Weiter laut und klar im Interesse der Jugend: Handlungssicherheit für Jugendverbände und -ringe

DBJR / AdB
„Desinformation und Demobilisierung sind Strategien der extremen Rechten. Den Falschbehauptungen und Verunsicherungsversuchen stellen wir uns auch durch gezielte Klarstellungen und fachliche Informationen entgegen. Jugendpolitik ist Kernauftrag von Jugendverbänden und -ringen. Jugendpolitische Forderungen und deren Kommunikation sind dabei unverzichtbar. Sie stärken und schützen Demokratie und Rechtsstaat.“, bekräftigt Wendelin Haag, Vorsitzender des Bundesjugendrings.
Dafür hat der Bundesjugendring gemeinsam mit dem Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V. (AdB) eine Handreichung zum „Mythos Neutralitätsgebot“ für freie Träger veröffentlicht. Diese Handreichung klärt den Sachverhalt zum Thema Neutralität und soll insbesondere Jugendverbände und –ringe, Bildungsstätten sowie andere Trägern der außerschulischen politischen Bildung in ihrem politischen Handeln stärken und unterstützen. Träger der freien Jugendhilfe sowie andere nicht-staatliche Organisationen sind keine Staatsorgane und damit grundsätzlich nicht der Neutralität der Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien verpflichtet. Nur Staatsorgane dürfen nicht zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei – sofern sie nicht verboten wurde – auf den Parteienwettbewerb einwirken. Die übergreifende Geltung eines Neutralitätsgebotes für nicht-staatliche Akteure ist daher ein Mythos! Er wird instrumentalisiert, um freie Träger einzuschränken und zu diskreditieren. Die Handreichung ist online hier zu finden: https://www.dbjr.de/fileadmin/PDFtmp/Handreichung-Neutralitaet-DBJR-AdB-2024.pdf
Als gemeinnützig anerkannte Jugendverbände und -ringe müssen ein paar Punkte beachten, wenn sie sich politisch äußern. Eine gute allgemeine Übersicht für alle gemeinnützigen Organisationen hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zusammengestellt: https://freiheitsrechte.org/gemeinnuetzigkeit-infomaterial
In Verbindung mit dem gesetzlich als gemeinnützig anerkannten Satzungszweck der Jugendhilfe (vgl. § 52 Abs. 2, Nr. 4 AO) haben Jugendverbände und -ringe ein gutes rechtliches Fundament, sich entlang ihrer Beschlusslagen sachlich fundiert auch klar und deutlich politisch zu äußern, sofern sie die übrigen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts einhalten. Die Einflussnahme auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung ist zulässig, wenn dies der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke dient und „parteipolitisch neutral“ im Sinne der Abgabenordnung bleibt. Explizit nicht zulässig ist in diesem Sinne die unmittelbare Unterstützung einer einzelnen Partei. Sehr wohl kann aber sachlich fundierte Kritik an einer Partei und ihrer Programmatik unter Rückbezug auf die Beschlusslagen und der Satzungszwecke geäußert werden.
Die Sorge vor dem Entzug der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt ist unbegründet, wenn dieser Rahmen beachtet werden. Damit bleibt die sachlich fundierte Auseinandersetzung auch mit rechtsextremen Parteien wie der AfD immer möglich, solange keine bestimmten Parteien dadurch explizit gefördert werden.