Bundesjugendring kritisiert die geplante Streichung von Jugendbeteiligung im Baugesetzbuch

Im Referent*innenentwurf des Bundesbauministeriums für ein geplantes Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts ist vorgesehen, dass in § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) die bundesgesetzlich unmissverständlich vorgeschriebene „Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung“ explizit von Kindern und Jugendlichen gestrichen werden soll. Darüber hinaus soll § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB dahingehend geändert werden, dass die Bedürfnisse junger Menschen nicht mehr explizit berücksichtigt werden müssen. Beide geplanten Änderungen kritisiert der Bundesjugendring scharf.

§ 3 BauGB regelt die Pflicht, dass die Öffentlichkeit frühzeitig an der Aufstellung von Bauleitplänen zu beteiligen ist. Bisher legt das BauGB unmissverständlich fest: „Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1.“ Im aktuellen Referent*innenentwurf ist die Streichung dieses Satzes vorgesehen. „Mit der Begründung, dass Kinder und Jugendliche auch ohne explizite Nennung im Gesetz als Teil der Öffentlichkeit zu verstehen sind, versteckt sich das Ministerium hinter einer vorgeschobenen Argumentation, die mit der Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen nichts zu tun hat.“, kritisiert Wendelin Haag, Vorsitzender des Bundesjugendrings. „Leider ist dies kein Einzelfall. Wir haben auch an anderer Stelle die Kooperationsbereitschaft der Leitung des Bundesbauministeriums in Sachen Jugendbeteiligung in dieser Legislatur bisher vermisst, die zuvor gegeben war.“ so Haag weiter.

Die Streichung dieses Satzes ist eine Verschlechterung des Beteiligungsrechts junger Menschen in ihrem sie unmittelbar betreffenden Nahfeld und hat sich seit vielen Jahren in der Praxis bewährt. Für die Streichung des Satzes gibt es aus Sicht des Bundesjugendrings keinen Anlass. Die Verwaltung ist auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen unmittelbar an das Gesetz gebunden. Sollten Kinder und Jugendliche hier nicht mehr explizit im Gesetz genannt werden, ist die Verwaltung in ihrer Ermessensentscheidung, wie die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, deutlich ungebundener. In der Praxis wird dies Mitwirkungs- und Dialogprozesse mit jungen Menschen zurückfahren und die Position junger Menschen schwächen. „Die bisherige unmissverständliche Regelung im Baugesetzbuch macht Beteiligungsrechte junger Menschen sichtbar und darf keinesfalls zurückgefahren werden. Junge Menschen müssen gerade bei solchen Entscheidungen stärker als bisher einbezogen werden. Die Streichung setzt das völlig falsche Signal und wäre ein erheblicher Rückschritt für eine eigenständige Jugendpolitik. Wir bieten im Interesse junger Menschen weiterhin unsere Expertise an.“, betont Wendelin Haag.

Die geplante Änderung des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB hält der Bundesjugendring jugendpolitisch für unverantwortlich. Bisher verpflichtet der § 6 BauGB die Verwaltung, bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere […] die Bedürfnisse […] der jungen Menschen“ zu berücksichtigen. Dies soll mit geplanten Änderung des BauGB entfallen. Die besonderen Bedürfnisse junger Menschen und ihrer spezifischen Lebenslagen würden damit unsichtbar gemacht und die Verwaltung somit nicht mehr gesetzlich dazu verlichtet, diese besonders zu berücksichtigen.