Bund-Länder-AG-Bericht zu Kinderrechten ins Grundgesetz
Aus unserer Sicht ist es richtig, dass sich die Große Koalition auf den Weg gemacht hat, einen Gesetzesvorstoß zu Kinderrechte ins Grundgesetz zu erarbeiten. Mit dem Ergebnis der Bund-Länder-AG liegt ein erster wichtiger Vorschlag vor. Wir bedauern, dass die Kommission sich nicht auf einen Vorschlag einigen konnte, sondern sich auf drei Versionen als Empfehlung geeinigt hat.
In dem von uns bevorzugten Vorschlag der Bund-Länder-AG heißt es: „Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, vorrangig zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
„Für uns ist dieser Formulierungsvorschlag der weitreichendste und auch der Beste“, sagt unser Vorstandsmitglied Alma Kleen. Darin enthalten ist: Kinder gelten als Träger*innen der eigenen Rechte, sie haben ein Recht auf Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeit – das Recht auf Entfaltung und Bildung fehlt jedoch. Gut sind auch die Regelungen zu Schutz und Förderung, zum Vorrang des Kindes bei allen ihn betreffenden Maßnahmen sowie das Recht auf Beteiligung. „Die Verpflichtung des Staates, Chancengerechtigkeit und kindgerechte Lebensbedingungen für alle Kinder zu gewährleisten vermissen wir, denn das fordern wir“, sagt unser Vorstandsmitglied Daniela Broda.
Wir finden die geplante Verankerung der Kinderrechte im Artikel 6 des Grundgesetzes falsch. Wir fordern: Die Ansiedlung in Artikel 2 Grundgesetz (Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben) ist notwendig, um den Schutz- und Förderauftrag sowie eine geschärfte Wahrnehmung der öffentlichen Verantwortung des Staates gegenüber allen Kindern zu betonen, ist Eine Verankerung in Artikel 6 (Ehe und Familie, nicht eheliche Kinder) würde die Verantwortung der Eltern zur Mitwirkung bei der Umsetzung der Kinderrechte hervorheben. „Als Interessenvertretung und Selbstorganisationen von Kindern und Jugendlichen stehen für uns jedoch nicht der Schutz und die Stärkung der Elternrechte im Fokus, sondern die Beteiligungsrechte und die Rolle von Kindern und Jugendlichen als handelnde Subjekte“, sagt Alma Kleen. Wir machen uns deswegen weiter für eine Verankerung der Kinderrechte in Artikel 2 des Grundgesetzes stark.
Jetzt liegt es an Bundesrat und Bundestag, eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu organisieren und für den dritten Vorschlag eine Mehrheiten zu schaffen. „Wir setzen uns dafür ein, damit wir nicht am Ende nur bei Kinderrechten als Staatsziel im Grundgesetz enden“, sagt Daniela Broda.