Neutralitätsauflagen durch Förderbedingungen und Zuwendungsbescheide

Staatliche Akteure sind aufgefordert bei der finanziellen Förderung von politischer Bildung, Demokratieförderung und Präventionsarbeit die grundrechtlichen Freiheiten freier Träger durch die Regelungen in Förderbedingungen nicht einzuschränken. Insbesondere Eingriffe in die Meinungsfreiheit freier Träger in Form einer pauschalen und unreflektierten Übertragung eines Neutralitätsgebots beispielsweise über entsprechende Nebenbestimmungen bei der öffentlichen Förderung von Jugendverbänden, Jugendringen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sind nicht gerechtfertigt. Es darf nicht verkannt werden, dass diese Organisationen Träger der Grundrechte sind und diese Rechte nicht durch (staatliche) Förderung verlieren. Zu empfehlen ist es grundsätzlich, solche oder ähnliche Nebenbestimmungen politisch und rechtlich nicht hinzunehmen. Die Ausführungen zum Umgang mit Neutralitätsauflagen durch Förderbedingungen und Zuwendungsbescheide sind Teil des Artikels "Mythos Neutralitätsgebot. Ein Überblick für mehr Handlungssicherheit in der Praxis", der Artikel erscheint in Corax – Fachmagazin für Kinder- und Jugendarbeit in Sachsen, Ausgabe 2/2026, S. 27-29. Die Ausgabe kann unter dem folgenden Link bestellt werden: https://corax-magazin.de/shop.

Jugendverbände und -ringe wie andere freie Träger der Jugendhilfe sind in der Regel von einer öffentlichen Förderung abhängig. Die entsprechende Verpflichtung zur Förderung ist in § 11 und v.a. § 12 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt. Die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder (JFMK) bekräftigt: "Durch öffentliche Institutionen ist deren eigenverantwortliche Tätigkeit und ihr satzungsgemäßes Eigenleben auch bei der Förderung ihrer Arbeit zu achten […]" (14) und "öffentlichen Trägern obliegt dabei auch, die freien Träger zu unterstützen und ihnen Handlungssicherheit zu geben. Freie Träger der Jugendarbeit sind „Grundrechtsträger“ (u. a. der Meinungs-, Religions- und Kunstfreiheit) und verlieren diesen Status auch dann nicht, wenn sie durch öffentliche Gelder gefördert werden." (15). Rechtsextreme behaupten oft wahrheitswidrig, dass mit einer öffentlichen Förderung das Neutralitätsgebot des Staates auf freie Träger wie Jugendverbände und -ringe übertragen werde. Dies ist eine Behauptung, die bei einigen staatlichen Akteuren verfängt (hierzu Deyda 2023). Diese Falschbehauptung ist eine Strategie zur Einschüchterung der Zivilgesellschaft. Die Ansicht, dass sich der Staat durch seine Förderung die Aktivitäten eines freien Trägers zu eigen macht und dafür verantwortlich wird, ist ein „etatistisches Missverständnis“ (Deyda 2024). Die pauschale Übertragung des Neutralitätsgebotes des Staates ist wegen des grundrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit nicht hinzunehmen (vgl. Hufen 2018: 216-221).

Allerdings können Verpflichtungen zur parteipolitischen Neutralität als Förderauflagen (z.B. Nebenbestimmungen eines Förderbescheids; hierzu BJR 2019: 11) oder im Rahmen einer beiderseitigen Vereinbarung (z.B. Fördervertrag) beauflagt werden. Dies gilt aber nur insoweit, dass die Vereinsautonomie und das satzungsgemäße Eigenleben der Organisation nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Inwieweit dies der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden (hierzu Weitzmann 2021: 11-15). Eine thematisch begrenzte Einschränkung kann rechtmäßig sein, wenn es nicht um eine Förderung nach § 12 SGB VIII geht, sondern es sich um eine Projektförderung für eine bestimmte abzugrenzende Aktivität handelt.

Wird ein freier Träger über eine Nebenbestimmung zu „politischer Neutralität“ oder auf die Gewährleistung der „Chancengleichheit der Parteien“ verpflichtet, widerspricht dies dem dargelegten Leitbild. Diese Formulierung in einem Zuwendungsbescheid im Rahmen einer Förderung nach § 11 oder gar § 12 SGB VIII für Jugendverbände wäre eine pauschale Übertragung des staatlichen Neutralitätsgebotes und hätte wenig mit dem zu tun, was sich aus dem Beschluss der JFMK herauslesen ließe (vgl. JFMK 2025: 15). Zu empfehlen ist es grundsätzlich, diese oder ähnliche Nebenbestimmungen politisch und rechtlich nicht hinzunehmen. Sofern geeignete Kommunikationskanäle zur Verwaltung bestehen, empfiehlt es sich, z.B. durch hier aufgeführte Argumente darauf hinzuwirken, diese Nebenbestimmungen zu entschärfen oder im besten Falle ersatzlos zu streichen. Ist trotz der gesetzlichen Pflicht für den öffentlichen Jugendhilfeträger eine partnerschaftliche Zusammenarbeit (§ 4 SGB VIII) nicht mehr möglich, sollte schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Dies ist häufig innerhalb von einer Frist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) erforderlich, um zu verhindern, dass der Bescheid rechtskräftig wird. Sofern dies gesetzlich bestimmt ist, muss teilweise auch unmittelbar ohne vorheriges Widerspruchsverfahren Klage innerhalb der Frist beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, damit der Bescheid samt Nebenbestimmung nicht bestandskräftig wird. Daher ist es dringend zu empfehlen, den häufig einem Förderbescheid beiliegenden Rechtshilfeverzicht ausdrücklich nur für die nicht angegriffenen Nebenbestimmung zu unterzeichnen. Sollte die Verwaltung auf die gewählte Nebenbestimmung weiter bestehen und zeigt sich bereit, diese z.B. per Brief oder E-Mail näher zu konkretisieren, sodass sie im konkreten Einzelfall für den Jugendhilfeträger annehmbar wird, kann dies eine konfliktentschärfende Lösung sein. Sofern sich dieses Schreiben eindeutig auf die konkrete Nebenbestimmung des konkreten Zuwendungsbescheids bezieht, ändert dies gem. § 37 Abs. 2 VwVfG den bisherigen Bescheid, sodass auch eine solche E-Mail rechtlich bindend ist.

Die konkrete politische und rechtliche Argumentation gegen eine solche Nebenbestimmung hängt von der konkreten Formulierung im Bescheid sowie der Art des Trägers ab. Ein häufiges Problem in den Formulierungen der Nebenbestimmungen ist, dass diese sehr pauschal und unkonkret sind. In der Jugendarbeitspraxis bleibt häufig gänzlich unklar, welche Art von Maßnahmen konkret noch möglich sein sollen und welche nicht. Hier ist damit fraglich, ob diese pauschalen Formulierungen in Nebenbestimmungen mit § 37 Abs. 1 VwVfG vereinbar sind, welcher festlegt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Auch ist es rechtlich in vielen Konstellationen fraglich, ob eine solche Nebenbestimmung jedenfalls im Rahmen der Förderung der Jugendverbände nach § 12 Abs. 1 SGB VIII überhaupt zulässig ist, da es gem. § 36 Abs. 1 VwVfG einer entsprechenden Rechtsgrundlage bedarf. Für den Bereich der Jugendarbeit und insbesondere der Jugendverbandsarbeit ließe sich ferner anführen, dass eine streng formulierte Nebenbestimmung, die de facto jede politische Auseinandersetzung mit jugendpolitischen Positionierungen einer Partei verböte, den Zweck der Förderung zuwiderlaufen würde. Dies ist gem. § 36 Abs. 3 VwVfG jedoch nicht zulässig. Da die politische Interessenvertretung gem. § 12 Abs. 2 SGB VIII gesetzlich anerkannte Aufgabe der Jugendverbände ist, kann dies nicht durch eine Nebenbestimmung wiederum untersagt werden.

Eine zentrale Herausforderung ist, dass es für diese Art der Nebenbestimmungen im Kontext der Jugendhilfe an dezidierter Rechtsprechung fehlt und Formulierungen jeweils im Einzelfall unterschiedlich sind und somit rechtlich auch abhängig vom konkreten Kontext einzeln zu bewerten sind. Sollte der Bescheid nicht geändert werden, empfiehlt sich spätestens dann eine anwaltliche Unterstützung sowie der Kontakt zu Dachverbänden und Jugendringen. Entsteht zudem der Eindruck, dass die Neutralitätsauflage eine gezielte und politisch motivierte Maßnahme ist, ist es möglich bei dem Projekt „Gegenrechtsschutz“ (www.gegenrechtsschutz.de) kostenfreie juristische Unterstützung zu erfragen.

 

Die Ausführungen zum Umgang mit Neutralitätsauflagen durch Förderbedingungen und Zuwendungsbescheide sind Teil des Artikels "Mythos Neutralitätsgebot. Ein Überblick für mehr Handlungssicherheit in der Praxis", der Artikel erscheint in Corax – Fachmagazin für Kinder- und Jugendarbeit in Sachsen, Ausgabe 2/2026, S. 27-29. Die Ausgabe kann unter dem folgenden Link bestellt werden: https://corax-magazin.de/shop. Der Artikel ist eine überarbeitete, aktualisierte und im Bereich der Nebenbestimmungen umfassend ergänzte Version des Artikels: Bock, Sebastian/Lorenz, Maximilian/Reisner, Lars/Weis, Christian (2025): Mythos Neutralitätsgebot: Eine Handreichung für mehr Handlungssicherheit in der Praxis. In: punktum-Sonderausgabe, 2/25, S. 9-13.