Handreichung zum Mythos „Neutralitätsgebot“ veröffentlicht
DBJR/AdB
Träger der freien Jugendhilfe sowie andere nicht-staatliche Organisationen wie Bildungsstätten und andere nicht-staatliche Einrichtungen der außerschulischen politischen Bildung sind keine Staatsorgane und damit eben grundsätzlich nicht der Neutralität der Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien verpflichtet. (Nur) Staatsorgane dürfen nicht zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei – sofern sie nicht verboten wurde – auf den Parteienwettbewerb einwirken. Die übergreifende Geltung eines Neutralitätsgebotes für nicht-staatliche Akteure ist daher ein Mythos! Er wird Instrumentalisiert, um freie Träger einzuschränken und zu diskreditieren.
Zivilgesellschaftliche Träger (dazu gehören Träger der freien Jugendhilfe und Träger der non-formalen politischen Bildung) unterliegen grundsätzlich keinem Neutralitätsgebot. Eine Übertragung des staatlichen Neutralitätsgebots von öffentlichen Fördermittelgebern auf nicht-staatliche Akteure ist nicht nachvollziehbar. Staatliche Akteure sind aufgefordert bei der finanziellen Förderung von politischer Bildung, Demokratieförderung und Präventionsarbeit die grundrechtlichen Freiheiten freier Träger durch die Regelungen in Förderbedingungen nicht einzuschränken. Die pauschale Übertragung des Neutralitätsgebotes ist vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit der freien Träger nicht hinzunehmen. Es ist also gerade für private Akteure im Feld der politischen Bildung möglich, Positionen einzelner Parteien sachlich begründet als rassistisch oder rechtsextrem zu benennen.
Es ist dabei eine gezielte Methode13 von demokratiefeindlichen Akteuren, die Behauptung zu verbreiten, alle öffentlich geförderten Stellen wären der parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Dieser Mythos ist so pauschal schlicht falsch und ist eine gezielte Strategie der extremen Rechten zur Einschüchterung der demokratischen Zivilgesellschaft.