Jugendarbeit

Freizeitspaß rechtssicher gestalten

Vor dem Hintergrund eines tragischen Freibad-Unfalls mit einer Achtjährigen im Sommer 2014 und der Verurteilung der damals anwesenden Betreuerin wegen fahrlässiger Tötung (durch Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 5. April 2018) sind Jugendverbände besorgt, ob der Besuch eines Freibads oder Badeseen in Zukunft überhaupt noch möglich sind - oder das Haftungsrisiko nun zu groß ist.

Vor diesem Hintergrund wendet sich der Bayerische Jugendring mit einem Schreiben an alle ehrenamtlichen Jugendleiter_innen in Bayern. Darin wird erklärt, dass gerade in den Sommermonaten der Besuch von Schwimmbädern, Spaßbädern o.ä. wichtiger Bestandteil der Jugendarbeit und sehr beliebt ist. Auch wenn der Besuch eines Schwimmbades zweifellos immer mit gewissen Gefahren verbunden sein wird, sollten sich Jugendverbände durch das Urteil nicht verunsichern lassen. Werden entsprechende Anforderungen an die übernommene Aufsichtspflicht vor- und während des Schwimmbadbesuchs sowie stetiger Wachsamkeit vor Ort wahrgenommen, ist und bleibt der Besuch im Schwimmbad weniger ein juristisches Wagnis. Das Maß der jeweiligen Aufsichtspflicht vor Ort ist dabei zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, Einige Punkte sind jedoch zwingend in die Planungen eines Schwimmbadbesuchs aufzunehmen. Welche das sind, beschreibt der Bayerische Jugendring hier.

Themen: Jugendarbeit