Rahmenbedingungen für Jugendarbeit
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Rahmenbedingungen für die Arbeit der Jugendverbände werden im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) festgelegt; das SBG VIII wird auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt. Das SGB VIII hat sich als eigenständiges Sozialgesetzbuch aus dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz und dem daraus entwickelten Jugendwohlfahrtsgesetz etabliert. Im SGB VIII werden Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe beschrieben. Leistungen begründen in der Regel Ansprüche der Kinder, Jugendlichen oder Eltern. Während die sonstigen Aufgaben in der Regel Staatsaufgaben sind und daher vom öffentlichen Träger erfüllt werden müssen, können die Leistungen des SGB VIII auch von freien Trägern als privatrechtlichen Organisationen erbracht werden – also auch von Jugendverbänden. Deren Status ist im § 12 des SGB VIII bechrieben:
Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
Im Bezug auf die Förderung im § 74 liegt der Stolperstein für die Jugendverbände und die freien Träger. Denn die Höhe ist nicht eindeutig festgelegt. Vielmehr heißt es im §74, Absatz 3: Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist also von der Kassenlage der Kommunen, der Länder und des Bundes abhängig, wie hoch die Förderung für uns ist. Es ist grundsätzlich nicht möglich, dass ein Jugendverband oder Jugendring Förderung einklagt. Es ist jedoch eine Frage der Prioritäten, wofür Politik und Verwaltung vorhandenes Geld ausgegeben. Wohin es fließt, darüber können und müssen wir streiten. Dazu dürfen wir natürlich das SGB VIII nutzen, insbesondere den §11:
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
Die Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII versteht sich als die Gesamtheit der grundsätzlich an alle jungen Menschen gerichteten, freiwilligen, ganzheitlich orientierten und selbstbestimmten außerschulischen Freizeit- und Bildungsangebote. Gemeint sind hiermit Angebote an junge Menschen, die außerhalb der Familie, des Berufs und der Schule zum weit auszulegenden Zweck der sozialen und außerschulischen Bildung gemacht werden.
Jugendarbeit richtet sich trotz des Namens nicht nur an Jugendliche im Sinne des SGB VIII, sondern grundsätzlich an alle jungen Menschen, also an Menschen der Altersspanne 0 bis 27 Jahre. Sie wird insbesondere durch freie Träger und in der Regel unter hohem und vielfältigem ehrenamtlichen Engagement erbracht. Die Regelungen des SGB VIII sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weshalb die darin beschriebenen Leistungen und Aufgaben grundsätzlich vom öffentlichen Träger zu leisten sind. Er kann dies jedoch an die zahlreichen freien Träger übertragen. Das Verhältnis zwischen den freien und öffentlichen Trägern wird insbesondere durch das Subsidiaritätsprinzip bestimmt. Während eine Vielzahl von Aufgaben und Leistungen durch freie Träger erbracht werden kann, verbleibt jedoch die Gesamt- und Planungsverantwortung beim öffentlichen Träger.
Das Subsidiaritätsprinzip soll zur Gewährleistung eines vielfältigen Angebots für die Leistungen des SGB VIII führen und nicht zu einem Wettbewerbs- und Konkurrenzverhältnis zwischen den freien Trägern untereinander und den freien und öffentlichen Trägern. Daher ist das Subsidiaritätsprinzip als Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit auszulegen.
