Recht auf Juleica für Rechtsextreme?

Layout und Gestaltung: Rebekka Posselt
Auch die Jugendleiter*in-Card (Juleica) wird hin und wieder vom Mythos Neutralität erreicht. Dabei wird die Angst verbreitet, es könnte „rechtliche“ Konsequenzen haben, wenn ein Träger trotz erfolgreich absolvierter Ausbildung keine Juleica ausstellt. Solche Ängste sind unbegründet. Dass es keinen Rechtsanspruch geben kann, wird durch einen Blick auf den Zweck der Juleica klar: Sie dient der Legitimation gegenüber Teilnehmenden, Erziehungsberechtigten und staatlichen wie nichtstaatlichen Stellen sowie als Berechtigungsnachweis für die Rechte und Vergünstigungen, die an die Eigenschaft als ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Person anknüpfen.1
Daher darf sie nur ausgestellt werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
- Erfüllung der formalen Voraussetzungen inkl. der notwendigen Qualifizierung,
- persönliche Eignung,
- tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Träger der Kinder- und Jugendhilfe.2
Aus diesem Grund wird der Antrag auf Juleica von dem Träger (z.B. Jugendverband) bestätigt, bei dem die Person ehrenamtlich tätig ist und zusätzlich vom zuständigen Jugendamt. Dies gilt auch, wenn die Qualifizierung durch trägerübergreifende Kurse (z.B. bei einem Jugendring) absolviert wird.
Ein Träger sollte laut Richtlinie den Antrag auf eine Juleica nur bestätigen, wenn die Person beim ihm ehrenamtlich tätig ist und er sie nach eigener Einschätzung (auch auf Basis der bisherigen Zusammenarbeit) auch für geeignet hält, „verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, z.B. eine Gruppe zu leiten.“3 Hält der Träger eine Person aufgrund individueller Umstände wie dem offenkundigen Sympathisieren mit rechtsextremen und verfassungsfeindlichen Positionen nicht für geeignet, muss diese Bestätigung unterbleiben. Daraus wird deutlich: So wie es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, dass eine Person bei einem konkreten Verband ehrenamtlich tätig werden darf, gibt es auch keinen auf Ausstellung einer Juleica.
Fußnoten
1 Vergleiche: Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Anwendung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter – Von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden am 12./13. November 1998 in Kraft gesetzt, zuletzt geändert und ergänzt durch den Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) 2023 vom 25./26. Mai 2023. Siehe: www.juleica.de/bundeslaender/bundesweit/bundesregelung.
2 Ebenda, Punkt 2.2.: „Voraussetzung ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 73 SGB VIII ehrenamtlich für einen Träger der freien Jugendhilfe, der gemeinnützige Ziele verfolgt (i.S. § 75 [1] Punkt 2, SGB VIII), oder für einen Träger der Öffentlichen Jugendhilfe tätig ist.“
3 Ebenda Punkt 2.3.