Einordnung der „Bundesnotbremse“ für die Jugend(verbands)arbeit
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die wesentliche bundesweite Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19. Die entscheidenden Paragrafen sind §§ 28, 28a und 28b IfSG.
- § 28 IfSG ermächtigt und verpflichtet generell die jeweils zuständigen Behörden Schutzmaßnahmen sowohl mit Wirkung auf einzelnen Personen (z.B. Anordnung von Quarantäne) als auch generell (z.B. Verbot von Veranstaltungen, Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen) zu erlassen und schränkt die entsprechenden Grundrechte insoweit ein. Dieser Paragraf ist in etwas anderer Fassung schon lange Teil des IfSG und gilt unabhängig von der Art der übertragbaren Krankheit, kann und wir also auch bei anderen Krankheiten angewendet.
- § 28a IfSG bezieht sich ausdrücklich auf COVID-19. Er benennt vor allem, was notwendige Schutzmaßnahmen sein können und nennt den Inzidenz-Wert als wesentlichen Richtwert. Er legt dabei fest, die „Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte […]ausgerichtet werden.“ Die Entscheidung über die konkreten Maßnahmen treffen die Länder und/oder die Landkreise/kreisfreien Städte durch Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen.
- § 28b IfSG ist die neueste Regelung, die als „Bundesnotbremse“ bezeichnet wird. Anders als die Regelungen in § 28a gelten diese automatisch, wenn in einem Landkreis/kreisfreien Stadt der entsprechende Grenzwert die entsprechende Anzahl Tag hintereinander überschritten wurde unmittelbar, d.h. es werden nicht erst Länder oder Kommunen verpflichtet, sie umzusetzen sondern sind von allen ohne weiteres einzuhalten. Gleiches gilt für die Aufhebung. Für die meisten Maßnahmen sowie den Übergang zum Wechselunterricht an Schulen gilt dabei der Grenzwert 100 und für den Verbot von Präsenzunterricht der Grenzwert 165. Informationen zu den einzelnen Regelungen inklusive FAQ sind u.a. auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums zu finden.
Die entsprechenden Regelungen beinhalten keine direkte Aussagen zur Kinder- und Jugendarbeit mit Ausnahme von Regelungen zum Sport (§ 28b (1) Nr. 6) und indirekt zu unterrichtsförmigen Angeboten (für diese gilt das gleiche wie für Schulunterricht). Außerdem dürfen etwaige Angebote natürlich nicht gegen konkrete Regelungen des Gesetzes verstoßen, z.B. sind keine Nachtwanderungen erlaubt.
Daraus ergeben sich folgende Hinweise:
- Die sogenannte Bundesnotbremse (§ 28b IfSG) kann Maßnahmen, die Länder oder Kommunen erlassen haben, nicht aufheben sondern nur verschärfen (wenn sie schwächer sind).
- Wenn die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse nicht mehr greifen, da die Inzidenz gesunken ist, ändert dies ggf. nichts an gleichlautenden Maßnahmen von Ländern oder Kommunen.
- Damit haben die Bundesregelungen keine direkte Auswirkungen darauf ob Jugendarbeit möglich ist oder nicht (kleine Ausnahmen: s.o.)
Welche Veränderungen der Bundesregelungen sind perspektivisch möglich:
- Wie jedes Bundesgesetz kann auch das Infektionsschutzgesetz mit der Mehrheit des Bundestages verändert werden. Da es zustimmungspflichtig ist, wird dazu auch die Zustimmung des Bundesrates benötigt.
- Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung zusätzliche Maßnahmen für den Fall der Überschreitung der Inzidenz von 100 festlegen und/oder die bestehenden präzisieren, abschwächen oder Ausnahmen festlegen. Auch dafür sind die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat nötig.
- Die Regelungen der §§ 28a und 28b („Bundesnotbremse“) gelten nur solange, wie der Bundestag eine „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ feststellt. Unabhängig davon enden sie am 30. Juni 2021.
Daher bleibt es auch mit der „Bundesnotbremse“ dabei: Maßgeblich sind die auf den entsprechenden Seiten der Landesregierungen und des jeweiligen Landratsamtes bzw. der Stadtverwaltung veröffentlichten Regelungen.
Diese Informationen und Hinweise sind unverbindlich und ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Es handelt sich insoweit nicht um Rechtsberatung.
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