Satzung des DBJR (Stand Oktober 2024)

Satzung Stand 2024

Präambel

Im Deutschen Bundesjugendring e.V. haben sich auf Bundesebene tätige Jugendverbände und die Landesjugendringe freiwillig zusammengeschlossen, um bei Wahrung ihrer Selbstständigkeit zusammen zu arbeiten, ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die Belange der Jugendarbeit zu fördern und dem Wohle der gesamten Jugend zu dienen.

Grundlage der Zusammenarbeit im Deutschen Bundesjugendring e.V. ist die gegenseitige Achtung der Mitgliedsorganisationen, unabhängig von deren politischen, religiösen, weltanschaulichen und kulturellen Unterschieden.

Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Bundesjugendrings e.V. bekennen sich zu Freiheit und Demokratie. Sie treten ein für das Selbstbestimmungsrecht aller Völker und für die Umsetzung der Deklaration der Menschenrechte. Sie appellieren an die Friedensbereitschaft aller Nationen.

 

I.          Name, Organisation und Mitgliedschaft

§ 1 Name, Sitz, Eintragung des Vereins und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Deutscher Bundesjugendring e.V., kurz „DBJR“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben

Aufgaben des DBJR sind im Besonderen:

  1. das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern;
  2. an der Lösung der Probleme der Jugendarbeit mitzuwirken;
  3. auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Jugendgesetzgebung Einfluss zu nehmen;
  4. die Förderung der Persönlichkeit, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der politischen Bildung, der Aus- und Weiterbildung, der Leibeserziehung und der Entfaltung kultureller Interessen junger Menschen;
  5. für die Gleichberechtigung aller Geschlechter einzutreten sowie sich für eine antisexistische sowie inter*- und trans*inklusive Jugendarbeit und Jugendpolitik einzusetzen;
  6. Stärkung der Position von Mädchen und Frauen in der Gesellschaft;
  7. die Interessen der Jugend und der gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlament und Regierung, zu vertreten;
  8. gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen sowie gegebenenfalls die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen anzuregen und durchzuführen;
  9. mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenzuarbeiten;
  10. Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit zu pflegen;
  11. internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der Jugend der Welt anzuregen und zu fördern;
  12. militaristischen, nationalistischen, diskriminierenden und totalitären Tendenzen entgegen zu wirken und diese zu bekämpfen.
     

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der DBJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des DBJR ist die Förderung der Jugendhilfe. Er wird insbesondere durch die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben verwirklicht. Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften für Zwecke der Jugendhilfe (§ 58 Nr. 1 AO). 

(3) Der DBJR ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des DBJR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitgliedsorganisationen des DBJR erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsorganisation keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DBJR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitgliedsorganisationen des DBJR sind Mitgliedsverbände, Anschlussverbände und Landesjugendringe.

(2) Auf Bundesebene arbeitende demokratische Jugendverbände, die in umfassendem Sinne jugendpflegerisch und jugendpolitisch tätig und die insbesondere zur Bewältigung der in § 2 genannten Aufgaben bereit und fähig sind, können als Mitgliedsverband des DBJR aufgenommen werden. Nicht Mitglied können Jugendverbände werden, die einem Dachverband oder einer Arbeitsgemeinschaft angehören, der bzw. die bereits Mitglied im DBJR ist.

(3) Auf Bundesebene arbeitende demokratische Jugendverbände, die mit dem DBJR in bestimmten Einzelfragen zusammenarbeiten wollen, können als Anschlussverband aufgenommen werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Dachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften von Jugendverbänden.

(5) Landesjugendringe, die in ihrem Bundesland die anerkannte Vertretung der Jugendverbandsarbeit sind, können in dieser Eigenschaft aufgenommen werden.

 

§ 5 Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit der Mitgliedsverbände, der Anschlussverbände und der Landesjugendringe zum DBJR sind die Anerkennung der Deklaration der Menschenrechte und das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen und sozialen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit als Mitgliedsverband zum DBJR sind darüber hinaus:

a. mindestens 25.000 Mitglieder; bei Dachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften von Jugendverbänden gilt dies bezogen auf die Gesamtheit der Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände und

b. öffentliche Betätigung in der Mehrheit der Bundesländer.

(3) Für Jugendverbände, die einem Gesamtverband angehören, ist Voraussetzung, dass sie sich auf der Grundlage einer eigenen Jugendsatzung betätigen und die Fähigkeit zur unabhängigen Entscheidung haben.

 

§ 6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

(1) Die Aufnahme in den DBJR muss in Schriftform beantragt werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitgliedsorganisation bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und auch mindestens ein Drittel der Summe aller möglichen Stimmen, die die stimmenberechtigten Mitgliedsorganisationen gem. § 8 Abs. 3 auch unabhängig von der Teilnahme an der Vollversammlung entsenden können.
Wird die 2/3-Mehrheit nicht erreicht, so wird der Antrag bei der nächsten Vollversammlung ein zweites Mal beraten. Wird auch bei dieser Abstimmung die 2/3- Mehrheit nicht erreicht, so ist der Antrag abgelehnt.

(4) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss von der austretenden Mitgliedsorganisation in Schriftform erklärt werden.

(5) Der Antrag auf Ausschluss einer Mitgliedsorganisation kann von jeder anderen Mitgliedsorganisation unter Darlegung der Gründe in Schriftform gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die vom Antrag betroffene Mitgliedsorganisation hat dabei kein Stimmrecht. Sie ist zum Antrag vor der Abstimmung zu hören.

 

II.         Organe und Arbeitsweise

§ 7 Organe

Die Organe des DBJR sind:

1.          Vollversammlung

2.          Hauptausschuss

3.          Vorstand

 

§ 8 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des DBJR. Ihr obliegt die Gesamtplanung der Arbeit.

(2) Die Vollversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl und Abwahl der Revisor*innen,
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses,
  4. Entgegennahme des Revisionsberichts,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Entscheidung über Aufnahme- und Ausschlussanträge,
  7. Festlegung der politischen Schwerpunkte,
  8. Einrichtung von Kommissionen,
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  10. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  11. Beschlussfassung über die Satzung und
  12. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

(3)Die Mitgliedsverbände im DBJR entsenden in die Vollversammlung mit Sitz und Stimme:

12 Delegierte bei mehr als 3.000.000 Mitgliedern

9 Delegierte bei mehr als 2.000.000 Mitgliedern

6 Delegierte bei mehr als 500.000 Mitgliedern

3 Delegierte bei mehr als 100.000 Mitgliedern

2 Delegierte bei mehr als 25.000 Mitgliedern

Die Mitgliedsorganisationen des DBJR sollen ihre Delegationen in einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis besetzen. Dabei soll mindestens die Hälfte der Plätze durch Frauen besetzt werden.

(4) Jeder Landesjugendring entsendet eine*n stimmberechtigte*n Delegierte*n.

(5) Anschlussverbände entsenden mindestens eine*n Delegierte*n mit beratender Stimme. Sie haben Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht. Die Anzahl weiterer Delegierter richtet sich nach den in § 8 Abs. 3 Satz 1 genannten Mitgliedszahlen.

(6) Soweit die Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 2 ihre Mitgliedsorganisation nicht als Delegierte im Sinne der § 8 Abs. 3 bis 5 vertreten, gehören sie der Vollversammlung als Delegierte mit beratender Stimme an. Sie haben Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht.

(7) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Über weitere Vollversammlungen beschließt der Hauptausschuss. Zu einer Vollversammlung ist auch dann einzuladen, wenn 1/3 der Mitgliedsorganisationen ihre Einberufung schriftlich verlangen. Der Vorstand des DBJR lädt zu den Versammlungen spätestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe eines Vorschlags für die Tagesordnung in Textform ein.

(8) Anträge im Sinne von § 32 Abs. 1 BGB, die auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden sollen, müssen aufgenommen werden, wenn sie mindestens 42 Tage vor dem Termin des Zusammentritts der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des DBJR vorliegen.

(9) Anträge zu politischen Positionierungen und Stellungnahmen, die während der Vollversammlung behandelt werden sollen, müssen auf die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie der Geschäftsstelle des DBJR spätestens 21 Tage vor dem Termin des Zusammentritts vorliegen.

(10) Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung können nur vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden. Die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung ist nur insoweit möglich, wie der Sinn von § 32 Abs. 1 BGB nicht verletzt wird.

(11) Dringlichkeitsanträge zur Behandlung während der Vollversammlung sind vor Eintritt in die Tagesordnung in Textform zu stellen und die Dringlichkeit ist zu begründen. Dringlichkeit ist gegeben, wenn sich die sachliche Grundlage für den Antrag aufgrund eines von außen und durch die Mitgliedsorganisationen nicht beeinflussbaren Umstand ergeben hat. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme auf die Tagesordnung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(12) Änderungsanträge sollen konkret und in Textform bei der Versammlungsleitung eingereicht und für alle Delegierten erkennbar gemacht werden.

(13) Die Beschlüsse und Ergebnisse der Vollversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet.

(14) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der Mitgliedsorganisationen sowie der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.

 

§ 9 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus je einer*m Vertreter*in der Mitgliedsverbände und drei Vertreter*innen der Landesjugendringe. Die Anschlussverbände entsenden je eine*n Vertreter*in mit beratender Stimme (Delegierte). Die Delegierten der Anschlussverbände haben Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht.

(2) Soweit die Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 2 im Hauptausschuss nicht ihre Mitgliedsorganisation gemäß § 9 Abs. 1 vertreten, gehören sie dem Hauptausschuss als Delegierte mit beratender Stimme an. Sie haben Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht.

(3) Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen der von der Vollversammlung vorgenommenen Planung über die Tätigkeit des DBJR. Zwischen den Vollversammlungen nimmt der Hauptausschuss alle Aufgaben des DBJR wahr, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind.

(4) Folgende, spezielle Aufgaben werden darüber hinaus durch den Hauptausschuss wahrgenommen:

  1. Der Hauptausschuss entscheidet über den Vorschlag zur Verteilung der öffentlichen Mittel mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Zur Unterstützung seiner Arbeit beruft und besetzt der Hauptausschuss Arbeits- und Projektgruppen und nimmt die Besetzung der von der Vollversammlung eingesetzten Kommissionen vor.
  3. Er bereitet die Vollversammlung inhaltlich vor und wertet sie aus.
  4. Der Hauptausschuss wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Geschäftsführung des DBJR

(5) Der Hauptausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich.

(6) Die Vorsitzenden laden spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe eines Vorschlages für die Tagesordnung in Textform ein und leiten die Sitzung.

(7) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter*innen anwesend sind.

(a) Anträge, die auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt werden sollen, müssen aufgenommen werden, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Termin des Zusammentritts des Hauptausschusses in der Geschäftsstelle des DBJR vorliegen.

(b) § 8 Abs. 11 und 12 gelten analog.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses. Er kann sich eine Geschäftsordnung als Arbeitsgrundlage geben.

(2) Der Vorstand setzt sich aus mindestens einer und bis zu zwei Vorsitzenden und aus mindestens zwei und bis zu sechs stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Er wird alle zwei Jahre aus dem Kreis der Delegierten der Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung wählt bis zu zwei gleichberechtigte Vorsitzende, von denen sich mindestens eine Person als weiblich definiert, sowie bis zu sechs Personen als stellvertretende Vorsitzende. Die Anzahl der sich als weiblich definierenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf mindestens 50% festgelegt. Die weiteren Vorstandspositionen sind offen für alle Geschlechter. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus oder ist eine Vorstandsposition vakant, so kann die Vollversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Vorstands wählen. Im Falle einer Nachbesetzung sind die Regelungen nach Satz 3 und 4 anzuwenden.

(3) Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu treffen. Die Abstimmung muss in Textform und durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

(5) Soweit in der Geschäftsordnung des Vorstands keine andere Regelung getroffen ist, beschließt der Vorstand über die Einstellung von Mitarbeitenden für die Geschäftsstelle.

(6) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den DBJR nach innen und außen. Die Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils nur zu zweit vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden das Vertretungsrecht nur wahrnehmen, wenn beide Vorsitzenden aus dem Amt ausgeschieden oder offensichtlich verhindert sind oder beide den stellvertretenden Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie verhindert sind.

(7) Die Vorstandmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden Auslagen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über grundsätzliche Gewährung und maximale Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Hauptausschuss.

§ 11 Geschäftsstelle

Der DBJR unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von der Geschäftsführung geleitet. Sie ist für ihre Tätigkeit dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Die Dienstaufsicht führen die Vorsitzenden.

 

§ 12 Revision

(1) Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, auf Vorschlag der Mitgliedsorganisationen des DBJR drei Revisor*innen.

(2) Aufgabe der Revisor*innen ist es, die Jahresabrechnung des DBJR zu prüfen und jährlich mindestens eine Prüfung der Bücher und der Kasse des DBJR vorzunehmen und darüber der Vollversammlung zu berichten.

(3) Die Revisor*innen haben das Recht, in den Organen des DBJR gehört zu werden und Anträge hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten des DBJR zu stellen.

(4) Die Entlastung des Vorstands hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten des DBJR erfolgt auf Antrag der Revisor*innen durch die Vollversammlung.

 

§ 13 Mitgliedsbeitrag

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben des DBJR leisten die Mitgliedsorganisationen Beiträge nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Vollversammlung.

(5) Ist eine Mitgliedsorganisation mit ihrer Beitragsverpflichtung trotz Mahnung im Rückstand, kann der Hauptausschuss beschließen, dass das Stimmrecht in der Vollversammlung und im Hauptausschuss bis zur Leistung der Beiträge ruht.

 

§ 14 Beschlüsse

(1) Beschlüsse sollen von der Einmütigkeit aller getragen werden. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

(2) Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

(3) Auf Antrag zur Geschäftsordnung einer Mitgliedsorganisation kann ein Gegenstand der Debatte, der die Grundsätze des DBJR im Sinne der Präambel berührt zur Grundsatzfrage erhoben werden. Ein solcher Antrag muss von der antragsstellenden Mitgliedsorganisation begründet werden. Bei Annahme des Antrages zur Geschäftsordnung muss der Beschluss zum Gegenstand der Grundsatzfrage einstimmig gefasst werden.

Nicht zur Grundsatzfrage können erhoben werden:

  1. Personalentscheidungen
  2. Fragen der Geschäftsordnung
  3. finanzielle Fragen, Förderungs- und Verteilungsentscheidungen
  4. Satzungsänderungen

(4) Erklärt eine Mitgliedsorganisation, dass ein Beschluss, der mit ihrer Enthaltung oder gegen Ihre Stimme zustande gekommen ist, gegen ihre Satzung oder ihre Grundsätze verstößt, so ist auf Verlangen der Mitgliedsorganisation diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.

 

§ 15 Wahlen

(1) Die Vorsitzenden werden geheim und in getrennten Einzelwahlen gewählt. Gewählt ist, auf wen im ersten oder zweiten Wahlgang mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen entfallen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens die Hälfte der Summe aller möglichen Stimmen beträgt, die die stimmenberechtigten Mitgliedsorganisationen gem. § 8 Abs. 3 auch unabhängig von der Teilnahme an der Vollversammlung entsenden können.
Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens ein Drittel der Summe aller möglichen Stimmen beträgt, die die stimmenberechtigten Mitgliedsorganisationen gem. § 8 Abs. 3 auch unabhängig von der Teilnahme an der Vollversammlung entsenden können und dabei mehr Ja- als Nein-Stimmen hat.

(2) Die stellvertretenden Vorsitzenden werden entsprechend § 10 Abs. 2 der Satzung in zwei getrennten Gesamtwahlen gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. Bei den Gesamtwahlen der stellvertretenden Vorsitzenden sind maximal die drei Personen im ersten und zweiten Wahlgang gewählt, auf die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen entfallen und die die meisten Ja-Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält.

(3) Bei sonstigen Wahlen ist gewählt, auf wen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen entfallen und die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält.

(4) Das Wahlverfahren wird in der Geschäftsordnung näher geregelt.

(5) Die Wahl und die Abwahl der Geschäftsführung erfolgen mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen des Hauptausschusses.

(6) Steht bei der Wahl der Mitglieder der Kommissionen, Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Außenvertretungen mehr als eine Person zur Wahl, erfolgt die Wahl mit einfacher Mehrheit. Die Personen, die entsprechend der Anzahl der zu vergebenden Plätze die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind damit gewählt.

 

III. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des DBJR kann nur durch Beschluss der Vollversammlung mit ¾-Mehrheit erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe im Sinne der Abgabenordnung.

 

§ 17 Beschluss der Satzung

Die Satzung wurde von der 87. Vollversammlung des DBJR am 24./25.10.2014 in Berlin beschlossen. Sie wurde zuletzt geändert auf der 97. Vollversammlung am 26./27.10.2024 in Berlin.