Jugendarbeit Prävention

Weiterentwicklung § 72a SGB VIII

Zur Weiterentwicklung des § 72a SGB VIII haben wir ein alternatives Instrument und alternative Verfahren skizziert:

Verfahren

Als Ergänzung oder Alternative zum Erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG wird eine digitale Bescheinigung geschaffen, welche die selbe Aussagekraft hat, dies jedoch auf die relevante Information reduziert: Für die entsprechende Person liegen keine Einträge über Verurteilungen entsprechend §72a (1) SGB VIII vor, damit verstößt das Beaufsichtigen, Betreuen, Erziehen von Kindern und Jugendlichen oder ein vergleichbarer Kontakt in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte es einschlägige Einträge geben, erhält die anfragende Person stattdessen nur die Information, dass die beantragte Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann.

Diese Bescheinigung wird digital unter Nutzung der neuen digitaler Identifikationsnachweise (z.B. Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion) beantragt und zugestellt, wie dies für immer mehr Verwaltungsleistungen möglich ist und es dem Gedanken des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG)[1] entspricht.

Die Beantragung kann durch die betreffende Person selber oder eine Person mit berechtigtem Interesse und mit Zustimmung der betreffenden Person geschehen.

Wege zu zur Bescheinigung

a) Antrag durch betreffende Person

  1. Die betreffende Person beantragt die Bescheinigung unter Angabe des/der Adressat*in (Verantwortliche des entsprechenden Trägers der Kinder- und Jugendhilfe). 
  2. Die Bescheinigung wird diesem und der betreffenden Person unmittelbar digital (Link, De-Mail,…) zur Verfügung gestellt. Im Falle einer einschlägigen Verurteilung erfolgt nur die Info, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann.

b) Antrag durch den/die Verantwortliche des entsprechenden Trägers der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Der/die Verantwortliche des entsprechenden Trägers der Kinder- und Jugendhilfe beantragt die Bescheinigung für die betreffende Person unter Angabe aller notwendigen Daten. 
  2. Die betreffende Person wird automatisiert informiert (Mail) und muss der Ausstellung online zustimmen.
  3. Unmittelbar danach wird die Bescheinigung dem/der Verantwortliche(n) des Trägers der Kinder- und Jugendarbeit und der betreffenden Person digital zur Verfügung gestellt. Im Falle einer einschlägigen Verurteilung erfolgt nur die Info, dass die Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann.

Aussage/einschlägige Einträge

Welche Einträge im Bundeszentralregister einer Ausstellung der o.g. Bescheinigung entgegenstehen, wird in § 72a SGB VIII geregelt. Notwendige Anpassungen erfolgen durch entsprechende Gesetzesänderungen dort. Die Bescheinigung wird immer ausgestellt, wenn es keine dort genannten Einträge gibt. 

Hier sind folgend Erweiterungen möglich:

  1. Aufnahme einzelner bisher nicht einschlägiger Straftatbeständen, bei denen ein hohes Wiederholungsrisiko und ggf. eine konkret Gefahr für anvertraute Kindern und Jugendlichen besteht. Für diese würden jedoch die Einschränkungen gemäß § 30 (1) und (2) BZRG gelten. Damit wären bei diesen für die Entscheidung, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird, nur Einträge relevant, die auch im „normalen“ Führungszeugnis vermerkt würden.
  2. Ergänzung in §72a (1) SGB VIII nach Satz 1: „(Tätigkeitsauschluss). Gleiches gilt für Auflagen und Weisungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, die einen solchen Tätigkeitsausschluss beinhalten. Dies gilt nicht für Personen, deren regelmäßige Aufgaben keinen unmittelbaren Kontakt zu Minderjährigen beinhalten.“ sowie analog in den Absätzen 2 bis 4.

Liegen entsprechende Auflagen/Weisungen vor, wird keine Bescheinigung erteilt.

Entlastung für die (ehrenamtlichen) Verantwortlichen der Kinder- und Jugendhilfe und die (potentiell) Tätigen

Eine solche Bescheinigung würde v.a. folgende Entlastungen bringen:

  • Die oft ehrenamtlich Verantwortlichen sind nicht mehr zur Entscheidung gezwungen, bei welchen nach §72 a nicht einschlägigen Einträgen, die derzeit im Erweiterten Führungszeugnis stehen, sie eine Betätigung verwehren müssen und bei welchem nicht.

  • Entlastung beim Aufwand: kein Ausfüllen von Bestätigungen; keine Behördengänge

  • Zeitfaktor: Durch die unmittelbare Verfügbarkeit der Bescheinigung können die entsprechenden Personen auch sehr kurzfristig eingesetzt werden.

  • Entlastungen bei Datenschutz, bei der Aufbewahrung/Dokumentation

  • Reduzierung der Gefahr von Datenmissbrauch durch Datenminimierung

Zusätzlich kommt es zur Entlastung der Verwaltung.

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[1] siehe: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsmodernisierung/onlinezugangsgesetz/onlinezugangsgesetz-node.html 

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