Sonderprogramme Kinder- und Jugendarbeit
Nachdem der Bundestag im Haushalt 2021 erneut 100 Millionen Euro für die Kinder- und Jugendarbeit eingestellt hat, wird die Unterstützung zur Sicherung von gemeinnützigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung sowie Kinder- und Jugendarbeit im Kontext Corona-bedingter Einnahmeausfälle als Billigkeitsleistungen als Sonderprogramm II fortgesetzt.
Derzeit wird auch weiter mit Hochdruck das Sonderprogramm I im DBJR bearbeitet. Auf dieser Seite stellen wir die Informationen zusammen, u.a. Weitere Informationen und Formulare sowie Ansprechpartner*innen.
Verlängerung des Sonderprogramms II (2021)
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) verlängert das "Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit" bis Ende 2021. Von den für 2021 bereitgestellten 100 Millionen Euro stehen für die zweite Förderperiode (1. Juli bis 31. Dezember 2021) noch 45 Millionen Euro zur Verfügung.
Anträge für die zweite Förderperiode 2021 können zwischen dem 30. August und dem 26. September bei den zuständigen Zentralstellen gestellt werden. Die Einrichtungen müssen eine finanzielle Notlage nachweisen, die durch die Corona-Pandemie bedingt ist. Vorhandene Liquiditätsengpässe beziehungsweise nicht gedeckte Fixkosten können bis zu einem Anteil von 90 Prozent durch einen Zuschuss aus dem Sonderprogramm ausgeglichen werden. Weitere Informationen zum Sonderprogramm gibt es hier und weiter unten bei „Weitere Informationen und Download“.
Anträge können zwischen dem 30. August und dem 26. September gestellt werden!
Sonderprogramm II (2021)
Gegenüber dem Sonderprogramm I gibt es in 2021 einige Änderungen, auf die wir explizit hinwiesen wollen. Positiv ist, dass der Zuschuss pro Bett von 400 auf bis zu 800 Euro steigt. Für die Jugendverbände sind jetzt neben dem DBJR auch das Jugendhaus Düsseldorf für die katholischen Verbände und die Pfadfinderverbände sowie die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (aej) für evangelische Bildungsstätten, Tagungs- und Freizeitenhäuser Zentralstellen.
Geändert wurde außerdem, dass es zwei Verfahren gibt: Kleinbeihilfen und Fixkosten. Für die meisten Häuser der Jugendverbandsarbeit werden die Kleinbeihilfen besser sein. Erläuterungen dazu gibt es weiter unten bei „Weitere Informationen und Download“.
Was wir leider nicht erreichen konnten sind Abschlagszahlungen. Das bedeutet: Mittel können erst ausgezahlt werden, wenn Anträge gestellt, geprüft und bewilligt sind. Die Zentralstellen DBJR, Jugendhaus Düsseldorf und aej streben an, das Verfahren bis Mitte Mai abzuschließen und Ende Mai Mittel auszuzahlen. Über weitere Liquiditätslösungen für die Zwischenzeit sind wir noch in Gesprächen mit dem BMFSFJ.
Anträge konnten bis zum 28.03.2021 gestellt werden. Zur Verlängerung des Sonderprogramms II siehe oben.
Sonderprogramm I (2020)
Das BMFSFJ gewährt im Auftrag der Bundesregierung nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie einer Richtlinie Zuschüsse zur Sicherung von gemeinnützigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit im Kontext Corona-bedingter Einnahmeausfälle als Billigkeitsleistungen. Billigkeitsleistungen sind Leistungen (hier: Zahlungen), die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Im Rahmen dieser Coronahilfen des Bundes übernahmen wir die Rolle einer Regiestelle (Zentralstelle) für das „Sonderprogramm I“. Die konkrete Abwicklung übernehmen wiederum die jeweiligen Bundesverbände der Einrichtungen.
Das Programm richtet sich ausschließlich an gemeinnützige Einrichtungen mit Übernachtungsbetrieb.
Der DBJR und die Bundesstellen der Mitgliedsorganisationen sind ausschließlich für Anträge aus dem Handlungsfeld politische Jugendbildung zuständig.
Folgende weitere Zentralstellen sind für die anderen Handlungsfelder zuständig:
- der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten für das Handlungsfeld politische Jugendbildung
- das Deutsche Jugendherbergswerk für Jugendherbergen und Schullandheime
- der Verband der Kolpinghäuser e.V. für Familienferienstätten
- die Bundesarbeitsgemeinschaft KiEZe c/o Landesverband KiEZe Sachsen e.V. für Kindererholungszentren
- die Naturfreundejugend Deutschlands für Naturfreundehäuser
- die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. für Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung
- die Deutsche Sportjugend für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Sport
Ein Antrag kann nur bei einer Zentralstelle eingereicht werden!
Wir übernehmen in diesem Verfahren folgende Aufgaben:
- Beratung der Bundesverbände bei der Beantragung und Abwicklung
- Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach Weiterleitung durch die Bundesverbände
- Auszahlung der Hilfen
- Stichprobenhafte Prüfung der Verwendung.
Alle Informationen über Antragswege, Förderberechtigungen, Anträge und Abwicklungsmodalitäten stellt das BMFSFJ zur Verfügung.
Weitere Informationen und Download
Zur Verlängerung des Sonderprogramms II gibt es eine Sonderseite des BMFSFJ. Dort stehen bereit:
- Fragen und Antworten zum Sonderprogramm II
- Richtlinie des Programms
- Formulare