Geschäftsordnung (Stand 09/2021)

Geschäftsordnung (Stand 2021)

1. Vollversammlung

§ 1

(1) Der Vollversammlung des Deutschen Bundesjugendrings e.V. (DBJR) gehören die Delegierten der Mitgliedsverbände und Landesjugendringe an, die nach § 4 Abs. 2, 4 und 5 der Satzung des DBJR die Mitgliedschaft erworben haben. Sie haben Rede-, Antrags-, Nominierungs- und Abstimmungsrecht.

(2) Beratende Delegierte nach § 8 Abs. 5 und 6 der Satzung des DBJR haben Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht.

(3) Die Vollversammlung tagt nicht öffentlich.

(4) Zur Vollversammlung können durch die Versammlungsleitung Personen als Gäste geladen werden. Dadurch wird die Öffentlichkeit nicht hergestellt. Ihnen kann Rederecht erteilt werden, wenn die Vollversammlung nicht anders entscheidet.

§ 2

Die Einladungen für die Sitzungen der Vollversammlung sind fristgemäß entsprechend § 8 Abs. 7 Satz 2 der Satzung des DBJR ergangen, wenn sie 28 Tage vor dem Termin an alle Mitgliedsorganisationen, versandt wurden.

§ 3

Die Teilnahmeberechtigung an den Beratungen der Vollversammlung ist für Delegierte dann gegeben, wenn eine Anmeldung in Textform durch die entsendende Mitgliedsorganisation vor Beginn der Vollversammlung vorliegt. Die Stellvertretung ist möglich, wenn die entsendende Mitgliedsorganisation eine Bestätigung in Textform ausstellt.

§ 4

(1) Die Vorsitzenden des DBJR eröffnen, leiten und schließen die Sitzung. Im Verhinderungsfall kann die Sitzung von einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet, geleitet und geschlossen werden.

(2) Sollten alle Vorstandsmitglieder verhindert sein, wählt die Versammlung eine Leitung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Leitung der Sitzung wird auch dann vom Vorstand wahrgenommen, wenn er bei der Moderation durch Leistungen Dritter unterstützt wird.

§ 5

Die Wahl und Nachwahl der Vorsitzenden des DBJR und der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch einen von der Vollversammlung gewählten Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht, geleitet.

2. Hauptausschuss

§ 6

(1) Die Delegierten der Mitgliedsverbände und Landesjugendringe nach § 4 Abs. 2, 4 und 5 der Satzung des DBJR haben Rede-, Antrags-, Nominierungs- und Abstimmungsrecht.

(2) Beratende Delegierte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Satzung des DBJR haben Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht.

(3) Der Hauptausschuss tagt nicht öffentlich.

(4) Zu den Sitzungen des Hauptausschusses können durch die Versammlungsleitung Personen als Gäste geladen werden. Dies stellt keine Öffentlichkeit her. Ihnen kann Rederecht erteilt werden, wenn der Hauptausschuss nicht anders entscheidet.

§ 7

(1) Die Vorsitzenden des DBJR laden den Hauptausschuss zu dessen Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein.

(2) § 9 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des DBJR ist erfüllt, wenn die Geschäftsführung in Abstimmung mit den Vorsitzenden des DBJR die Mitgliedsorganisationen in Textform benachrichtigt.

§ 8

Die Teilnahmeberechtigung an den Sitzungen des Hauptausschusses ist durch die Benennung der Vertretung durch die entsendenden Mitgliedsorganisationen in Textform des DBJR gegeben. Eine Stellvertretung ist möglich, wenn die entsendende Mitgliedsorganisation eine Bestätigung in Textform erteilt.

§ 9

Die Vorsitzenden des DBJR eröffnen, leiten und schließen die Sitzung. Im Verhinderungsfall kann die Sitzung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden.

3. Vorstand

§ 10

(1) Die Vorsitzenden des DBJR laden den Vorstand ein und schlagen mit der Einladung eine Tagesordnung vor.

(2) Es ist ausreichend, wenn die Geschäftsführung in Abstimmung mit den Vorsitzenden des DBJR spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin die Vorstandsmitglieder in Textform benachrichtigt.

§ 11

Die Vorsitzenden des DBJR oder, im Verhinderungsfall, ein anderes Vorstandsmitglied eröffnen, leiten und schließen die Sitzungen des Vorstandes.

§ 12

Über seine Tätigkeit erstattet der Vorstand der Vollversammlung und dem Hauptausschuss regelmäßig Bericht.

4. Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen und Außenvertretungen

§ 13

(1) Zur Unterstützung und Beratung der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes können Beratungsgremien in Form von Kommissionen und Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden.

(2) Die Einrichtung von Kommissionen erfolgt, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung des DBJR auf Beschluss der Vollversammlung. Über die Zusammensetzung der Kommissionen entscheidet der Hauptausschuss. Über den Vorsitz entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag durch die jeweilige Kommission. Die Benennung der Mitglieder erfolgt für die Dauer von bis zu zwei Jahren.

(3) Die Einrichtung von Arbeits- und zeitlich befristeten Projektgruppen sowie die Benennung der Mitglieder erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung des DBJR auf Beschluss des Hauptausschusses für die Dauer von bis zu zwei Jahren. Arbeitsgruppen werden vom zuständigen Vorstandsmitglied geleitet.

§ 14

Die Berichterstattung über die Arbeit der Beratungsgremien gegenüber dem Hauptausschuss obliegt dem Vorsitz oder der Leitung des jeweiligen Gremiums.

§ 15

Der Hauptausschuss entscheidet über die Besetzung von Außenvertretungen des DBJR.

5. Geschäftsstelle

§ 16

Die Geschäftsstelle des DBJR wird von der Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung hat bei den Sitzungen der Organe (§ 7 der Satzung des DBJR) und Beratungsgremien (§ 13 dieser Geschäftsordnung) des DBJR beratende Stimme und berichtet dem Hauptausschuss regelmäßig über die Arbeit der Geschäftsstelle.

§ 17

Die Geschäftsführung führt im Auftrag der Vorsitzenden die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle.

§ 18

Die Leitung der Geschäftsstelle des DBJR durch die Geschäftsführung beinhaltet die verbindliche Zeichnung im Auftrage der Vorsitzenden des DBJR für die Beantragung und Nachweisung von öffentlichen Mitteln.

§ 19

Ein Antrag auf Abwahl der Geschäftsführung muss von mindestens zwei Mitgliedsorganisationen gestellt werden und 30 Tage vor Zusammentritt des Hauptausschusses der Geschäftsstelle des DBJR vorliegen und umgehend den übrigen Mitgliedsorganisationen zur Kenntnis gebracht werden.

6. Anträge

§ 20 

(1) Anträge im Sinne von §32 Abs. 1 BGB, die auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden sollen, müssen aufgenommen werden, wenn sie mindestens 42 Tage vor dem Termin des Zusammentritts der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des DBJR vorliegen.

(2) Anträge zu politischen Positionierungen und Stellungnahmen, die während der Vollversammlung behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle des DBJR spätestens 21 Tage vor dem Termin des Zusammentritts vorliegen.

(3) Anträge, die auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt werden sollen, müssen aufgenommen werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Termin des Zusammentritts des Hauptausschusses in der Geschäftsstelle des DBJR vorliegen.

(4) Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung können nur vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden. Die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung ist nur insoweit möglich, wie der Sinn von § 32 Abs. 1 BGB nicht verletzt wird.

(5) Dringlichkeitsanträge, zur Behandlung während der Vollversammlung und dem Hauptausschuss, sind vor Eintritt in die Tagesordnung in Textform zu stellen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Änderungsanträge sollen konkret und in Textform bei der Versammlungsleitung eingereicht und für alle Delegierten erkennbar gemacht werden.

§ 21

(1) Antragsberechtigt für die Vollversammlung des DBJR sind die Mitgliedsorganisationen des DBJR, der Hauptausschuss und der Vorstand.

(2) Antragsstellende erhalten zur Begründung des Antrages das Wort. Jede Mitgliedsorganisation kann verlangen, zum Antrag gehört zu werden.

§ 22

Antragsberechtigt für die Sitzungen des Hauptausschusses sind neben den in §6 benannten auch die Beratungsgremien des DBJR gemäß § 13.

7. Formvorschriften, Leitung und Redeordnung

§ 23

(1) Soweit die Satzung des DBJR keine andere Regelung trifft, müssen Anträge, Erklärungen und Anmeldungen zu den Sitzungen der Organe des DBJR gegenüber der Geschäftsstelle des DBJR in Textform über die offizielle Kontaktadresse des DBJR oder das bereitgestellte Tool abgegeben werden. Darüber hin aus kann der DBJR für besondere Zwecke spezielle Kontaktmöglichkeiten festlegen.

(2) Anmeldungen zu den Sitzungen der Organe des DBJR können auch über eigens dafür angelegte Anmeldesysteme erfolgen. Es erfolgt eine Bestätigung der Anmeldung.

§ 24

(1) Delegierte der Vollversammlung, die zur Sache sprechen wollen, melden ihre Wortmeldungen bei der Leitung an. Diese führt drei nach Geschlechtern getrennte Listen für die Wortmeldungen.

(2) Soweit jeweils auf mehr als einer Liste Wortmeldungen verzeichnet sind, werden diese abwechselnd berücksichtigt. Auf Antrag einer delegierten Person gem. § 1 Abs. 1 und 2 kann geschlechtsgetrennte Beratung beschlossen werden.

(3) Delegierte der Vollversammlung, die sich bei der Beratung zu einem Tagesordnungspunkt zum ersten Mal zur Sache melden, werden in der Redeliste vorgezogen.

§ 25

(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort durch die Leitung außerhalb der Redeliste erteilt. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Delegierten der Vollversammlung gestellt werden und sind sofort zu behandelt. Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, so ist er angenommen. Andernfalls schließt sich an die Gegenrede unmittelbar die Abstimmung an.

 

(2) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Beratungen befassen. Zulässig sind insbesondere:

  1. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
  2. Antrag auf Schluss der Redeliste,
  3. Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
  4. Antrag auf Vertagung,
  5. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
  6. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
  7. Antrag auf Wiederholung der Abstimmung,
  8. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  9. Hinweise zur Geschäftsordnung,
  10. Antrag auf Nichtbefassung,
  11. Antrag auf Verweisung und
  12. Antrag zur Erhebung eines Gegenstandes zur Grundsatzfrage.

(3) Beiträge und Anträge zur Verbesserung, Demokratisierung und Rationalisierung des Verfahrens betreffen immer die Geschäftsordnung.

(4) Ein Antrag auf Nichtbefassung kann nur vor Beginn der Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden.

§ 26

Gästen der Vollversammlung kann grundsätzlich das Wort erteilt werden. Auf Antrag kann die Vollversammlung diese Zustimmung entsprechend § 1 Abs. 4 Satz 3 zurückziehen.

§ 27

Die Redeordnung der Vollversammlung gilt sinngemäß für alle anderen Organe des DBJR.

8. Beschlussfähigkeit

§ 28

Die Beschlussfähigkeit der Organe des DBJR regelt die Satzung des DBJR. Sie ist zu Beginn der Sitzung und auf Antrag der Sitzungsleitung des Organs festzustellen sowie auf einen Antrag zur Geschäftsordnung.

9. Abstimmung

§ 29

(1) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen. Das jeweilige Organ kann eine andere Form vereinbaren.

(2) Auf Antrag einer stimmberechtigten Person muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen.

(3) Auf Antrag einer stimmberechtigten Person kann eine namentliche Abstimmung erfolgen.

(4) Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

10. Wahlen

§ 30

(1) Abstimmungen über Personen sind Wahlen. Sie werden schriftlich durchgeführt. Außer den Wahlen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden können Wahlen durch Handzeichen bzw. andere vereinbarte Zeichen erfolgen, sofern das jeweilige Wahlorgan dies einstimmig beschließt.

(2) Jede Wahl kann im Verlaufe einer Sitzung nur zweimal wiederholt werden. Ein Antrag auf Wahlwiederholung kann von jeder delegierten Person gestellt werden. Eine Wahl ist zu wiederholen, wenn sie teilweise oder ganz für ungültig erklärt wurde.

§ 31

(1) Steht bei den jeweiligen Wahlen der Vorsitzenden nur jeweils ein*e Kandidat*in zur Verfügung, so finden höchstens zwei Wahlgänge statt.

(2) Stehen bei den jeweiligen Wahlen der Vorsitzenden jeweils zwei Kandidat*innen zur Verfügung, so finden höchstens drei Wahlgänge statt.

(3) Stehen bei den jeweiligen Wahlen der Vorsitzenden jeweils mehr als zwei Kandidat*innen zur Verfügung, so scheidet nach dem dritten und jedem folgenden Wahlgang die Kandidat*in mit der niedrigsten Stimmenzahl aus. Sobald nur noch zwei Kandidat*innen zur Wahl stehen, findet höchstens ein weiterer Wahlgang statt.

§ 32

Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird jeweils für die Plätze der weiblichen Personen und die weiteren Plätze zwischen den Kandidat*innen, die im dritten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erzielen, eine Stichwahl herbeigeführt.

§ 33

(1) Die Wahlen finden grundsätzlich in der Reihenfolge statt: Wahl der Vorsitzenden (weiblich), Wahl der*des Vorsitzenden (geschlechteroffen), Gesamtwahl von bis zu drei stellv. Vorsitzenden (weiblich) und Gesamtwahl von bis zu drei stellv. Vorsitzenden (geschlechteroffen).

(2) Die jeweils vorausgehende Wahl muss zu Beginn der nächsten Wahl abgeschlossen sein.

(3) Personen, die sich als weiblich definieren können für beide Vorsitzendenplätze sowie beide Gesamtwahlen der stellv. Vorsitzenden kandidieren. Die Kandidatur muss erst jeweils zu Beginn der jeweiligen Wahl bekannt gegeben werden.

(4) Die Kandidatur auf einen weiblichen Platz schließt eine anschließende Kandidatur auf einen geschlechteroffenen Platz nicht aus.

11. Protokolle

§ 34

(1) Über die Sitzungen der Organe und Beratungsgremien des DBJR sind Beschlussprotokolle anzufertigen, soweit die Satzung des DBJR keine andere Regelung vorsieht.

(2) Die Protokolle der Organe sind von der Leitung des jeweiligen Organs, der Protokollführung und der Geschäftsführung des DBJR zu unterzeichnen.

(3) Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Beiträgen kann während der Sitzung und bei der Genehmigung des Protokolls beschlossen werden.

(4) Die Protokolle der Vollversammlung sind öffentlich und werden nach Unterzeichnung durch die Leitung der Vollversammlung jeder Mitgliedsorganisation zugestellt.

(5) Einwendungen gegen das Protokoll der Vollversammlung sind bis spätestens 28 Tage nach Versand in Textform gegenüber der Geschäftsstelle zu erheben. Die folgende Vollversammlung entscheidet über die erhobenen Einwendungen und stellt die Genehmigung des Protokolls fest.

(6) Die Protokolle des Vorstandes und der Beratungsgremien werden auf der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs oder Beratungsgremiums genehmigt und allen Mitgliedsorganisationen zugestellt.

(7) Das Protokoll über die Sitzungen des Hauptausschusses wird den Mitgliedsorganisationen zugeleitet. Die Genehmigung erfolgt auf der nächsten Sitzung des Hauptausschusses

§ 35

Die Beschlussprotokolle müssen enthalten: die Teilnehmendenliste, die Tagesordnung, die Beschlüsse und Wahlergebnisse, ggf. mit den Abstimmungsergebnissen, sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

§ 36

Für die Protokollierung ist die Geschäftsführung verantwortlich. Diese Aufgabe kann delegiert werden.

§ 37

Wesentliche Kommunikationsprozesse, die Vertreter*innen oder Beauftragte des DBJR zur Durchführung ihrer Aufgabe ohne Einbeziehung der Geschäftsstelle führen, sind zur Archivierung adäquat zu protokollieren (z.B. Vermerke, Kopien etc.) und der Geschäftsstelle zuzuleiten.

12. Kostenregelung

§ 38

Die Mitarbeit im DBJR ist ehrenamtlich.

§ 39

Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses sind von den entsendenden Mitgliedsorganisationen zu erbringen. Die Beschlussfassung über die Kostenübernahme für Reise- und Aufenthaltskosten im Rahmen der Vollversammlung trifft die Vollversammlung für das jeweils auf die Versammlung folgende Jahr.

§ 40

Die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Revisor*innen, die Mitglieder der Beratungsgremien, Sachverständige, Referent*innen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung zu Sitzungen des DBJR eingeladen werden, sowie sämtliche Personen, die einen bestimmten Auftrag des DBJR zu erfüllen haben oder eine Außenvertretung wahrnehmen, haben, sofern keine Kostenerstattung Dritter erfolgt oder erfolgen kann, Anspruch auf Kostenerstattung durch den DBJR. Die Kostenerstattung durch den DBJR erfolgt auf der Grundlage der vom Vorstand beschlossenen Abrechnungsbestimmungen.

§ 41

Neben der Erstattung ihrer Auslagen haben die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung des DBJR, Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung. Die Verfahrensfragen hierzu obliegen der Entscheidung des Hauptausschusses.

§ 42

Über alle anderen hier nicht geregelten Kostenerstattungen entscheidet der Vorstand.

13. Schlussbestimmungen

§ 43

Die Geschäftsordnung wurde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 12 der Satzung des DBJR von der 94. Vollversammlung am 11.09.2021 in Magdeburg beschlossen.