Ehrenamt

Digitale Mitgliederversammlungen sollen ins Bürgerliche Gesetzbuch

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zu digitalen Mitgliederversammlungen für Vereine in die Beratung der Ausschüsse verwiesen. Das Bürgerliche Gesetzbuch soll ergänzt werden, damit digitale Gremiensitzungen von Vereinen rechtlich auf Dauer erlaubt sind.

Der Bundesjugendring unterstützt den Schritt zur Entbürokratisierung. Regeln und Gesetze, die ehrenamtliches Engagement junger Menschen erleichtern, zählen zu den fördernden Rahmenbedingungen für die Jugendverbandsarbeit. Der Bundesjugendring setzt darauf, dass die Beratung in den Ausschüssen schnell zu einem Beschluss im Bundestag führen.

Mitgliederversammlungen müssen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltung organisiert werden. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind nur möglich, wenn die Satzung des Vereins das ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. In der Pandemie wurde eine Sonderregelung aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) gefunden. Diese Regelung ist aus Sicht des Bundesrates angesichts voranschreitender Digitalisierung über die pandemische Situation hinaus sinnvoll. Deswegen hatte der Bundesrat im Juni 2022 ein Gesetz auf den Weg gebracht, das formal durch den Bundeskanzler an den Bundestag weitergeleitet wurde. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat den Gesetzentwurf des Bundesrates im gleichen Wortlaut erneut in die Beratung eingebracht. Der Rechtsausschuss wird sich mit dem Thema in den kommenden Wochen befassen.

Nach § 32 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll folgender Absatz eingefügt werden: „(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“

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