Das vorliegende Schutzkonzept regelt Standards in der Prävention, Intervention und Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt im Deutschen Bundesjugendring (DBJR). Das Konzept gibt verbindliche und transparente Regeln für die Verantwortlichen innerhalb der Organisation vor. Es wird allen, die für den DBJR tätig sind, sowie seinen Mitgliedsorganisationen und Kooperationspartner*innen bekannt gemacht.

Erarbeitet wurde das Konzept durch die Steuerungsgruppe Schutzprozess, ausführend durch die Fachstelle Prävention. Beschlossen wurde es am 15.06.2026 durch den Vorstand des DBJR. Im Anhang des Schutzkonzeptes befindet sich die Selbstverpflichtung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt an Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Verhaltenskodex und der Interventionsplan bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt. Die Steuerungsgruppe prüft das Konzept und seine Anhänge regelmäßig auf Anpassungsbedarf. Das Konzept wird dem Vorstand bei Anpassungsbedarf erneut zum Beschluss vorgelegt. Den fachlichen Standard der Anhänge verantwortet die Steuerungsgruppe. 

Der DBJR ist die Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und Landesjugendringe in Deutschland. Rund sechs Millionen Kinder und Jugendliche sind in den 29 Jugendverbänden, 16 Landesjugendringen und 6 Anschlussverbänden organisiert (Stand: 02/2026, DBJR-Website). Diese Verbände bieten jungen Menschen Räume für Gemeinschaft, Bildung und Freizeitgestaltung.
Das vorliegende Schutzkonzept fokussiert sich auf den DBJR als Organisation, vorwiegend auf den Vorstand, die Geschäftsstelle und die alltäglichen Arbeitsprozesse sowie seine eigenen Gremien. Das Schutzkonzept wirkt nicht organisationsübergreifend etwa als Musterschutzkonzept. Es bezieht sich dementsprechend nicht auf seine Mitgliedsorganisationen, diese arbeiten eigenständig und sind jeweils selbst gefordert, einen eigenen Schutzprozess zu gestalten. Auf diese Weise können sich die Organisationen eigenverantwortlich und individuell auf den Weg machen und passgenaue Schutzkonzepte entwickeln. Der DBJR ist dabei Impulsgeber, er kann Anregungen liefern und zur Entwicklung gemeinsamer Qualitätsstandards in der Jugend(verbands)arbeit beitragen.

1.1. Inhaltlicher Fokus des Schutzkonzepts
Das vorliegende Schutzkonzept legt seinen Schwerpunkt auf Prävention, Intervention und Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt im institutionellen Kontext. Sexualisierte Gewalt dient hier als Überbegriff für Grenzverletzungen, Übergriffe und strafrechtlich relevante sexualisierte Gewalt und wird im Folgenden so verwendet. Diese Formen sexualisierter Gewalt werden damit nicht gleichgesetzt, vor allem im Bereich der Intervention muss klar unterschieden werden, wie Handlungen einzuordnen sind. Grenzverletzungen sind dabei besonders abzugrenzen, da sie Handlungen beschreiben, die nicht absichtsvoll geschehen. Grenzverletzungen können gewaltvoll erlebt werden, gleichzeitig sind sie im Arbeitsalltag nicht vollständig vermeidbar. 
Sexualisierte Gewalt ist eine von vielen Formen der Gewalt, von denen junge Menschen betroffen sein können und geht nicht selten mit anderen Formen von Gewalt und/oder Diskriminierung einher. Das vorliegende Schutzkonzept kann nicht die gesamte Bandbreite verschiedener Gewaltformen abdecken. Ebenso wenig kann es sich auf die vielfältigen Formen von Diskriminierung beziehen, die in institutionellen Strukturen wirken. Allerdings profitiert der DBJR von den Strukturen, die es gegen sexualisierte Gewalt gibt, um auch in Fällen von Diskriminierung und nicht sexualisierter Gewalt ansprechbar zu sein und sich aktiv gegen jede Form von Diskriminierung und Gewalt einzusetzen.

1.2. Personengruppe mit Schutzbedarf: Jugendliche und junge Erwachsene
Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und Mitglieder des Vorstandes sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den DBJR in der Regel nicht im Kontakt mit Schutzbefohlenen (=Minderjährigen). Kinder nehmen nicht an Veranstaltungen teil. Engagierte, Teilnehmer*innen oder Personen, die aus anderen Gründen in Kontakt zum DBJR stehen, sind in der Regel Erwachsene. Ein Teil dieser Gruppe sind allerdings junge Erwachsene, die aufgrund ihres Alters und ihrer Funktion ebenfalls in einem Macht- und Abhängigkeitsverhältnis zu Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und Mitgliedern des Vorstandes stehen können, z.B. junge ehrenamtlich Engagierte aus den Mitgliedsorganisationen oder Teilnehmer*innen an Formaten, die Jugendbeteiligung organisieren. Zudem ist in vielen Formaten eine Teilnahme von unter 18-jährigen nicht ausgeschlossen und nicht in jedem Format wird das Alter abgefragt. Häufig werden explizit junge Menschen angesprochen. Es gibt daher Situationen, in denen Kontakt zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen besteht und Verantwortung für deren Schutz übernommen werden muss. Daher verpflichtet sich der DBJR generell dem Schutz Jugendlicher und junger Erwachsener.

1.3. Rollenverständnis gegenüber schutzbedürftiger Personengruppe: Begleitung statt Betreuung
Gerade weil der DBJR als Arbeitsgemeinschaft und Netzwerk nur punktuell direkten Kontakt zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat und der Schwerpunkt der Arbeit seiner Mitarbeiter*innen nicht im Pädagogischen liegt, ist es notwendig, das eigene Rollenverständnis gegenüber dieser Zielgruppe klar zu definieren. Die Jugendverbandsarbeit lebt vom Prinzip der Selbstorganisation und selbstverwalteter Räume junger Menschen. Ein klassisch pädagogisch-betreuendes Verhältnis gegenüber denjenigen, die sich aus diesen Strukturen heraus im DBJR engagieren, ist daher nicht die Regel. Der DBJR hat die Aufgabe, Räume zu eröffnen, in denen junge Menschen sich selbstwirksam und auf Augenhöhe in Politik einbringen können. Dabei wird jungen Menschen auch Zutritt zu politischen Räumen verschafft, die durch erfahrene und machtvolle Akteur*innen geprägt sind. Damit solche Räume nicht zu unkontrollierten Handlungsräumen für Grenzverletzungen und Überforderung werden, ist eine gute Begleitung umso wichtiger.

1.4. Zuständigkeit und Verantwortung im DBJR
Prävention sexualisierter Gewalt (P.s.G.) ist eine Querschnittsaufgabe, an der alle Akteursgruppen des DBJR in ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Alltag mitwirken müssen, damit sie gelingen kann. Darüber hinaus muss es Stellen innerhalb der Organisation geben, die für Wissensmanagement, Qualitätsentwicklung, und -erhalt sowie richtungsgebende Entscheidungen verantwortlich sind. 
Der Vorstand hat in seiner Klausurtagung im November 2023 den offiziellen Start eines Schutzprozesses im DBJR beschlossen. Er begleitet das Thema P.s.G. zudem jugendpolitisch.

1.4.1. Die Fachstelle Prävention
Aus dem Anliegen heraus, P.s.G. in den eigenen Strukturen und darüber hinaus zu fördern und weiterzuentwickeln, hat der DBJR 2023 eine Fachstelle Prävention eingerichtet. Diese unterstützt die Mitgliedsorganisationen dabei, Präventions- und Schutzprozesse in ihren Strukturen und Angeboten zu etablieren. Sie bietet fachpolitische Beratung und Vernetzungsmöglichkeiten an.
Die Fachstelle unterstützt den Vorstand und die Geschäftsführung zudem bei der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schutzkonzepts des DBJR. Sie begleitet diesen Prozess fachlich, um sicherzustellen, dass das Konzept den aktuellen Anforderungen entspricht, nachhaltig in den Strukturen verankert wird und bereichsspezifisch Anwendung findet. Die Fachstelle Prävention ist zudem für das interne Wissensmanagement zuständig.

1.4.2. Steuerungsgruppe
Zur Entwicklung, Steuerung und Reflexion des Schutzprozesses hat der Vorstand eine Steuerungsgruppe eingerichtet. Sie besteht aus einer*m Vorsitzenden, den thematisch zuständigen Vorstandsmitgliedern, der Geschäftsführung, der*dem Referent*in für P.s.G. und der Leitung des Grundlagenreferats. Die Steuerungsgruppe ist Bindeglied zwischen Geschäftsstelle und Vorstand.

1.5. Risikoanalyse
Eine Analyse der Schutz- und Risikofaktoren ist die Grundlage für die Entwicklung eines wirksamen, organisationsspezifischen Schutzkonzepts. Ziel dieser Analyse ist es, bestehende Schutzfaktoren und potenzielle Risiken systematisch zu identifizieren, um darauf aufbauend gezielte und effektive Schutzmaßnahmen zu entwickeln und zu implementieren. Während der Entwicklung des vorliegenden Konzeptes hat eine Gesamtanalyse im DBJR stattgefunden. In diesem Rahmen wurde der Bedarf identifiziert, die verschiedenen Veranstaltungsformate im DBJR jeweils auf Risiken zu prüfen und formatspezifische Maßnahmen zu entwickeln. Ziel ist es, den unterschiedlichen Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf Zielgruppen, Orte, Formate und Zuständigkeiten – besser gerecht zu werden.
 

Prävention ist entscheidend, weil sie Risiken frühzeitig erkennt und Schutzräume stärkt. Prävention kann sexualisierte Gewalt nicht vollständig verhindern – doch sie senkt das Risiko deutlich, macht Übergriffe schwieriger und erleichtert ein schnelles Eingreifen. Sie vermittelt allen Beteiligten Haltung, klare Orientierung und Sicherheit im Handeln.

2.1. Personal
Die Haltung und das Verhalten aller, die für den DBJR tätig sind, sind zentral für das Gelingen von P.s.G.. Sorgfältige Auswahl, kontinuierliche Begleitung und klare Erwartungen schaffen Sicherheit und signalisieren zugleich potenziellen Täter*innen, dass das Thema konsequent adressiert wird. Im folgenden gibt sich der DBJR Regeln im Umgang mit seinen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und den Mitgliedern im Vorstand.

2.1.2. Personalauswahl und -begleitung
In Ausschreibungen von Stellen und Ämtern, sowie Vorstellungsgesprächen wird P.s.G. angesprochen. Die Haltung des DBJR wird verdeutlicht, zudem wird auf die Pflicht hingewiesen, bei Stellen- oder Amtsantritt eine Selbstverpflichtung zu unterschreiben. 
Mitarbeiter*innen sowie Vorstandsmitglieder legen bei Einstellung oder Amtsantritt ein aktuelles  erweitertes Führungszeugnis zur Einsichtnahme durch den DBJR vor. Im Anschluss muss alle fünf Jahre erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werde. 
Teil der Einarbeitung ist die Auseinandersetzung mit den Schutzstrukturen im DBJR und den entsprechenden Standards in der Umsetzung mit Unterstützung der Fachstelle Prävention.

2.1.3. Sensibilisierung und Qualifizierung 
Zur nachhaltigen Verankerung des Schutzprozess gibt es regelmäßig Vertiefungen im Thema sexualisierte Gewalt für die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle. Ziel dieser Angebote zur Sensibilisierung ist die Vermittlung von Grundlagenwissen zur P.s.G. in der Jugend(verbands)arbeit. Außerdem werden Mitarbeiter*innen darin über Entwicklungen im Schutzprozess informiert. Die Angebote schaffen Raum für einen offenen Austausch und ermöglichen es den Mitarbeiter*innen, ihre Perspektiven und Erfahrungen einzubringen, um eine praxistaugliche Umsetzung des Konzepts kontinuierlich weiterzuentwickeln. Inhalte und Ergebnisse werden dokumentiert und fließen in die Weiterentwicklung des Schutzkonzepts ein.
Mitarbeiter*innen, die regelmäßig im Kontakt mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen stehen, nehmen darüber hinaus an einer Schulung zu P.s.G. teil. Dafür nutzen sie externe Schulungsangebote, die ihren jeweiligen Arbeitsbereich in den Fokus nehmen. Bei der Auswahl eines Schulungsangebotes werden sie von der Fachstelle Prävention unterstützt.
Nach Vollversammlungen, auf denen ein neuer Vorstand gewählt wird, findet routinemäßig eine Vertiefung im Themenfeld P.s.G. im Vorstand statt. Diese muss zeitnah erfolgen und dient der Bekanntmachung der Schutzstrukturen und -standards im DBJR sowie einer generellen Sensibilisierung im Themenfeld. Sie richtet sich an alle Vorstandsmitglieder unabhängig ihrer thematischen Zuständigkeiten.

2.1.4. Selbstverpflichtung
Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und Mitglieder des Vorstands unterzeichnen bei Anstellung bzw. Amtsantritt eine Selbstverpflichtungserklärung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt an Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Ziel ist eine verbindliche Haltung gegen sexualisierte Gewalt, Machtmissbrauch und Diskriminierung im DBJR. Zudem stimmen Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder darin zu, im Falle der Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen einer in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten den Arbeitgeber unverzüglich zu Informieren. Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder verpflichten sich in der Selbstverpflichtung außerdem dem Verhaltenskodex des DBJR. 
Die Selbstverpflichtung befindet sich im Anhang  auf Seite 11

2.1.5. Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex enthält Regeln für Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und Mitgliedern des Vorstandes im Kontakt mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kontext ihrer Tätigkeit für den DBJR. Er dient in erster Linie der Orientierung und gibt Sicherheit im Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Er muss sowohl den oben genannten Verantwortlichen als auch den ehrenamtlich Engagierten und Teilnehmer*innen bekannt sein. Änderungen im Verhaltenskodex müssen unter Beteiligung der Mitarbeiter*innen vorgenommen werden. 
Der Verhaltenskodex befindet sich im Anhang auf Seite 12

2.2. Kommunikationskultur und Beschwerdemanagement: Das Vertrauensteam
Auf Veranstaltungen des DBJR, die aufgrund ihrer Größe, sensibler Inhalte oder starker Machtungleichheiten eine besondere Aufmerksamkeit im Schutz vor sexualisierter Gewalt bedürfen, wird ein Vertrauensteam eingesetzt. Personen, die sexualisierte Gewalt erleben oder diese an Dritten vermuten, können sich an das Vertrauensteam wenden. Das Vertrauensteam sorgt für die Betroffenen vor Ort und unterstützt bei direkten Maßnahmen. Neben der akuten Unterstützung trägt die Anwesenheit eines solchen Teams auch dazu bei, das Bewusstsein für sexualisierte Gewalt zu schärfen und fördert die Reflexion des eigenen Handelns und der Sprache. Die Arbeitsweise des Vertrauensteams ist in einem Vertrauensteam-Konzept geregelt und veranstaltungsbezogen entsprechend transparent zu machen. 
Im Nachgang von Veranstaltungen sowie unabhängig davon – beispielsweise im Rahmen einer längeren Zusammenarbeit – können Personen sich an vertrauensteam@dbjr.de wenden, um Rückmeldungen oder Beschwerden zu übermitteln. Die Mailadresse wird von der Fachstelle Prävention betreut.
Jede eingehende Meldung wird ernst genommen und entsprechend den Bedarfen der betroffenen Person(en) weiterverfolgt, um einen sicheren und unterstützenden Umgang mit Hinweisen und Beschwerden zu gewährleisten. Bei Verdachtsfällen der sexualisierten Gewalt handeln die Verantwortlichen entsprechend des Interventionsplans.

2.2.1. Unabhängige Anlaufstellen
Unabhängige Anlaufstellen und nationale Hotlines wie das „Hilfeportal“ der Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM), örtliche Kinderschutzzentren oder digitale Beratungsangebote bieten wichtige Unterstützung. Die Fachstelle Prävention stellt allen, die für den DBJR tätig sind eine Übersicht aktueller Anlaufstellen und Hotlines zur Verfügung, um einen schnellen Zugang zu unabhängigen Beratungsangeboten zu ermöglichen. Diese Informationen werden darüber hinaus über die DBJR-Website den Mitgliedsstrukturen zugänglich gemacht.

2.3. Schutz vor sexualisierter Gewalt in Kooperationen des DBJR
Der DBJR stimmt Schutzstandards mit seinen Kooperationspartner*innen ab, um Jugendliche und junge Erwachsene auch dann zu schützen, wenn sie im Rahmen von Programmen, Projekten oder Veranstaltungen zu Kooperationspartner*innen entsandt werden oder an Kooperationsveranstaltungen teilnehmen. Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine dauerhafte Zusammenarbeit oder um eine einmalige, veranstaltungsbezogene Kooperation handelt. Bei dauerhaften Kooperationen werden Schutzstandards und -maßnahmen aufeinander abgestimmt und schriftlich festgehalten. Bei einmaligen Kooperationen wird mindestens geprüft, welche Standards bei Partner*innen gelten, und es werden individuelle Lösungen gefunden, damit die Schutzstandards des DBJR auch in diesen Kontexten verlässlich greifen. Wenn Engagierte im Auftrag des DBJR eigenständig in externen Organisationen tätig werden, ohne, dass die DBJR-Geschäftsstelle diese Kooperation herstellt, wissen Engagierte über die Schutzstandards des DBJR Bescheid und haben verlässliche Ansprechpersonen im DBJR.
 

Interventionsstrukturen schaffen Klarheit darüber, welche Schritte eingeleitet werden, wer Verantwortung trägt und wie Betroffene bestmöglich unterstützt werden, sobald Anhaltspunkte für sexualisierte Gewalt sichtbar geworden sind. Grundlage sind dabei klare Prinzipien: Hinweise werden ernst genommen, Entscheidungen werden nicht allein getroffen, und im Zweifel steht immer das Wohl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen an erster Stelle. Der DBJR bezieht fachliche Expertise und externe Beratung ein, um transparent, sensibel und rechtlich fundiert vorzugehen.
Jeder Fall ist anders – es gibt keine Patentlösung und keine starren Handlungsanweisungen. Jeder Vorfall muss individuell bewertet werden. Entscheidend für die Umsetzung eines Interventionsplans ist die fachliche Haltung der Organisationsverantwortlichen. Intervention ist ein Prozess, bei dem immer wieder Informationen zusammengetragen, Situationen (erneut) eingeschätzt und Entscheidungen für den nächsten Schritt getroffen werden müssen.

3.1. Falleinschätzung
Die Einschätzung eines Vorfalls ist der erste Schritt, um angemessen handeln zu können. Dabei wird zwischen Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und strafrechtlich relevanter sexualisierter Gewalt unterschieden. Grenzverletzungen entstehen unbeabsichtigt im Kontakt. Sie müssen angesprochen und berichtigt werden, erfordern aber keine Intervention im Sinne des Interventionsplans. Sobald jedoch übergriffiges Verhalten vorliegt – also ein bewusstes, gezieltes Vorgehen – greift die Intervention, auch wenn das Verhalten nicht strafrechtlich relevant ist. 
Wichtig ist: Ob ein Fall strafrechtlich verfolgt wird oder ein Gericht eine Verurteilung ausspricht, entscheidet nicht darüber, ob die Institution tätig wird. Der DBJR hat eigene Handlungsmöglichkeiten – etwa arbeitsrechtliche Maßnahmen oder klare institutionelle Abgrenzungen, um den Schutz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sicherzustellen. In der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen gilt das Prinzip „im Zweifel für den Schutz“. 
Interventionen erfolgen nicht nur, wenn Minderjährige betroffen sind, auch wenn diese besonders geschützt werden müssen. Wenn junge Erwachsene sexualisierte Gewalt in den Strukturen des DBJR erleben, erfolgen ebenfalls Maßnahmen gegenüber Beschuldigten entsprechend des Interventionsplans. Volljährigen Betroffenen wird Beratung und Unterstützung angeboten, ihre Eltern (bzw. vormals Sorgeberechtigten) werden nicht informiert.

3.2. Interventionsplan
Der Interventionsplan beschreibt den strukturierten Ablauf von der Kenntniserlangung eines Verdachts bis hin zur Aufarbeitung eines Falls. Ziel ist es, innerhalb des DBJR einen verantwortungsvollen, transparenten und konsequenten Umgang mit Verdachtsfällen von sexualisierter Gewalt sicherzustellen. Er regelt zudem, bei wem Verdachtsfälle zu melden sind und wer prozessverantwortlich ist. 
Der Interventionsplan befindes sich im Anhang auf Seite <?>

3.3. Interventionsteam 
Wenn ein Verdachtsfall sexualisierter Gewalt unmittelbar, bspw. während einer Veranstaltung bekannt wird, müssen direkte Schutzmaßnahmen sofort umgesetzt werden. Das Vertrauensteam oder andere Personen, denen ein Verdacht bekannt wird, informieren in diesem Fall die Veranstaltungsleitung, die über direkte Schutzmaßnahmen vor Ort entscheidet und für deren Umsetzung verantwortlich ist. 
Wie im Interventionsplan geregelt, muss bei einem begründeten oder erhärteten Verdacht durch die Leitung oder Geschäftsführung, bei der eine Kenntnisnahme gemeldet wurde, ein Interventionsteam eingerichtet werden. Teil des Teams sind:

Geschäftsführung - ist nach innen und außen in der Verantwortung für das Vorgehen im Interventionsfall 
Eine*r der beiden Vorsitzenden des Vorstandes 
Externe Fachkraft/-expertise durch Beratungsstellen o.ä. 
Je nach Fall müssen weitere Personen zur Beratung hinzugezogen werden: Fachstelle P.s.G., Leitungen der Referate, Mitglieder des Vertrauensteam
Die Zusammensetzungsollte möglichst geschlechterparitätisch sein. 
Aufgabe des Interventionsteams ist es, das weitere Vorgehen zu gestalten, zu koordinieren und zu dokumentieren. Es ist bis zum Abschluss des Falls und darüber hinaus für die Aufarbeitung zuständig. Die konkreten Aufgaben des Interventionsteams sind im Interventionsplan aufgeführt. Das Interventionsteam arbeitet stets unter Wahrung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten.

3.4. Dokumentation
Eine umfassende Dokumentation, d. h. schriftliches und chronologisches Festhalten von Beobachtungen, Aussagen, Eindrücken, Gesprächen und Handlungsschritten ist unerlässlich, um Betroffenen notwendige Hilfen zuzusichern und gleichzeitig ein wichtiger Baustein der eigenen Absicherung (als Vertrauensperson oder anderweitig verantwortliche Person im DBJR). Persönliche Eindrücke sind dabei von Bedeutung, müssen aber klar als solche und getrennt von Aussagen und Beobachtungen dokumentiert werden. Eine Dokumentation muss unabhängig davon erfolgen, ob die Vermutung von sexualisierter Gewalt erhärtet oder entkräftet wird. Personen, die für den DBJR tätig sind, wird ein Dokumentationsbogen zur Verfügung gestellt. 
Nach Abschluss eines Interventionsfalls wird die Gesamtdokumentation unter Verantwortung der Geschäftsführung verwahrt. Der Gesetzgeber hat in §9b SGB8 bestimmte Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe dazu verpflichtet, Akten nicht entsprechend der sonst geltenden Regelungen zu vernichten, sondern entsprechend zu verwahren, um dem Recht nach Aufarbeitung nachzukommen. Auch wenn diese gesetzliche Regelung den DBJR nicht betrifft, sieht der DBJR darin die berechtigte Begründung, Dokumentationen, die sich explizit auf Interventionsfälle beziehen, entsprechend der in §9b SGB8 genannten Fristen zu verwahren. 
 

Jeder Verdachtsfall von sexualisierter Gewalt erfordert eine sorgfältige und fallspezifische Aufarbeitung. Dabei muss der Blick auf die Betroffenen und Zeug*innen wie auch auf die Organisation gerichtet sein. Für die Betroffenen kann Aufarbeitung bedeuten, dass ihr Erleben anerkannt, ihre Bedürfnisse ernst genommen und ihnen konkrete Unterstützung angeboten wird. Gleichzeitig trägt die Organisation Verantwortung, aus jedem Vorfall zu lernen, Entstehungsbedingungen kritisch zu hinterfragen und Schutzmaßnahmen weiterzuentwickeln. Auch wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, gilt es, das entstandene Misstrauen und mögliche Irritationen aufzufangen sowie zu Unrecht Beschuldigte wirksam zu rehabilitieren. Für den Prozess der Fallaufarbeitung ist das Interventionsteam zuständig. In der Sache ist Intervention und Aufarbeitung allerdings klar voneinander zu trennen: Die Aufarbeitung eines Falls beginnt nach dem offiziellen Abschluss des Interventionsverfahrens.

4.1. Zusammenarbeit mit Fachberatungsstellen
Im Rahmen der Aufarbeitung arbeitet der DBJR bedarfsorientiert mit externen Fachberatungsstellen zusammen, etwa spezialisierten Supervisor*innen, Beratungsstellen für Betroffene oder Fachkräften im Kinder- und Jugendschutz. Sie begleiten die institutionelle Aufarbeitung beratend, moderieren Reflexionsprozesse und tragen dazu bei, emotionale Belastungen bei Betroffenen, Leitungskräften und im Team abzufedern. Darüber hinaus stellen sie sicher, dass die Perspektiven von Betroffenen und – im Falle unbegründeter Verdächtigungen – auch der zu Unrecht Beschuldigten angemessen berücksichtigt werden.

4.2. Unterstützung und Anerkennung von Betroffenen
Die Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen haben bei der Aufarbeitung oberste Priorität. Sie haben Unrecht erlebt, das anerkannt und durch die Institution klar benannt werden muss. Betroffene sind aber auch Expert*innen für die institutionellen Strukturen, in denen sie Gewalt erlebt haben. Der DBJR sorgt dafür, dass Betroffene in jeder Phase von Aufarbeitung eng eingebunden sind. 
Nicht nur die Taten an sich, auch die Aufarbeitung dieser kann für Betroffene belastend sein. Der DBJR stellt die Unterstützung von Betroffenen im Prozess sicher. Er hilft bei der Suche nach geeigneten psychosozialen Hilfsangeboten oder Formaten zum Austausch und der Vernetzung von Betroffenen. 
Um die Einbindung von Betroffenen in Aufarbeitung sicherzustellen, legt das Interventionsteam mit der Geschäftsführung fallabhängig Ansprechpersonen für Betroffene fest. Sie erläutern den Stand des Verfahrens und bieten Raum für Fragen, Befürchtungen und Rückmeldungen. Am Ende des Verfahrens erhalten Betroffene eine klare Rückmeldung darüber, welche Ergebnisse und Maßnahmen sich aus der Aufarbeitung ergeben haben. Wenn Betroffene nicht Teil des Prozesses sein wollen, wird dies selbstverständlich akzeptiert.

4.3. Aufarbeitung auf struktureller Ebene
Ziel der Aufarbeitung auf institutioneller Ebene ist, strukturelle Risikofaktoren und mögliche Lücken in den Abläufen zu identifizieren. Hierzu werden systematisch alle Umstände des Vorfalls untersucht. Wie konnte es dazu kommen? Wurden Warnsignale übersehen? Welche Maßnahmen im Rahmen des Interventionsplans haben funktioniert? Welche nicht? Zuständig ist die Steuerungsgruppe. Bei Bedarf muss externe fachspezifische Beratung miteinbezogen werden, um die Ergebnisse zu prüfen und die Weiterentwicklung des Schutzkonzepts zu reflektieren.

4.4. Umgang mit beschuldigten Personen

4.4.1. Rehabilitierung zu Unrecht Beschuldigter
Wenn sich in einem Verdachtsfall herausstellt, dass die Beschuldigung unbegründet war, muss die beschuldigte Person aktiv rehabilitiert werden. Dazu gehört, dass falsche Einträge in Personalakten und sonstigen Dokumenten entfernt werden und eine klare öffentliche oder interne Entlastung erfolgt. Der DBJR stellt zudem individuelle Unterstützung bereit – etwa durch Supervision oder Coaching, um die Belastungen des Verfahrens aufzuarbeiten. Ziel ist, das Vertrauen wiederherzustellen und eine Rückkehr in die vorherige Rolle oder Funktion zu ermöglichen. 

4.4.2. Zusammenarbeit nach Fehlverhalten
Stellt sich in einem Fall heraus, dass die beschuldigte Person zwar Fehlverhalten gezeigt hat, dieses jedoch nicht schwerwiegend übergriffig oder strafrechtlich relevant war, kann eine weitere Zusammenarbeit unter klaren Voraussetzungen erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Person Einsicht in ihr Verhalten zeigt, Verantwortung übernimmt und aktiv an ihrer Weiterentwicklung arbeitet. 

4.5. Umgang mit dem „irritierten System“
Ein Verdachtsfall von sexualisierter Gewalt – unabhängig davon, ob er sich bestätigt oder nicht – hinterlässt Spuren im gesamten Umfeld. Kolleg*innen und Ehrenamtliche können verunsichert sein, ein Vertrauensverlust kann entstehen und Arbeitsabläufe geraten ins Stocken. Dieses „irritierte System“ muss bewusst aufgefangen werden: Durch transparente Kommunikation, moderierte Teamgespräche und gegebenenfalls externe Supervision. Ziel ist es, Ängste und Unsicherheiten anzusprechen, offene Fragen zu klären und wieder Stabilität, Verlässlichkeit und ein Gefühl von Sicherheit in der Zusammenarbeit herzustellen.
 

Gute Kommunikation und Vernetzung nach innen und nach außen ist entscheidend für gelingenden Schutz vor sexualisierter Gewalt in Institutionen. Der DBJR vernetzt sich themenbezogen mit seinen Mitgliedsorganisationen und mit externen Akteur*innen wie der*dem Unabhängigen Beauftragten gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen (UBSKM) um Synergien zu nutzen und beständig vielfältige Perspektiven in den Schutzprozess des DBJR einzubeziehen. 
Das Konzept und seine Anhänge werden auf der Website des DBJR veröffentlicht. 
 

Stand: 15.06.2026

Sexualisierte Gewalt an jungen Menschen kann überall dort geschehen, wo sich junge Menschen aufhalten - auch in Kontexten der Jugendverbandsarbeit. Ein zentrales Anliegen des DBJR ist es, eine klare Haltung gegen sexualisierte Gewalt einzunehmen. Alle hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und Vorstandsmitglieder im DBJR verpflichten sich zum aktiven Schutz vor sexualisierter Gewalt. Die Selbstverpflichtung wird zu Beginn der hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im DBJR unterzeichnet. Personen, die sich für den DBJR-Vorstand zur Wahl stellen, erklären ihre Bereitschaft die Selbstverpflichtung zu unterschreiben vor der Wahl. 

1. Haltung gegen sexualisierte Gewalt, Machtmissbrauch und Diskriminierung
Ich verpflichte mich dem Schutz vor sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Ich erkenne an, dass Menschen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierungsformen unterschiedlich betroffen sind durch Grenzverletzungen, sexuelle Übergriffe und strafrechtlich relevante sexualisierte Gewalt. Ich verpflichte mich, diese Vielschichtigkeit mitzudenken und gegen Diskriminierung einzustehen. Individuelle Grenzempfindungen nehme ich ernst und respektiere sie.

2. Sensibilisierungen und Teilnahme an Schulungen
Ich verpflichte mich, an den für meine Position im DBJR angemessenen internen Vertiefungen, Sensibilisierungen und Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt teilzunehmen.

3. Verhaltenskodex
Ich kenne den DBJR-Verhaltenskodex. Wenn ich im Rahmen meiner Tätigkeit beim DBJR mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Kontakt komme, richte ich mein Verhalten an den Verhaltenskodex aus.

4. Umgang mit Verdachtsfällen
Ich nehme jeden Verdacht auf sexualisierte Gewalt gegen Jugendliche und junge Erwachsene im DBJR ernst und verpflichte mich entsprechend zu reagieren. Mein Handeln orientiert sich dabei am Interventionsplan des Schutzkonzepts des DBJR. Ich weiß, woher ich Informationen und Unterstützung zum Vorgehen bei Verdachtsfällen bekomme und an wen ich mich im Verdachtsfall wenden muss.

5. Informationspflicht bei Ermittlungsverfahren
Im Falle der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen mich oder einer rechtskräftigen Verurteilung gegen meine Person wegen einer der in § 72a Abs. 1 SGB VIII  genannten Straftaten informiere ich per Mail oder schriftlich die Geschäftsführung und den Vorsitz des DBJR unverzüglich.

Stand: 15.06.2026

Für den Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Dieser Verhaltenskodex enthält Regeln für alle Akteur*innen des DBJR im Kontakt mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Er gilt für hauptamtliche Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle und Vorstandsmitglieder im Kontext ihrer Tätigkeit für den DBJR. Er gibt Sicherheit im Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder des DBJR sind in der Regel nicht im Kontakt mit Schutzbefohlenen im rechtlichen Sinne (Minderjährigen) tätig. Allerdings ist in vielen Formaten die Teilnahme von unter 18-Jährigen nicht ausgeschlossen. Neben Jugendlichen bilden vor allem junge Erwachsene eine Hauptzielgruppe des DBJR. Auch sie stehen aufgrund ihres Alters und Funktion zu Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitgliedern des DBJR in einem besonderen Macht- und Abhängigkeitsverhältnis. Daher beziehen sich die folgenden Regelungen größtenteils ebenfalls auf den Umgang mit jungen Erwachsenen. Der Verhaltenskodex bringt zudem eine Haltung zum Ausdruck, die den Umgang mit allen Menschen unabhängig des Alters und der Rolle prägt.
In der praktischen Arbeit kann es – unbeabsichtigt oder aus einer Notwendigkeit heraus – zu Abweichungen vom Verhaltenskodex kommen. Wichtig sind in solchen Fällen eine offene Kommunikation und Reflexion im Team. 

1. Grundhaltung 
Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder begegnen allen ehrenamtlich und hauptamtlich Engagierten sowie Teilnehmer*innen ihrer Veranstaltungen mit Wertschätzung, Respekt und Offenheit, bemühen sich um eine diskriminierungsarme Sprache und unterlassen sexualisierte Aussagen oder Handlungen. 

2. Nähe und Distanz 
Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder wahren stets ein professionelles Nähe-Distanz-Verhältnis zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder bauen aus eigener Initiative und in Wahrnehmung ihrer Funktion und Rolle im DBJR keine privaten Beziehungen zu engagierten und teilnehmenden Jugendlichen auf. Bestehen solche Beziehungen aus der Zeit vor der beruflichen Beziehung, wird dies im Team transparent gemacht. 

3. Bild-, Video- und Tonaufnahmen 
Aufnahmen von Personen werden grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung gemacht. Aufnahmen von Personen unter 18 Jahren dürfen zusätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten erstellt und verbreitet werden. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Aufnahmen werden nur für den dienstlichen Gebrauch erstellt und genutzt. Mitarbeiter*innen erstellen Aufnahmen mit ihren DBJR-Geräten und speichern und verarbeiten diese über die DBJR-IT-Infrastruktur. Veranstaltungsbezogen kann die Einrichtung von no-photo Bereichen in Betracht gezogen werden. 

4. Kinder- und Jugendschutzgesetz
Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder halten sich an die gesetzlichen Regelungen des Kinder- und Jugendschutzgesetzes. Für Veranstaltungen sowie informelle Settings wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Alkohol der Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder vorausgesetzt.  Mitarbeiter*innen und Vorstandmitglieder übernehmen Verantwortung für den eigenen Konsum und achten zugleich darauf, dass auf den von ihnen verantworteten Veranstaltungen insgesamt ein verantwortungsvoller Umgang mit Alkohol gewahrt bleibt.

5. Geschenke, Geldgeschäfte, Bevorzugung
Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder machen keine privaten Geschenke an Jugendliche und junge Erwachsene oder tätigen private Geldgeschäfte (Geld leihen, etwas verkaufen) mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kontext des DBJR. Mitarbeiter*innen und Vorstandsmitglieder bevorzugen nicht einzelne Jugendliche oder junge Erwachsenen, wenn es keinen berechtigten Sachgrund gibt.

6. Begleitverhältnis
Mitarbeiter*innen nehmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine begleitende oder beratende, aber in der Regel keine pädagogisch-betreuende Rolle wahr. Insbesondere bei kontinuierlicher Zusammenarbeit wird darauf geachtet, dass mehrere Personen aus dem DBJR für junge Engagierte ansprechbar sind. Veranstaltungsbezogen werden Wege zur Beschwerde bereitgestellt und auf geeignete Weise kommuniziert. 

7. Kommunikationskultur
Im Vorfeld von Veranstaltungen wird angemessen über Rahmenbedingungen und Gestaltung der Zusammenarbeit informiert, damit sich Teilnehmer*innen und Engagierte auf eine ihnen unbekannte Situation einstellen können (z.B. Art der Unterbringung, Barrierefreiheiten und -beschränkungen, Kommunikationsregeln und Beschwerdewege). 

8. Reisen und Unterbringung 
Bei der Organisation von Reisen und Übernachtungen wird auf die Wahrung der Intimsphäre aller Beteiligten geachtet. Wenn Personen in Mehrbettzimmern untergebracht werden, müssen sie im Vorfeld darüber informiert werden. Ihnen wird außerdem die Möglichkeit gegeben, ohne Angabe von Gründen den Bedarf auf ein Einzelzimmer anzumelden. Personen werden rollengetrennt untergebracht. 
Wenn der DBJR junge Engagierte auf Veranstaltungen entsendet, an denen keine hauptamtlichen Mitarbeiter*innen teilnehmen, muss er eine verhältnismäßige Ansprechbarkeit für die Engagierten sicherstellen. Konkrete Regelungen hierfür sind formatspezifisch zu entwickeln (z.B. begrenzte Zeitslots der Erreichbarkeit). Insbesondere bei Auslandsreisen und Reisen mit Zeitverschiebung sind klare Vereinbarungen erforderlich, die sowohl dem Schutz der Engagierten vor Ort dienen als auch ein grenzachtendes Begleitverhältnis gewährleisten.

9. Digitale Räume 
Für digitale Räume gelten dieselben Grundsätze im Schutz vor sexualisierter Gewalt wie für analoge Räume.  
Die digitale Kommunikation mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt über Kommunikationstools mit DBJR-Zugängen. Mitarbeiter*innen stellen keinen Kontakt über private Accounts oder Telefonnummern her. Der Kontakt zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen über digitale Kommunikationskanäle ist ausschließlich für sachbezogene Inhalte zu nutzen. 
In Medien mit unscharfen Grenzen zwischen Privatem und Beruflichem, die wenig Schutz- und Distanzräume bieten, wird in besonderer Weise auf einen grenzachtenden Umgang geachtet. Dies betrifft zum Beispiel Einsicht in private Räume über Video-Telefonie oder Abweichungen von der Rahmenarbeitszeit in der Kontaktaufnahme über mobile Geräte. 

Stand: 15.06.2026


Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Tel. 116 016
24 Stunden täglich, 365 Tage im Jahr
www.hilfetelefon.de

Hilfetelefon „Gewalt an Männern“
Tel. 0800 123 99 00
Mo–Do 8–20 Uhr, Fr 08-15 Uhr
www.maennerhilfetelefon.de

Hilfe-Telefon „Sexueller Missbrauch"
Tel. 0800 22 55 530
Mo, Mi, Fr 9–14 Uhr | Di, Do 15–20 Uhr
www.hilfe-telefon-missbrauch.de

Nummer gegen Kummer
Tel. 116111 (Kinder- und Jugendtelefon)
Mo-Sa, 14-20 Uhr
https://www.nummergegenkummer.de/

Telefonseelsorge
0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
24 Stunden täglich, 365 Tage im Jahr
www.telefonseelsorge.de

(Beratung jeweils auch per Chat oder Mail)

Peer to Peer Beratung bei Cybermobbing
https://www.juuuport.de/


Sophie Schillings

sie / ihr Referentin für Prävention sexualisierter Gewalt