Änderung des §94

Die 88. DBJR-Vollversammlung hat am 30./31. Oktober 2015 in Heidelberg die Position „Änderung des §94 ( 6) SGB VIII – im Rahmen der anstehenden SGB-VIII-Reform zugunsten junger Menschen!“ beschlossen:

Der Deutsche Bundesjugendring fordert die Änderung des §94 Abs. 6 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz – (SGB VIII). Jugendliche in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen zukünftig maximal mit 50 Prozent ihres Nettoeinkommens zur Kostenerstattung beitragen. Ein Sockelbetrag von 250 Euro pro Monat soll gewährleistet werden.

Deshalb sollen in §94 Abs. 6 SGB VIII folgende Änderungen vorgenommen werden:

„(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 50 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Jedoch verbleibt jedenfalls ein Freibetrag von 250€/Monat im Eigentum und zur freien Verfügung des jungen Menschen bzw. der Leistungsberechtigten. Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.“

Einstimmig beschlossen auf der 88. Vollversammlung am 30./31. Oktober 2015 in Heidelberg.