Geschäftsordnung (Stand 10/2024)
Geschäftsordnung (Stand 10/2024)
1. Vollversammlung
§ 1
- Der Vollversammlung des Deutschen Bundesjugendrings e.V. (DBJR) gehören die Delegierten der Mitgliedsverbände und Landesjugendringe an, die nach § 4 Abs. 2, 4 und 5 der Satzung des DBJR die Mitgliedschaft erworben haben. Sie haben Rede-, Antrags-, Nominierungs- und Abstimmungsrecht.
- (entfallen)
- Die Vollversammlung tagt nicht öffentlich.
- Zur Vollversammlung können durch die Vorsitzenden Personen als Gäste geladen werden. Dadurch wird die Öffentlichkeit nicht hergestellt. Ihnen kann Rederecht erteilt werden, wenn die Vollversammlung nicht anders entscheidet.
§ 2 (entfallen)
§ 3
Die Teilnahmeberechtigung an den Beratungen der Vollversammlung ist für Delegierte dann gegeben, wenn eine Anmeldung in Textform durch die entsendende Mitgliedsorganisation vor Beginn der Vollversammlung vorliegt. Die Stellvertretung ist möglich, wenn die entsendende Mitgliedsorganisation eine Bestätigung in Textform ausstellt.
§ 4
- Die Vorsitzenden des DBJR eröffnen, leiten und schließen die Sitzung. Im Verhinderungsfall kann die Sitzung von einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet, geleitet und geschlossen werden.
- Sollten alle Vorstandsmitglieder verhindert sein, wählt die Versammlung eine Leitung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit.
- Die Leitung der Sitzung wird auch dann vom Vorstand wahrgenommen, wenn er bei der Moderation durch Leistungen Dritter unterstützt wird.
§ 5 (entfallen)
2. Hauptausschuss
§ 6
- Die Delegierten der Mitgliedsverbände und Landesjugendringe nach § 4 Abs. 2, 4 und 5 der Satzung des DBJR haben Rede-, Antrags-, Nominierungs- und Abstimmungsrecht.
- Beratende Delegierte nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Satzung des DBJR haben Rede-, Antrags- und Nominierungsrecht.
- Der Hauptausschuss tagt nicht öffentlich.
- Zu den Sitzungen des Hauptausschusses können durch die Vorsitzenden Personen als Gäste geladen werden. Dies stellt keine Öffentlichkeit her. Ihnen kann Rederecht erteilt werden, wenn der Hauptausschuss nicht anders entscheidet.
§ 7
- Die Vorsitzenden des DBJR laden den Hauptausschuss zu dessen Sitzungen unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags ein.
- § 9 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des DBJR ist erfüllt, wenn die Geschäftsführung in Abstimmung mit den Vorsitzenden des DBJR die Mitgliedsorganisationen in Textform benachrichtigt.
§ 8
Die Teilnahmeberechtigung an den Sitzungen des Hauptausschusses ist durch die Benennung der Vertretung durch die entsendenden Mitgliedsorganisationen in Textform des DBJR gegeben. Eine Stellvertretung ist möglich, wenn die entsendende Mitgliedsorganisation eine Bestätigung in Textform erteilt.
§ 9
Die Vorsitzenden des DBJR eröffnen, leiten und schließen die Sitzung. Im Verhinderungsfall kann die Sitzung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet werden.
3. Vorstand
§ 10
- Die Vorsitzenden des DBJR laden den Vorstand ein und schlagen mit der Einladung eine Tagesordnung vor.
- Es ist ausreichend, wenn die Geschäftsführung in Abstimmung mit den Vorsitzenden des DBJR spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin die Vorstandsmitglieder in Textform benachrichtigt.
§ 11
Die Vorsitzenden des DBJR oder, im Verhinderungsfall, ein anderes Vorstandsmitglied eröffnen, leiten und schließen die Sitzungen des Vorstandes.
§ 12
Über seine Tätigkeit erstattet der Vorstand der Vollversammlung und dem Hauptausschuss regelmäßig Bericht.
4. Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen und Außenvertretungen
§ 13
- Zur Unterstützung und Beratung der Vollversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes können Beratungsgremien in Form von Kommissionen und Arbeits- und Projektgruppen gebildet werden.
- Die Einrichtung von Kommissionen erfolgt, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung des DBJR auf Beschluss der Vollversammlung. Über die Zusammensetzung der Kommissionen entscheidet der Hauptausschuss. Über den Vorsitz entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag durch die jeweilige Kommission. Die Benennung der Mitglieder erfolgt für die Dauer von bis zu zwei Jahren.
- Die Einrichtung von Arbeits- und zeitlich befristeten Projektgruppen sowie die Benennung der Mitglieder erfolgt gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung des DBJR auf Beschluss des Hauptausschusses für die Dauer von bis zu zwei Jahren. Arbeits- und Projektgruppen werden vom zuständigen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 14
Die Berichterstattung über die Arbeit der Beratungsgremien gegenüber dem Hauptausschuss obliegt dem Vorsitz bzw. der Leitung des jeweiligen Gremiums.
§ 15
Der Hauptausschuss entscheidet über die Besetzung von regulären Außenvertretungen des DBJR. Über die Vertretung des DBJR in anderen Vertretungsaufgaben entscheidet der Vorstand. Andere Vertretungsaufgaben ergeben sich insbesondere durch eine kurzfristige Besetzung, eine notwendige enge und kurzfristige operative Abstimmung mit dem Vorstand, eine Mitwirkung in Arbeitszusammenhängen des laufenden Geschäfts oder aufgrund einer persönlichen Berufung.
5. Geschäftsstelle
§ 16
Die Geschäftsstelle des DBJR wird von der Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung hat bei den Sitzungen der Organe (§ 7 der Satzung des DBJR) und Beratungsgremien (§ 13 dieser Geschäftsordnung) des DBJR beratende Stimme. Bei den Sitzungen der Beratungsgremien kann sie ihre beratende Stimme an Mitarbeitende der Geschäftsstelle delegieren. Sie berichtet dem Hauptausschuss regelmäßig über die Arbeit der Geschäftsstelle.
§ 17
Die Geschäftsführung führt im Auftrag der Vorsitzenden die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle.
§ 18
Die Leitung der Geschäftsstelle des DBJR durch die Geschäftsführung beinhaltet die verbindliche Zeichnung im Auftrage der Vorsitzenden des DBJR für die Beantragung und Nachweisung von öffentlichen Mitteln.
§ 19
Ein Antrag auf Abwahl der Geschäftsführung muss von mindestens zwei Mitgliedsorganisationen gestellt werden und mindestens 30 Tage vor Zusammentritt des Hauptausschusses der Geschäftsstelle des DBJR vorliegen und unverzüglich den übrigen Mitgliedsorganisationen zur Kenntnis gebracht werden.
6. Anträge
§ 20 (entfallen)
§ 21
- Antragsberechtigt für die Vollversammlung des DBJR sind die Mitgliedsorganisationen des DBJR, der Hauptausschuss und der Vorstand.
- Antragsstellende erhalten zur Begründung des Antrages das Wort. Jede Mitgliedsorganisation kann verlangen, zum Antrag gehört zu werden.
§ 22
- Antragsberechtigt für den Hauptausschuss sind die Mitgliedsorganisationen des DBJR, der Vorstand und die Beratungsgremien des DBJR gemäß § 13.
- Antragsstellende erhalten zur Begründung des Antrages das Wort. Jede*r Delegierte kann verlangen, zum Antrag gehört zu werden.
7. Formvorschriften, Leitung und Redeordnung
§ 23
- Soweit die Satzung des DBJR keine andere Regelung trifft, müssen Anträge, Erklärungen und Anmeldungen zu den Sitzungen der Organe des DBJR gegenüber der Geschäftsstelle des DBJR in Textform über die offizielle Kontaktadresse des DBJR oder das bereitgestellte Tool abgegeben werden. Darüber hinaus kann der DBJR für besondere Zwecke spezielle Kontaktmöglichkeiten festlegen.
- Anmeldungen zu den Sitzungen der Organe des DBJR können auch über eigens dafür angelegte Anmeldesysteme erfolgen. Es erfolgt eine Bestätigung der Anmeldung.
§ 24
- Delegierte der Vollversammlung, die zur Sache sprechen wollen, melden ihre Wortmeldungen bei der Leitung an. Diese führt drei nach Geschlechtern getrennte Listen für die Wortmeldungen.
- Soweit jeweils auf mehr als einer Liste Wortmeldungen verzeichnet sind, werden diese abwechselnd berücksichtigt. Auf Antrag einer delegierten Person gem. § 1 Abs. 1 und 2 kann geschlechtsgetrennte Beratung beschlossen werden.
- Delegierte der Vollversammlung, die sich bei der Beratung zu einem Tagesordnungspunkt zum ersten Mal zur Sache melden, werden in der Redeliste vorgezogen.
§ 25
- Zur Geschäftsordnung wird das Wort durch die Leitung außerhalb der Redeliste erteilt. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Delegierten der Vollversammlung gestellt werden und sind sofort zu behandeln. Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, so ist er angenommen. Andernfalls schließt sich an die Gegenrede unmittelbar die Abstimmung an.
- Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Beratungen befassen. Zulässig sind insbesondere:
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung,
- Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
- Antrag auf Wiederholung der Abstimmung,
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Hinweise zur Geschäftsordnung,
- Antrag auf Nichtbefassung,
- Antrag auf Verweisung und
- Antrag zur Erhebung eines Gegenstandes zur Grundsatzfrage.
- Beiträge und Anträge zur Verbesserung, Demokratisierung und Rationalisierung des Verfahrens betreffen immer die Geschäftsordnung.
- Ein Antrag auf Nichtbefassung kann nur vor Beginn der Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes gestellt werden.
§ 26
Gästen der Vollversammlung kann grundsätzlich das Wort erteilt werden. Auf Antrag kann die Vollversammlung diese Zustimmung entsprechend § 1 Abs. 4 Satz 3 zurückziehen.
§ 27
Die in den §§ 24-26 geregelte Redeordnung der Vollversammlung gilt sinngemäß für alle anderen Organe des DBJR.
7. Beschlussfähigkeit
§ 28
Die Beschlussfähigkeit der Organe des DBJR regelt die Satzung des DBJR. Sie ist zu Beginn der Sitzung und auf Antrag der Sitzungsleitung des Organs festzustellen. Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung kann sie festgestellt werden.
9. Abstimmung
§ 29
- Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen beziehungsweise andere vereinbarte Zeichen. Das jeweilige Organ kann eine andere Form vereinbaren.
- Auf Antrag einer stimmberechtigten Person muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
- Auf Antrag zur Geschäftsordnung einer stimmberechtigten Person kann eine namentliche Abstimmung erfolgen.
- Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
10. Wahlen
§ 30
- Wahlen werden geheim durchgeführt. Außer den Wahlen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden können Wahlen als Blockwahl und/oder durch Handzeichen bzw. andere vereinbarte Zeichen erfolgen, sofern das jeweilige Wahlorgan dies einstimmig beschließt.
- Ein Antrag auf Wahlwiederholung kann als Antrag zur Geschäftsordnung i.S. von § 25 von jeder delegierten Person gestellt werden. Jede Wahl kann durch diese Regelung im Verlaufe einer Sitzung nur zweimal wiederholt werden.
Eine Wahl ist zu wiederholen, wenn sie durch die Wahlkommission oder – wenn eine solche nicht eingesetzt ist – durch die Versammlungsleitung teilweise oder ganz für ungültig erklärt wurde. - Gültig sind alle Stimmen, die den Willen des*der Stimmberechtigten klar erkennbar machen. Wenn eine begrenzte Zahl an Personen in Ämter gewählt werden soll, hat jede*r Stimmberechtigte*r eine dieser Zahl entsprechende Anzahl an Stimmen. Eine Stimme kann eine Ja-Stimme, eine Nein-Stimme oder eine Enthaltung sein. Ist pro Stimmzettel die Summe aus abgegebenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen größer als die Anzahl der zu besetzenden Plätze, ist die Stimmabgabe ungültig.
§ 31
- Steht bei den jeweiligen Wahlen der Vorsitzenden nur jeweils ein*e Kandidat*in zur Verfügung, so finden höchstens zwei Wahlgänge statt.
- Stehen bei den jeweiligen Wahlen der Vorsitzenden jeweils zwei Kandidat*innen zur Verfügung, so finden höchstens drei Wahlgänge statt.
- Stehen bei den jeweiligen Wahlen der Vorsitzenden jeweils mehr als zwei Kandidat*innen zur Verfügung, so scheidet nach dem dritten und jedem folgenden Wahlgang die Kandidat*in mit der niedrigsten Stimmenzahl aus. Sobald nur noch zwei Kandidat*innen zur Wahl stehen, findet höchstens ein weiterer Wahlgang statt.
- Die Wahl und Nachwahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des DBJR wird durch einen von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht, geleitet.
§ 32
Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird jeweils für die Plätze der weiblichen Personen und die weiteren Plätze zwischen den Kandidat*innen, die im dritten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erzielen, eine Stichwahl herbeigeführt.
§ 33
- Die Wahlen finden grundsätzlich in der Reihenfolge statt: Wahl der Vorsitzenden (weiblich), Wahl der*des Vorsitzenden (geschlechteroffen), Gesamtwahl von bis zu drei stellv. Vorsitzenden (weiblich) und Gesamtwahl von bis zu drei stellv. Vorsitzenden (geschlechteroffen).
- Die jeweils vorausgehende Wahl muss zu Beginn der nächsten Wahl abgeschlossen sein.
- Personen, die sich als weiblich definieren, können für beide Vorsitzendenplätze sowie bei beiden Gesamtwahlen der stellv. Vorsitzenden kandidieren.
- Die Kandidatur auf einen weiblichen Platz schließt eine anschließende Kandidatur auf einen geschlechteroffenen Platz nicht aus.
- Kandidaturen können bis zum Beginn der jeweiligen Wahl bekannt gegeben werden.
11. Protokolle
§ 34
- Über die Sitzungen der Organe und Beratungsgremien des DBJR sind Beschlussprotokolle anzufertigen, soweit die Satzung des DBJR keine andere Regelung vorsieht.
- Die Protokolle der Organe sind von der Leitung des jeweiligen Organs, der Protokollführung und der Geschäftsführung des DBJR oder einer*m von ihr benannte*n Mitarbeitenden der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
- Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Beiträgen kann während der Sitzung und bei der Genehmigung des Protokolls beschlossen werden.
- Die Protokolle der Vollversammlung sind öffentlich und werden jeder Mitgliedsorganisation zugestellt.
- Einwendungen gegen das Protokoll der Vollversammlung sind bis spätestens 28 Tage nach Versand in Textform gegenüber der Geschäftsstelle zu erheben. Die folgende Vollversammlung entscheidet über die erhobenen Einwendungen und stellt die Genehmigung des Protokolls fest.
- Die Protokolle des Vorstandes und der Beratungsgremien werden auf der nächsten Sitzung des jeweiligen Organs oder Beratungsgremiums genehmigt und allen Mitgliedsorganisationen zugestellt.
- Die Genehmigung der Protokolle über die Sitzungen des Hauptausschusses erfolgt auf der nächsten Sitzung des Hauptausschusses.
§ 35
Die Beschlussprotokolle müssen enthalten: die Teilnehmendenliste, die Tagesordnung, die Beschlüsse und Wahlergebnisse, ggf. mit den Abstimmungsergebnissen, sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
§ 36
Für die Protokollierung ist die Geschäftsführung verantwortlich. Diese Aufgabe kann delegiert werden.
§ 37
Wesentliche Kommunikationsprozesse, die Vertreter*innen oder Beauftragte des DBJR zur Durchführung ihrer Aufgabe ohne Einbeziehung der Geschäftsstelle führen, sind zur Archivierung adäquat zu protokollieren (z.B. Vermerke, Kopien etc.) und der Geschäftsstelle zuzuleiten.
12. Kostenregelung
§ 38
Die Mitarbeit im DBJR ist ehrenamtlich.
§ 39
Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses sind von den entsendenden Mitgliedsorganisationen zu erbringen. Die Beschlussfassung über die Kostenübernahme für Reise- und Aufenthaltskosten im Rahmen der Vollversammlung trifft die Vollversammlung für das jeweils auf die Versammlung folgende Jahr.
§ 40
Die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die Revisor*innen, die Mitglieder der Beratungsgremien, Sachverständige, Referent*innen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung zu Sitzungen des DBJR eingeladen werden, sowie sämtliche Personen, die einen bestimmten Auftrag des DBJR zu erfüllen haben oder eine Außenvertretung wahrnehmen, haben, sofern keine Kostenerstattung Dritter erfolgt oder erfolgen kann, Anspruch auf Kostenerstattung durch den DBJR. Die Kostenerstattung durch den DBJR erfolgt auf der Grundlage der vom Vorstand beschlossenen Abrechnungsbestimmungen.
§ 41
Neben der Erstattung ihrer Auslagen haben die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 10 Abs. 7 der Satzung des DBJR, Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung. Die Verfahrensfragen hierzu obliegen der Entscheidung des Hauptausschusses.
§ 42
Über alle anderen hier nicht geregelten Kostenerstattungen entscheidet der Vorstand.
13. Schlussbestimmungen
§ 43
Die Geschäftsordnung wurde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 12 der Satzung des DBJR von der 94. Vollversammlung am 11.09.2021 in Magdeburg beschlossen. Sie wurde zuletzt geändert auf der 97. Vollversammlung am 26./27.10.2024 in Berlin.