Kinderschutzgesetz

 

22.06.09

Ein eigenständiges Kinderschutzgesetz wird es in der 16. Legislaturperiode nicht geben. Die Kritik der Fachwelt am Entwurf des Gesetzes war dafür Ausschlag gebend. Bei der entsprechenden Anhörung im Bundestag am 25.05.09 hatte die Mehrheit der Expertinnen und Experten kritisiert, dass der vorliegende Entwurf den fachlichen Herausforderungen eines effektiven Kinderschutzes nicht gerecht werde. Eine entsprechende Überarbeitung des kompletten Gesetzentwurfs ist jedoch in der verbleibenden Zeit bis zum Ende der Legislatur nicht mehr möglich.

Die Koalition hat sich jedoch darauf geeinigt, einige der ursprünglich geplanten Regelungen noch in dieser Legislaturperiode durch ein Änderungsgesetz in das KJHG aufzunehmen.

Dies betrifft voraussichtlich:
  • die geplanten Regelungen bei Wohnort und Wechsel des zuständigen Jugendamtes
  • die formale Entbindung von Ärzten u.a. von der Schweigepflicht nach § 203 StGB bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
  • die Nutzung des erweiterten Führungszeugnisses.
Unklar ist noch, ob eine Empfehlung von Hausbesuchen bei Verdachtsfällen aufgenommen wird. Die ursprüngliche Verpflichtung wird es nicht geben.
Weiterhin ist ein Entschließungsantrag geplant, in der kommenden Legislaturperiode ein umfassendes Kinderschutzgesetz zu machen.
 

25.05.2009

Die kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund appellieren gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ und dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. an den Deutschen Bundestag, die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung zu Hausbesuchen durch die Jugendämter aus dem Gesetzentwurf zum Kinderschutz zu streichen. Die Verbände veröffentlichten anlässlich der Anhörung zum Kinderschutzgesetz vor dem Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin „Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls“.

Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls
durch die Bundesvereinigung Deutscher Spitzenverbände mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
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06.03.09
Der Bundesrat beschließt seine Stellungnahme zum Kinderschutzgesetz, die deutliche Änderungen empfiehlt. Die Stellungnahme trägt die Drucksachennummer 59/09B und steht hier zum Herunterladen bereit.

23.01.09
Die Bundesregierung legt unter Federführung des BMFSFJ den Gesetzesentwurf vor. Er hat die Bundesratsdrucksachennummer 59/09 und steht hier zum Herunterladen bereit.

11.12.08
Der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings hat auf seiner Sitzung am 11.12.08 eine entsprechende Stellungnahme beraten. Diese steht hier zur Verfügung.

02.10.08
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 02.10.08 den Fachverbänden der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe den Referentenentwurf für ein Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) zugeleitet. Ausgangspunkt dieses Gesetzes waren die entsprechenden Treffen der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs („Kinderschutzgipfel“).
Die Hauptinhalte des Gesetzesentwurfes (entsprechend des Referentenentwurfes) sind die Schaffung eines “Gesetzes über die Zusammenarbeit im Kinderschutz“ und die Änderungen der §§ 8a und 86c SGB VIII (KJHG).

Das Gesetz über die Zusammenarbeit im Kinderschutz soll beinhalten:
  • Betonung der rechtlichen Stellung von Kindern und Jugendlichen als Grundrechtsträger
  • Beschreibung der Modalitäten des staatlichen Wächteramtes als Gefahrenvorsorge und -abwehr
  • Schaffung einer Befugnisnorm für die Weitergabe von Geheimnissen i. S. des § 203 BGB (Berufsgeheimnis), um mehr Handlungssicherheit zu schaffen
  • Informationspflichten für andere Berufsgruppen (z.B. Lehrer, Ausbilder etc.)
Auf Regelungen zur Erhöhung der Verbindlichkeit von Früherkennungsuntersuchungen wurde mit der Begründung verzichtet, dass dies die Mehrzahl der Bundesländer in Ländergesetzen geregelt hat.

Der für die Jugendverbände relevanteste Punkt des Gesetzes ist die Änderung des § 8a SGB VIII. Hierbei ist wiederum die Verpflichtung, zur Verschaffung eines „unmittelbaren Eindruck[s] von dem Kind“ (beachte: nicht „oder Jugendlichen“) „in der Regel auch seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen.“

Deutlich kritisiert der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings jedoch, dass
das SGB VIII in dieser Legislatur damit inhaltlich zum zweiten Mal geändert wurde (die Änderungen durch das KiföG sind noch nicht einmal in Kraft), was zu Rechtsunsicherheit führt.

 
Download: Vergleich geplante Änderungen des BKiSchG und der aktuelle Stand vom 31.01.2008 Datei: 15.8 KB  download

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