Grenzen setzen! Wie sich Jugendverbände vor rechtsextremen Angriffen und Anfeindungen schützen können

Layout und Gestaltung: Rebekka Posselt
Wir sind im Sommer 2024, der Saison für Parties und Feste auch im Kontext von Jugendverbandsarbeit. Es ist warm und man kann die langen Sommernächte im Freien genießen. Räume werden geschmückt, Mitbring-Buffets hergerichtet und Holzkohlegrills angeschmissen. Gruppen ausgelassener junger Menschen feiern und tanzen auf Veranstaltungen quer durch die Republik. Und bei vielen dieser Parties ertönt plötzlich der Song „L´amour toujours“ von Gigi D´Agostino und eine Handvoll Besucher*innen beginnt, rechtsextreme und rassistische Slogans zu grölen – wie die Partygäste auf Sylt, die sich dabei filmten und zu einem bundesweiten Skandal beitrugen. So stark, wie die Empörung über die jungen Erwachsenen bundesweit verfing, die zudem schamlos genug waren, ihre menschenfeindlichen Parolen auch noch öffentlich zu machen; so groß kann auch die Überforderung sein, wenn der Vorfall plötzlich auf dem eignen Sommerfest ankommt. Was ist zu tun? Wird der Song überhaupt in seinem rechtsextremen Potential erkannt? Sind die betreffenden Jugendlichen bekannt oder Gäste auf der Versammlung? An manchen Orten entscheiden sich die Betreuer*innen, kurzerhand die Musik abzustellen und die rechtsextremen Jugendlichen der Veranstaltung zu verweisen. Und fragen sich im Nachhinein, ob sie ihr Handeln in rechtliche Schwierigkeiten bringen kann. An anderen Orten passiert gar nichts, bis kritische Jugendliche Tage später Videos der Szene „leaken“ und die Organisator*innen zur Haltungseinnahme zwingen. Dabei problematisieren die Leitungen teilweise nicht die Darbietung rechten Gedankenguts, sondern das Handeln derjenigen, die den Vorfall skandalisieren wollen. Denn das Sprechen über rechte Vorfälle in den eigenen Reihen birgt auch immer das Potenzial des Imageschadens. Wenn die Jugendlichen, die rechte Parolen skandiert haben, zur eigenen Gruppe gehören oder Vereinsmitglieder sind und auch darüber hinaus ausgrenzende Positionen vertreten und verteidigen, wird die Lage noch komplizierter. Soll man sie aus dem Verein ausschließen? Wollen das auch alle? Es gibt viel zu klären.
Die Strategien rechter Gruppierungen und ihre Angriffe auf demokratische, (post-)migrantische und als links wahrgenommene Organisationen und Akteur*innen sind vielfältig. Sie adressieren unterschiedliche Ebenen der Organisations- und Handlungspraxen von Jugendverbandsarbeit und treffen Haupt- und Ehrenamtliche in der Regel unerwartet. In Anbetracht der Verschärfung der Versuche rechter Raumnahme und der bundesrepublikanischen Diskurse ist es angebracht, sich frühzeitig mit möglichen Szenarien auseinanderzusetzen, um angemessen reagieren zu können, wenn ein rechter Vorfall auftritt. Dieser Artikel will eine Hilfestellung dabei sein, die unterschiedlichen Handlungsebenen zu bedenken, die in Bezug auf rechte Strategien und Angriffe relevant sind.
Sich im Vorfeld wappnen – Konzepte für den Umgang mit Rechtsextremismus
Die Grundlage der Beschäftigung mit möglichen rechten Vorfällen sollte die Erarbeitung eines Konzepts sein, wie sich der eigene Jugendverband gegenüber rechten und rechtsextremen Einflussversuchen positioniert. Ein Konzept zum Umgang mit Rechtsextremismus definiert Prozesse, die dann Anwendung finden, wenn es zu Vorfällen gekommen ist. Und es begründet die Abgrenzung zu rechten Akteur*innen im Idealfall aus der eigenen Verbandslogik und den eigenen ethischen Grundsätzen heraus, damit es von der breiten Mitgliedschaft getragen wird. Als gutes Beispiel dafür kann die Publikation „Schwimmen gegen den rechten Strom“1 der DLRG-Jugend genannt werden, die sich in ihrem Konzeptpapier klar gegen rechte Einflussversuche positioniert.
Wenn Prozesse entwickelt werden sollen, die im Ernstfall greifen, ist es wichtig, die eigene Struktur und Hierarchien zu durchdenken – wer ist rechtlich gesehen für was verantwortlich? Kann im Fall von wiederholten rechtsextremen Äußerungen oder Handlungen eines Mitglieds die Leitungsebene einen Ausschluss veranlassen oder muss das die lokale Jugendgruppe tun? Es mag Fälle geben, in denen die Leitungsebene eine klare Haltung gegenüber rechten, rassistischen und antisemitischen Äußerungen hat und den Ausschluss eines Mitglieds für alternativlos hält. Aber wenn die Handhabe auf der Ortsebene liegt und die lokale Jugendgruppe die Mitglieder, die im Rahmen einer Party rechte Parolen gegrölt haben für ihr DJ-Equipment schätzt, das sie regelmäßig zur Verfügung stellen, handelt die Gruppenleitung vielleicht nicht. Dann kann es auch umgekehrt gelagerte Fälle geben, in denen Jugendliche sich eine Skandalisierung und Aufarbeitung eines rechten Vorfalls wünschen, die Landesebene oder die Leitung aber verhindern will, dass der Vorfall publik wird und bremst. In jedem Fall sollte im Rahmen eines Konzeptes durchdacht werden, an welchen Stellen das erarbeitete Leitbild auf Umsetzungsschwierigkeiten stoßen könnte und wie damit umgegangen werden soll. Es sollten Prozesse für unterschiedliche Szenarien etabliert werden, die im Kontext von rechten Angriffen und Einflussversuchen aufkommen könnten: Ausschluss von Mitgliedern, Reagieren auf öffentliche Denunziationen/Anfragen, Aufarbeitung von Vorfällen im Verband etc..
Darüber hinaus muss bedacht werden, welche finanziellen und personellen Ressourcen ein Verband aufbringen kann, um ein Konzept und Leitbild im Ernstfall umzusetzen. Es sollten beispielsweise hauptamtliche Mitarbeiter*innen als feste Ansprechpersonen für den Ernstfall benannt werden, die die erarbeiteten Schritte umsetzen können. Und für die Zusammenarbeit zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen sollten machtkritisch die Hierarchien reflektiert werden um sicherzustellen, dass auch die ehrenamtlichen Stimmen gehört werden, wenn es um die Umsetzung des Konzepts geht.
Für (Jugend)verbände, die schwerpunktmäßig im ländlichen Raum aktiv sind oder ökologische Themen bearbeiten, sollte eine kritische Auseinandersetzung mit dem Heimatbegriff Teil des Konzepts sein. Denn gerade in diesen Handlungsbereichen versuchen rechte Akteur*innen, anhand eines nationalistisch aufgeladenen Heimatbegriffs und dem sich daraus ableitenden Naturschutz, Anhänger*innen zu gewinnen.2
Rechtsextremes Gedankengut im Verbandskontext – Was tun?
Über mehrere Monate arbeitete eine Aktivistin der rechtsextremen Identitären Bewegung als Mitarbeiterin in einem Jugendtreff mit, der von den Falken unterhalten wurde. Nachdem ihr Unterwanderungsversuch bekannt wurde, konnte der Jugendverband sie sofort entlassen – aufgrund einer entsprechenden Ausschlussklausel in dem Arbeitsvertrag.3 Dank der Vorbereitung des Verbands auf mögliche Angriffe rechter Akteur*innen war also eine schnelle Reaktion möglich und eine weitreichende Einflussnahme auf die Jugendlichen konnte verhindert werden. Es bedarf jedoch der intensiven Auseinandersetzung mit rechten Strategien und Angriffen, um sich als Verband so sicher aufzustellen.
Denn auch abgesehen von extremen Szenarien wie einem direkten Unterwanderungsversuch kann rechtes Gedankengut auf unterschiedlichen Wegen Einzug in den eigenen Verband und dessen Aktivitäten halten. Beispielsweise kann es passieren, dass rechte Jugendliche eine Veranstaltung stören oder angreifen. Oder es mag ein Fall auftreten, bei dem ein eigenes Mitglied rechte Positionen übernimmt und diese innerhalb der Verbandsstrukturen verbreiten will. In allen Fällen ist es wichtig Grenzen zu setzen, wenn es zu entsprechenden Vorfällen kommt, und möglichst umfassend vorbereitet zu sein, um handlungssicher auftreten zu können. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Eingreifen im Ernstfall umso einfacher wird, je besser sich eine Organisation auf mögliche Szenarien vorbereitet hat – rechtlich gesehen und in Bezug auf interne Abläufe und Rollen.
Veranstaltungen
Das eingangs skizzierte Szenario von grölenden Jugendlichen auf Sommerfesten beschreibt anschaulich, auf was für Vorfälle man gefasst sein muss, wenn rechtsaffine oder rechtsextreme Besucher*innen zur eigenen Veranstaltung kommen. Neben solchen Störaktionen wie dem Skandieren rassistischer Parolen verfolgen organisierte Rechtsextreme und Rechtspopulist*innen die Strategie, Veranstaltungen durch ihre Redebeiträge zu dominieren. Mit der Wortergreifungsstrategie sollen große Veranstaltungen öffentlichkeitswirksam genutzt werden, um rechte Themen und Diskurse zu platzieren.4
Sobald es zu einem Vorfall kommt und rechte Akteur*innen eine Veranstaltung stören oder vereinnahmen wollen, sollten die Veranstalter*innen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und sich klar abgrenzen. Diskriminierenden Äußerungen sollte widersprochen werden und Personen, die grob stören und das Sicherheitsgefühl der Teilnehmenden beeinträchtigen, sollten der Versammlung verwiesen werden. Dabei sollte man sich bewusstmachen, dass der Ausschluss rechter und rechtsextremer Personen von Veranstaltungen nicht undemokratisch ist. Sondern dass der Ausdruck von rassistischem, antisemitischem und menschenfeindlichem Gedankengut geächtet werden muss, um Rechtsextremen keine Gelegenheit zu geben, sich als Teil des demokratischen Spektrums zu inszenieren. Es handelt sich in diesen Fällen nicht mehr um die demokratische Aushandlung von Meinungsverschiedenheiten sondern um die Verbreitung einer Ideologie, die von einer Ungleichwertigkeit von Menschen ausgeht. Der Schutz von Personen, die auf Grundlage dieser Ideologie von Rechtsextremen bedroht und angegriffen werden, sollte für menschenrechtsorientierte Veranstalter*innen immer vorgehen.5
Darüber hinaus hat die Reaktion oder Nicht-Reaktion auf rechte Vorfälle immer eine Signalwirkung für alle anderen Anwesenden. Wenn rassistischen und rechtsextremen Aussagen durch die Veranstalter*innen nicht widersprochen wird, normalisieren sich rechte Diskurse immer weiter. Insbesondere in der Jugendarbeit müssen solchen Aussagen mit Blick auf die anderen Teilnehmenden klare Grenzen gesetzt werden.6
Für den Ausschluss von rechten und rechtsextremen Personen von Veranstaltungen gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen können betreffende Personen im Vorfeld von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen werden (§ 6 VersG), zum anderen können rechtsextreme Personen im Verlauf einer Veranstaltung von dieser ausgeschlossen werden, wenn sie grob stören (§ 11 VersG).7 Die genannten Paragraphen beziehen sich auf das Versammlungsgesetz, wie es im Land Berlin Anwendung findet. Je nach Bundesland können die gesetzlichen Vorgaben variieren, beruhen aber im Kern auf denselben Handlungsoptionen.
Der präventive Ausschluss (§ 6 VersG) eines bestimmten Personenkreises ist immer dann möglich, wenn eine öffentliche Veranstaltung in den eigenen Räumlichkeiten (geschlossen oder auf dem Gelände) stattfindet und die Veranstalter*innen zuvor eine Ausschlussklausel bekannt gemacht haben, die definiert, welches Verhalten einen Ausschluss zur Folge hat. Die Ausschlussklausel muss bei der Bewerbung der Veranstaltung immer mit veröffentlicht werden und darüber hinaus gut sichtbar am Einlass und auf der Veranstaltung einsehbar sein.8
Die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin hat eine hilfreiche Formulierungshilfe für eine solche Ausschlussklausel zur Verfügung gestellt: „Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.“9
Um Veranstaltungen gegen Störungsversuche von Rechtsextremen zu schützen empfiehlt es sich zudem, im Vorfeld eine Anmeldung zu verlangen, um die Teilnehmer*innenliste auf potenziell bekannte Rechtsextreme zu prüfen. Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die klassischerweise rechte Störversuche anziehen – mit Themen wie Rechtsextremismus und rechte Akteur*innen in einer bestimmten Region, Flucht und Migration oder Feminismus. Im Zweifel können Organisationen, die sich in der Region mit Rechtsextremismus beschäftigen angefragt werden, um sich einen Überblick über rechtsextreme Aktivitäten vor Ort zu verschaffen oder rechte Kleidungscodes von Veranstaltungsbesucher*innen zu erkennen, um diese direkt an der Tür abzuweisen.10
Der Ausschluss einer Person während einer Veranstaltung aufgrund gröblicher Störung (§ 11 VersG) ist möglich, wenn diese den Veranstaltungsablauf massiv stört. Das Ausmaß des störenden Verhaltens muss dabei als besonders schwer empfunden werden und auch das Sicherheitsempfinden der Teilnehmer*innen kann in die Entscheidung mit einbezogen werden. Wenn die störende Person die Veranstaltung nach Aufforderung nicht von allein verlässt, muss die Polizei eingeschaltet werden, die allein einen erzwungenen Ausschluss durchsetzen kann.11 Wenn eine rechtsextreme Person der Veranstaltung verwiesen wird, sollte das als Entscheidung der Veranstalter*innen immer begründet werden, um eine Selbstinszenierung der störenden Person als Opfer zu verhindern. Dabei können sich die Veranstalter*innen, die von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, auf die notwendige Abgrenzung gegenüber einer Ideologie beziehen, die von einer Ungleichwertigkeit von Menschen ausgeht und auch vor Angriffen auf und dem Mord an Menschen, die nicht in ihr Weltbild passen, nicht Halt macht.12
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld einer Veranstaltung zu bedenken, mit welchen Störungen und Vorfällen man währenddessen rechnen kann. Wenn die Rollen unter den Veranstalter*innen vorab geklärt werden, ist das Handeln im Ernstfall deutlich leichter.13
Ausschluss rechter Mitglieder
Wenn sich ein Mitglied des eigenen Verbands wiederholt rassistisch und rechtsextrem äußert, ist der Umgang damit um ein Vielfaches herausfordernder, als wenn es sich bloß um Gäste von Veranstaltungen handelt. Sollte sich jedoch der Verdacht erhärten, dass ein Verbandsmitglied zusätzlich in rechten Organisationen oder Zusammenhängen aktiv ist, sollte die Leitungsebene handeln, bevor die Person ihre Verbandsmitgliedschaft zur Verbreitung rechter Ideologie nutzen kann und die Äußerung rechten Gedankenguts normalisiert.
Im Vereinsrecht gibt es zwei Perspektiven, durch die ein Ausschluss rechter und rechtsextremer Personen umgesetzt werden kann. Zum einen kann die eigene Satzung so wasserdicht gemacht werden, dass Rechtsextreme gar nicht erst Teil eines Verbandes werden dürften. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, rechte Mitglieder aus dem Verband auszuschließen – auch dies lässt sich nur anhand der Satzung regeln.
Im ersten Fall können Verbände Aufnahmebedingungen in einer Unvereinbarkeitsklausel festschreiben. Diese kann beispielsweise das Engagement in extremistischen und demokratiefeindlichen Organisationen und Netzwerken sowie eine gleichzeitige Vereinsaktivität ausschließen. Die Unvereinbarkeitsklausel muss im Rahmen einer Mitgliederversammlung in die Satzung mit aufgenommen werden. Wurde fälschlicherweise ein Mitglied aufgenommen, das in rechten Organisationen aktiv ist, kann dann ein Vereinsausschluss durchgeführt werden, bei dem man sich auf die Unvereinbarkeitsklausel bezieht.14
Darüber hinaus sind Vereine grundsätzlich nicht verpflichtet, jede Person als Mitglied aufzunehmen (mit Ausnahme mancher Wirtschafts- und Berufsvereinigungen). Wenn im Vorfeld eines Mitgliedschaftsantrags die rechte Gesinnung eines*r Anwärters*in bekannt ist, muss diese Person nicht aufgenommen werden.15
Neben der Unvereinbarkeitsklausel gibt es noch einen anderen Weg der Satzungsänderung für den Fall, dass sich ein bestehendes Verbandsmitglied als rechtsextrem entpuppt und aus dem Verband ausgeschlossen werden soll. Die meisten Satzungen müssen verändert werden, um rechtsextreme Mitglieder ausschließen zu können, weil diese in der Regel den Ausschluss als Mitglied nur als Vereinsstrafe vorsehen. Diese greift aber nicht, wenn sich ein Mitglied rechtsextremistisch betätigt, sondern nur, wenn sich das Mitglied in Bezug auf dessen Vereinstätigkeit fehlerhaft verhält oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabsetzt. Eine Satzungsänderung kann Abhilfe schaffen und einen Ausschluss rechtsextremer Mitglieder ermöglichen – auch, wenn die Satzungsänderung erst wirksam wird, wenn das Mitglied bereits zum Problem geworden ist.
In der Satzung kann dann zu den bereits gelisteten Gründen, die zu einem Vereinsausschluss führen, diese Ausschussklausel ergänzt werden: „Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss (…). Der Ausschluss aus dem Verein kann u.a. erfolgen bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder menschenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen und demokratiefeindlichen Parteien und Organisationen“.
Damit der Ausschluss hinterher nicht rechtlich anfechtbar ist, müssen das betreffende Mitglied vor dem Ausschluss zur Anhörung angefragt und die Anfrage dokumentiert werden. Ob das Mitglied von dieser Gelegenheit Gebrauch macht, ist dabei unerheblich. Grundsätzlich kann jedes andere Vereinsmitglied beim Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. Das Ausschlussverfahren findet im Rahmen der Mitgliederversammlung statt und muss bei der Einladung dazu bereits in der Tagesordnung den geplanten Ausschluss aufführen – inklusive des Namens des auszuschließenden Mitglieds.16
Auch im Bereich der Jugendverbandsarbeit gibt es Verbände, die mit gutem Beispiel vorangeschritten sind und ihre Satzungen mit Blick auf rechte Akteur*innen wasserfest gemacht haben. Beispielhaft kann in diesem Zusammenhang auf die Ausschlussordnung der Pfadfinderschaft St. Georg verwiesen werden.17
Im Visier der AfD – Was tun bei kleinen Anfragen und Diffamierungskampagnen?
Wenn die AfD an Gremien und in Stadträten beteiligt ist, nutzt sie diese Positionen in der Regel, um Informationen über zivilgesellschaftliche Organisationen zu gewinnen, die sich für Demokratie und Vielfalt einsetzen. In manchen Städten wurden bereits sämtliche Jugendverbände angeschrieben und aufgefordert, ihre Finanzen gegenüber dem Stadtrat offenzulegen – unabhängig davon, ob sie überhaupt öffentliche Förderung beziehen oder nicht. Eine solche Drohgebärde kann zivilgesellschaftliche Organisationen stark verunsichern, obwohl sie auf keiner rechtlichen Grundlage fußt. Denn rechenschaftspflichtig sind Organisationen, die öffentliche Förderung erhalten, nur gegenüber der Verwaltung und nicht gegenüber den Fraktionen in den örtlichen Gremien.18 Neben diesen Anfragen, die sich an alle organisierten Verbände richten, werden – insbesondere von der AfD – zudem einzelne Verbände mit der Intention rausgepickt, ihre Förderung gänzlich in Frage zu stellen. In beiden Fällen ist es wichtig, sich zu solidarisieren und Unterstützung aus den eigenen Netzwerken zu holen.
Anfragen
Die Anfeindungen insbesondere der AfD durch kleine Anfragen missbrauchen die demokratische Kontrollfunktion der Oppositionsparteien gegenüber dem Regierungshandeln, indem sie auf die Delegitimierung staatlich finanzierter Demokratieprojekte abzielen. Die Anfragen dienen neben der Bedrohung der angefragten Organisationen in erster Linie dem Informationsgewinn; die Partei verschafft sich so einen Überblick über zivilgesellschaftliche Projekte. Nachdem sie einen ersten Eindruck erhalten hat, belegt sie ausgewählte Organisationen mit Daueranfragen und erhöht so den Druck auf die Träger. Neben den schriftlichen Anfragen verfolgt die AfD die gleiche Strategie auch im Rahmen von Ausschusssitzungen und bei Anhörungen von Expert*innen, bei denen zivilgesellschaftliche Akteur*innen durch gezielte Fragen unter Druck gesetzt werden sollen.19
Dies kann unter anderem dann zum Problem werden, wenn Akteur*innen öffentliche Förderung beziehen. Denn Projekte und Organisationen, die durch öffentliche Mittel gefördert werden, sind gegenüber den Fördermittelgeber*innen zum Nachweis verpflichtet, dass die Gelder ordnungsgemäß verausgabt wurden. Je nach Landesrecht steht es aber auch Abgebordneten und kommunalen Mandatsträger*innen in den jeweiligen Ausschüssen zu, zuwendungsrechtlich relevante Akten einzusehen. Es besteht dabei die Gefahr, dass auf diesem Wege auch personenbezogene Daten der Mitarbeiter*innen in die Hände der AfD gelangen und für Diffamierungskampagnen genutzt werden. Darüber hinaus kann dies für Einzelpersonen auch eine persönliche Gefährdung durch Angriffe Rechtsextremer bedeuten.20
Um sich bereits im Vorfeld für kleine Anfragen und Akteneinsichten zu wappnen, empfiehlt es sich, personenbezogene Daten und andere Informationen, zu deren Mitteilung man rechtlich nicht verpflichtet ist, zu schützen. Es gibt bereits Urteile von Gerichten, die zivilgesellschaftliche Akteur*innen dahingehend stärken, nicht ungefiltert ihre Daten freigeben zu müssen: Zum einen gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2017, wonach der Umfang von Anfragen nur einen zumutbaren Aufwand bei den zu Prüfenden verursachen dürfe. Ein Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ließ schon 2007 verlauten, dass das informelle Selbstbestimmungsrecht der zu Prüfenden Vorrang vor dem Informationsinteresse der Abgeordneten habe.21 In der Praxis bedeutet dies, dass vor einer Weitergabe zuwendungsrechtlicher Akten sämtliche personenbezogenen Daten geschwärzt werden können und sollten. Es empfiehlt sich zudem, auch auf Standard-Formularen wie Reisekostenabrechnungen etc. sparsam mit der Angabe von Daten zu sein und ggf. mit den Fördermittelgeber*innen abzuklären, welche Daten nur im Rahmen von Prüfungen zur Einsicht vorgehalten werden können. So können beispielsweise Klarnamen durch Personalnummern oder Pseudonyme ersetzt werden und anstelle der privaten Adresse die Dienstanschrift angegeben werden. Darüber hinaus sollte ein guter Kontakt mit der Fördermittelstelle gepflegt werden. Denn ohne Information seitens der Kolleg*innen in der Fördermittelstelle erfahren Organisationen mitunter gar nicht davon, dass in ihre Akten Einsicht genommen werden soll. In Abstimmung mit der Verwaltung kann dann auch vereinbart werden, dass personenbezogene Daten vor der Weiterleitung von den Sachbearbeiter*innen unkenntlich gemacht werden.22
Wenn im Rahmen der Anfragen insbesondere durch die AfD Stellungnahmen an die zuständigen Verwaltungen der Fördermittelgeber*innen geschickt werden müssen, ist es ratsam, sich mit anderen Organisationen auszutauschen, die bereits Ziel solcher Angriffe geworden sind. Dabei sollte ein Augenmerk auf die Frage gelegt werden, ob Informationen, die die angefragte Organisation weitergibt, im Rahmen von anschließenden Diffamierungskampagnen gegen sie verwendet werden könnten. Die Stellungnahmen sollten knapp und sachlich gehalten werden, falsche Behauptungen aber in jedem Fall klargestellt werden. Sofern öffentlich einsehbare Positionierungen der betreffenden Organisation bereits vorliegen, kann es zudem sinnvoll sein, diese weiterzuleiten, anstatt einen hohen Arbeitsaufwand in das Verfassen einer neuen Stellungnahme zu investieren.23
Diffamierungskampagnen
In manchen Fällen kann es im Anschluss an kleine, parlamentarische Anfragen gegen zivilgesellschaftliche Träger in einem weiteren Schritt zu regelrechten Kampagnen kommen. Wenn sich die rechten Behauptungen von Social Media Posts auf einschlägigen Accounts zu Beiträgen in überregionalen Zeitungen entwickeln, ist das für die betroffenen Träger ein großer Schock. Denn derartige Kampagnen zielen primär darauf ab, die Reputation und Glaubwürdigkeit der Betroffenen gegenüber der breiten Öffentlichkeit und den Fördermittelgeber*innen zu beschädigen. Daher ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und den Unterstellungen eine eigene Version des Sachverhalts gegenüberzustellen. Im Zweifel kann es zudem sinnvoll sein, sich auch juristische Unterstützung zu holen, um die möglichen Auswirkungen der Kampagne abschätzen zu können. Nach der eigenen Prüfung der Situation sollte der Kontakt zu den Fördermittelgeber*innen und von der Diffamierung unmittelbar Betroffenen gesucht werden.24
Grundsätzlich sollte vor der Beantwortung von Presseanfragen Zeit gewonnen werden, indem um eine schriftliche Zustellung der Interviewanfrage gebeten wird. Um der Diffamierungskampagne die eigene Perspektive entgegenzusetzen, kann es sinnvoll sein, proaktiv auf eigene Pressekontakte zuzugehen und Stellungnahmen im eigenen Netzwerk von Unterstützer*innen teilen zu lassen. Auch gute Kontakte unter Kommunalpolitiker*innen sollten angesprochen werden und um Verbreitung und ggf. öffentliche Unterstützung der eigenen Position gebeten werden.25
Um nicht völlig hilflos von Diffamierungskampagnen überrascht zu werden, empfiehlt es sich zudem, im Vorfeld zu beraten, wie im Ernstfall regiert werden würde und wie zusätzlich anfallende Aufgaben solidarisch unter den Kolleg*innen aufgeteilt werden könnten. Auch die Begleitung der Krise durch regelmäßige Teamtreffen und Supervision kann sinnvoll sein, um den Druck abzufedern und die Handlungsfähigkeit als Organisation wiederzugewinnen.26
Umgang mit der AfD in Gremien
Mit den zunehmenden Wahlerfolgen der AfD sind viele Akteur*innen in den Kommunen mit einer AfD-Beteiligung an lokalen Gremien und Ausschüssen konfrontiert, in einigen ostdeutschen Regionen stellt die AfD sogar die Mehrheit der Sitze. In diesen Fällen kann es keine allgemeingültigen Ratschläge für einen Umgang mit der Partei geben, es sollte aber Handlungsmaxime sein, nichts zu tun, was die Strategien der Partei stützt oder zu deren weiteren Verbreitung beträgt. Vielmehr sind demokratische Bündnisse und ein menschenrechtsorientiertes Gemeinwohl nicht aus dem Blick zu verlieren.
In den Fällen, in denen es Vertreter*innen zivilgesellschaftlicher Organisationen nur mit wenigen AfD-Vertreter*innen in einem Gremium zu tun haben, lassen sich dennoch Hinweise geben, die sich im Umgang bewährt haben. Wenn Gremien sich neu konstituieren, ist es sinnvoll zu prüfen, ob es zu den AfD-Mandatsträger*innen öffentlich zugängliche Informationen gibt, die helfen können, deren ideologische Ausrichtung besser einzuschätzen. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus anzufragen, ob sie über weitere Informationen verfügt. Vor der Teilnahme an Gremien wie Jugendhilfeausschüssen, an denen auch Rechtspopulist*innen oder Rechtsextreme teilnehmen, empfiehlt sich zudem eine gründliche Vorbereitung. Es ist wenig empfehlenswert, junge Ehrenamtliche zu solchen Sitzungen zu schicken, sofern sie keine dezidierte Erfahrung oder Expertise im Umgang mit rechtsextremen Anfeindungen haben. Vielmehr sollten in der Regel erfahrene Hauptamtliche diese Rolle übernehmen und sich im Vorfeld mit anderen demokratischen Kräften innerhalb des Gremiums über eine gemeinsame Strategie gegenüber rechten und rassistischen Wortmeldungen und Einschüchterungsversuchen verständigen. Wenn möglich, sollten diskriminierende Aussagen der AfD-Abgeordneten dann nicht unwidersprochen bleiben, sondern als solche markiert werden und dem menschenfeindlichen Weltbild die eigene demokratische Positionierung entgegengehalten werden.27
Das Erstarken rechter und rechtsextremer Kräfte in den Parlamenten und darüber hinaus stellt zivilgesellschaftliche Akteur*innen, die sich für ein demokratisches Miteinander einsetzen, vor Herausforderungen. Es bedarf eines gewissen Aufwands, um sich als Verband oder Organisation sicher gegenüber möglichen Angriffen aufzustellen – gerade in Bezug auf rechtliche Fragen können Anpassungen nötig werden. Es gibt aber bereits ein breites Erfahrungswissen von Trägern, die sich schon frühzeitig mit dieser Thematik auseinandersetzen mussten und die einmal aufgewandten Ressourcen zahlen sich langfristig aus. Es ist nötig und möglich, als zivilgesellschaftlicher Träger die offene und vielfältige Gesellschaft zu verteidigen, wo sie bedroht wird!
Kontakt zu Beratungsstellen im Kontext von Rechtsextremismus
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus
Mobile Beratung richtet sich an alle, die sich gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus, Antifeminismus und Verschwörungserzählungen engagieren wollen – seien es Einzelpersonen, Organisationen, Schulen, Betriebe, Politiker*innen oder zivilgesellschaftliche Bündnisse. Die Anlässe für eine Beratung können vielfältig sein: ein rechtsextremer Vorfall in der Nachbarschaft, eine Kollegin, die sich rassistisch äußert, Verschwörungsmythen im Familienchat – das sind nur drei von vielen Fällen, in denen sich Menschen an die Mobile Beratung wenden.
Link zur Liste der rund 50 Mobilen Beratungsteams gegen Rechtsextremismus bundesweit: https://bundesverband-mobile-beratung.de/mobile-beratung/#Uebersicht
Beratungsstellen zu Antifeminismus
Es gibt bundesweit drei Beratungsstellen unterschiedlicher Träger zum Antifeminismus:
- Spotlight. Antifeminismus erkennen und begegnen, Wuppertal
- FAQ BW – Fachstelle gegen Antifeminismus und Queerfeindlichkeit in Baden-Württemberg, Stuttgart
- Fachstelle Gender, GMF und Rechtsextremismus der Amadeo Antonio Stiftung, Berlin
Checkliste für die Konzepterstellung:
- Leitbild zur Haltung gegenüber Rechtsextremismus auf Basis der eigenen Werte erarbeiten
- Mögliche Stolperstellen bei der Umsetzung mitdenken
- Eigene Verbandsstruktur reflektieren und Prozesse ableiten
- Hierarchien bedenken, um Ehrenamt zu beteiligen
- Ressourcen vorhalten (feste Ansprechpartner*innen benennen)
Weiterführende Informationen zum Thema Ausschluss rechter Mitglieder: https://www.ljr-hh.de/index.php?id=2533
Weiterführende Informationen zum Thema Diffamierungskampagnen: https://www.ljr-hh.de/index.php?id=2534
Links zu den Beratungsstellen: https://www.ljr-hh.de/index.php?id=2535
Fußnoten
1 DLRG-Jugend Bundesverband (2019): Schwimmen gegen den rechten Strom. Handreichung gegen Ausgrenzung, Hass und Intoleranz in der DLRG-Jugend, Bad Nenndorf. Onlinezugriff: https://dlrg-jugend.de/fileadmin/groups/16000005/Projekte/Badelatschen/2906_Schwimmen_gegen_rechts-web_190912.pdf
2 Die Fachstelle Radikalisierungsprävention und Engagement im Naturschutz/ FARN berät zu diesen Themen und hält Materialien vor: https://www.nf-farn.de/.
3 Vgl.: Mittelstädt, Bela: Wie Jugendtreffs von Identitären unterwandert werden, in: ZEIT Online, Störungsmelder, 25.02.2025. Online verfügbar: https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2020/02/25/wie-jugendtreffs-von-identitaeren-unterwandert-werden_29603
4 Vgl.: Verein für demokratische Kultur in Berlin (VDK) e.V. und Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) (2007): Wir lassen uns das Wort nicht nehmen! Empfehlungen zum Umgang mit rechtsextremen Besucher/innen bei Veranstaltungen, Berlin, S.4–5.
5 Vgl.: Ebenda,, S.6–8.
6 Auch aus dem SGB VIII §1 lässt sich dieses Gebot klar ableiten: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/1.html [07.04.2025].
7 Vgl.: Verein für demokratische Kultur in Berlin (VDK) e.V. und Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) (2017): Feste feiern ohne Nazis. Handlungsempfehlung für störungsfreie Straßenfeste, Berlin.
8 Vgl.: Verein für demokratische Kultur in Berlin (VDK) e.V. und Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) (2022): Wachsam sein! Zum Umgang mit rechten und rechtsextremen Einschüchterungsversuchen und Bedrohungen, Berlin, S.8.
9 Zit.: Verein für demokratische Kultur in Berlin (VDK) e.V. und Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) (2022): Wachsam sein! Zum Umgang mit rechten und rechtsextremen Einschüchterungsversuchen und Bedrohungen, Berlin, S.8.
10 Vgl.: Verein für demokratische Kultur in Berlin (VDK) e.V. und Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) (2007): Wir lassen uns das Wort nicht nehmen! Empfehlungen zum Umgang mit rechtsextremen Besucher/innen bei Veranstaltungen, Berlin, S.15.
11 Vgl.: Ebenda, S.15.
12 Vgl.: Ebenda, S.7f..
13 Vgl.: Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG) und Bundesverband Mobile Beratung (BMB) (2020): Bedroht zu werden, gehört nicht zum Mandat. Ein Ratgeber zum Umgang mit rechten Bedrohungen und Angriffen für Kommunalpolitiker*innen und Kommunalverwaltung, Dresden, S.33.
14 Vgl.: Skala Campus, Online verfügbar: www.skala-campus.org/artikel/unvereinbarkeitsbeschluss-extremistische-unterwanderung-des-vereins-verhindern/ [07.04.2025].
15 Vgl.: RAA Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. (2023): Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechtsextremen Mitgliedern, S.16, 18.
16 Vgl.: RAA Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. (2023): Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechtsextremen Mitgliedern, S.20–24.
17 Vgl.: Online verfügbar unter: https://dpsg.de/sites/default/files/2024-05/05_satzung_der_dpsg_-_anhang_-_ausschlussordnung_mai_2024.pdf [04.04.2025].
18 Vgl.: Knoedler, Gernot: Post von Rechtsaußen. Die hannöversche AfD-Fraktion hat Rechenschaftsberichte von Vereinen mit Migrationsberatung angefordert. Die sind nun verunsichert., in: TAZ 14.06.2024, Online verfügbar: https://taz.de/AfD-Hannover-setzt-Vereine-unter-Druck/!6013661/ [07.04.2025].
19 Vgl.: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. in Zusammenarbeit mit Verein für Demokratische Kultur in Berlin (VDK) e.V. und Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) (2023): Druck aus den Parlamenten – Zum Umgang sozialer Organisationen mit Anfeindungen von rechts, Berlin, S.6.
20 Vgl.: Ebenda, S. 7.
21 Vgl.: Deutscher Bundestag / Wissenschaftlicher Dienst: Parlamentarisches Fragerecht und Datenschutz. Ausarbeitung. WD 3 –335/07, 2007. Online verfügbar: https://www.bundestag.de/resource/blob/899858/3f2749f586ad3ba4a8e27b3fe19fb794/WD-3-059-22-pdf-data.pdf [10.04.2025].
22 Vgl.: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. in Zusammenarbeit mit Verein für Demokratische Kultur in Berlin (VDK) e.V. und Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin (MBR) (2023): Druck aus den Parlamenten – Zum Umgang sozialer Organisationen mit Anfeindungen von rechts, Berlin, S.7, 17f.
23 Vgl.: Ebenda, S.15f.
24 Vgl.: Ebenda, S.19.
25 Vgl.: Ebenda, S.20.
26 Vgl.: Ebenda, S.19f..
27 Vgl.: Ebenda, S.23f..