Im Jahr 2008 kam es zu heftigen politischen Auseinandersetzung um die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Anlässlich der notwendigen Gesetzesänderungen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung (Ki-FöG) wurde eine Öffnung des § 74 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) diskutiert. Eine Nivellierung des Verhältnisses gemeinnütziger und gewinnorientierter Träger wäre aus Sicht des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) und vieler anderer Organisationen die Folge gewesen. Als Begründung für diesen Vorstoß wurde von Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) immer wieder vorgetragen, diese Angleichung sei erforderlich, um neuen Anforderungen des EU-Wettbewerbrechtes zu entsprechen. Zu dieser Frage kursierten vor und hinter den Kulissen sehr unterschiedliche Einschätzungen auch namhafter Jurist/innen. Der DBJR hat sich daher mit einer Anfrage an die EU-Kommission gewand, um zu klären, ob die Fördergrundsätze des KJHG und das EU-Wettbewerbsrecht grundsätzlich vereinbar sind.
Die Antwort der EU-Kommission liegt dem DBJR vor. Wie zu erwarten, vermeidet es die Kommission, eine offizielle Stellungnahme zur Finanzierungssystematik des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) abzugeben. Sie gibt jedoch Hinweise, nach denen eine solche Bewertung in Deutschland erfolgen kann. Diese Hinweise entsprechen dem Informationsstand zu den Kriterien und Maßgaben der Wettbewerbsrecht, der in Deutschland bereits ausführlich diskutiert wird. Insoweit enthält die Antwort juristisch nichts Neues. Politisch unterstützt sie damit jedoch noch einmal folgende Lesart der Fakten:
- Die Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe ist Sache nationalen Rechtes. Bei der EU gibt es keine Grundlage, in diese nationale Kompetenz einzugreifen.
- Die Bestimmungen des EU-Wettbewerbsrechtes und das KJHG stehen nur in einem indirekten Bezug. Das EU-Wettbewerbsrecht ist nur geeignet, um konkrete Förderentscheidungen zu überprüfen. Das KJHG hingegen stellt Verfahren und Grundsätze für diese Förderentscheidungen auf.
- Die Frage nach „gemeinnützig“ oder „gewinnorientiert“, wie sie bei der Öffnung des § 74 KJHG aufgeworfen wurde, ist dem EU-Wettbewerbsrechts wesensfremd. Hier geht es um „wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich“.
- Derzeit gibt es keine Präzedenzfälle, die die Förderpraxis in Deutschland in ihrer Breite grundsätzlich in Frage stellen würden. Die EU-Kommission benennt auch in diese Richtung keinen Handlungsbedarf – auch mit Blick auf die einschlägige Europäische Rechtsprechung.
Damit bestätigt die Antwort der EU-Kommission noch einmal indirekt, dass ein Zwang zu einer Öffnung der Kinder- und Jugendhilfe für gewinnorientierte Träger aus EU-Perspektive nicht erforderlich ist.
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