Bundesjugendring zum Regierungsentwurf eines Reservestärkungsgesetzes
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Auch wenn der Entwurf zunächst eine sicherheitspolitische Reform beschreibt, hat er unmittelbare jugendpolitische Relevanz. Denn viele der vorgesehenen Regelungen betreffen Fragen, die für junge Menschen an wichtigen Übergängen ihres Lebens bedeutsam sind. Für junge Menschen ist deshalb besonders wichtig zu verstehen, welche Rechte, Pflichten und möglichen langfristigen Folgen mit einer Entscheidung für einen Wehrdienst verbunden sein können. Die folgenden Punkte geben einen Überblick über die aus Sicht des Bundesjugendrings besonders relevanten Aspekte des Entwurfs.
Freiwilliger Wehrdienst kann langfristige Folgen haben
Für junge Menschen, die über einen freiwilligen Wehrdienst nachdenken, ist besonders relevant: Der freiwillige Wehrdienst dauert mindestens sechs und höchstens elf Monate; die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Eine Entscheidung für einen freiwilligen Wehrdienst kann nicht nur kurzfristig wirken, sondern je nach tatsächlicher Dienstzeit spätere Reservepflichten auslösen. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf zur Stärkung der Reserve soll bei weniger als sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst keine verpflichtende Heranziehung zu Reservedienstleistungen erfolgen. Personen, die mindestens sechs Monate freiwilligen Wehrdienst geleistet haben, könnten dagegen bis zum Ablauf des Monats, in dem sie 45 Jahre alt werden, zu Reservedienstleistungen herangezogen werden. Wer mindestens ein Jahr als Berufssoldat*in oder Soldat*in auf Zeit gedient hat, könnte bis zum Ablauf des Monats, in dem sie oder er 65 Jahre alt wird, zu Reservedienstleistungen herangezogen werden.
Reservedienstleistungen im Ausland
Grundsätzlich sollen Reservist*innen für Auslandstätigkeiten nur herangezogen werden, wenn sie sich dafür freiwillig verpflichtet haben. Der Entwurf sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wer länger als ein Jahr ununterbrochen in einem Wehrdienstverhältnis stand, kann auch ohne zusätzliche freiwillige Verpflichtung zu bestimmten Reservedienstleistungen im Ausland herangezogen werden. Das gilt allerdings nur für Tätigkeiten innerhalb eines EU- oder NATO-Staates oder an Bord von Schiffen, Booten und Luftfahrzeugen. Bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz sind davon ausdrücklich ausgenommen. Aus jugendpolitischer Sicht muss diese Abgrenzung klar, verständlich und transparent durch das Bundesministerium für Verteidigung kommuniziert und erklärt werden.
Ausbildung, Studium, Berufseinstieg und Engagement schützen
Auch die Dauer möglicher verpflichtender Reservedienstleistungen soll nach der vorherigen Dienstzeit gestaffelt werden. Dabei unterscheidet der Entwurf zwischen der maximalen Gesamtdauer aller verpflichtenden Reservedienstleistungen und der Höchstdauer, die pro Jahr zulässig ist. Wer weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann insgesamt höchstens sechs Monate zu verpflichtenden Reservedienstleistungen herangezogen werden. Pro Jahr darf eine solche Reservedienstleistung höchstens drei Wochen dauern.
Wer mindestens ein Jahr, aber weniger als vier Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann ebenfalls insgesamt höchstens sechs Monate verpflichtet werden. Die jährliche Höchstdauer steigt auf höchstens vier Wochen. Wer mindestens vier Jahre, aber weniger als 13 Jahre in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann insgesamt höchstens neun Monate verpflichtet werden. Pro Jahr darf eine einzelne Reservedienstleistung höchstens sechs Wochen dauern. Wer 13 Jahre oder länger in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann insgesamt höchstens zwölf Monate verpflichtet werden. In dieser Gruppe darf eine einzelne Reservedienstleistung höchstens zwölf Wochen pro Jahr dauern.
Aus jugendpolitischer Sicht ist es wichtig zu betonen, dass schon wenige Wochen pro Jahr gerade für junge Menschen erhebliche Folgen haben können, wenn sie in Prüfungsphasen, Ausbildungsabschnitte, Praktika, Probezeiten, befristete Beschäftigungen oder den Berufseinstieg fallen. Auch junges Ehrenamt kann betroffen sein. Zwar schützt das Arbeitsplatzschutzgesetz nach dem Gesetzentwurf Arbeits- und Dienstverhältnisse bei Heranziehungen. Bei freiwilligen Reservedienstleistungen sollen zentrale Schutzvorschriften aber nur gelten, wenn die Dienstleistung im Kalenderjahr insgesamt nicht länger als sechs Wochen dauert oder wenn Arbeitgeber bzw. Dienstbehörde zustimmen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht automatisch verlängert. Für junge Menschen in Ausbildung, Studium, Berufseinstieg oder prekären Beschäftigungen kann das erhebliche Unsicherheit schaffen.
Reservedienstleistungen dürfen aus Sicht des Bundesjugendrings nicht dazu führen, dass junge Menschen Prüfungen verpassen, Ausbildungsziele gefährden, Nachteile in befristeten Beschäftigungen erleben oder ehrenamtliche Verantwortung nicht wahrnehmen können. Dafür braucht es eine grundständige Kompensation möglicher Nachteile, klare Härtefallregelungen, frühzeitige Planbarkeit, transparente Beratung und wirksamen Schutz vor Benachteiligung.
Transparenz schaffen bei Härtefallregelungen und Widerspruchsrechten
Der Entwurf sieht vor, dass freiwillige Verpflichtungen unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können. Eine freiwillige Verpflichtung kann vor Ablauf der Widerspruchsfrist gegen einen Heranziehungsbescheid oder vor Eintritt bestimmter Bedingungen zurückgenommen werden. Danach ist ein Widerruf ausgeschlossen. Möglich bleibt jedoch ein Antrag auf Befreiung, wenn eine Heranziehung wegen persönlicher, häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Gerade für junge Menschen ist entscheidend, dass diese Rechte nicht nur formal bestehen, sondern verständlich erklärt und praktisch zugänglich sind. Wer sich für einen Dienst entscheidet oder zu einer Reservedienstleistung herangezogen wird, muss wissen, welche Fristen gelten, welche Möglichkeiten zum Widerspruch bestehen und wann Härtefallregelungen greifen. Dafür braucht es niedrigschwellige und unabhängige Beratungsmöglichkeiten.
Modalitäten der Kriegsdienstverweigerung transparent machen
Der Entwurf differenziert beim Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zwischen ungedienten und gedienten Personen. Ungediente Personen sollen den Antrag beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stellen, gediente Personen beim Karrierecenter der Bundeswehr. Jeder Antrag muss persönliche Angaben, die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung, einen Lebenslauf und eine persönliche Darstellung der Gewissensentscheidung enthalten. Für den Bundesjugendring ist klar, dass die Modalitäten rund um die Kriegsdienstverweigerung in Beratung, Information und Verfahren transparent sein müssen.
Der Bundesjugendring fordert, junge Menschen und ihre Interessenvertretungen weiterhin frühzeitig in die weitere Beratung des Entwurfs einzubeziehen. Sicherheitspolitische Entscheidungen, die junge Menschen betreffen, müssen transparent, verständlich und lebensnah erklärt werden. Junge Menschen müssen nachvollziehen können, welche Rechte, Pflichten und langfristigen Folgen mit einer Entscheidung für einen Dienst verbunden sind. Nur auf der Grundlage fundierter, ausgewogener und unabhängiger Informationen können sie selbstbestimmte Entscheidungen treffen.