Zum Referent*innenentwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe
Der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) nimmt im Interesse junger Menschen Stellung zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe“. Als Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und Landesjugendringe vertritt der Bundesjugendring rund sechs Millionen engagierte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Der Bundesjugendring begrüßt aus Sicht von jungen Menschen die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich. Bereits in unseren Stellungnahmen zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG hat der Bundesjugendring in Bezug auf die damit erfolgte Änderung des § 94 SGB VIII deutlich gemacht, dass dies ein Schritt in die richtige Richtung ist. Grundsätzlich spricht sich der Bundesjugendring deutlich für eine komplette Abschaffung der Heranziehung jungen Menschen zu den Kosten aus.
Aus Sicht des Bundesjugendrings widerspricht eine Heranziehung zu den Kosten der Leistung aus eigenem Einkommen dem Auftrag der Kinder und Jugendhilfe. Der Bundesjugendring sieht darin auch eine Ungleichbehandlung von jungen Menschen, die das Glück haben, bei ihren Eltern aufzuwachsen. Diese müssen i. d. R. keinen Teil ihres Einkommens an ihre Eltern abgeben.
Es ist daher folgerichtig und dringend geboten, die Kostenheranziehung von jungen Menschen aufzuheben und diese dadurch in die Lage zu versetzen, vollständig über das Einkommen zu verfügen, das sie erzielen.
Der Bundesjugendring bittet jedoch folgende Punkte zu prüfen:
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Die geplante konkrete Umsetzung führt aus Sicht des Bundesjugendrings in den dann veränderten Paragrafen des SGB VIII zu Formulierungen, die dem Anspruch auf Normenklarheit i.S. sprachlicher Verständlichkeit nicht mehr entsprechen. Dies betrifft v.a. den dann veränderten § 92 (1a) SGB VIII. Hier wäre eine klare, eventuell vorangestellte Formulierung, dass eine Heranziehung aus eigenem Einkommen grundsätzlich nicht stattfindet, wünschenswert.
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Eine Heranziehung von Leistungen i.S. § 93 (1) Satz 3 SGB VIII soll weiter erfolgen: „Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.“ Auch wenn dies nachvollziehbar ist, sollte geprüft werden, ob dies nicht zu Ungleichbehandlungen an anderer Stelle führt oder im Rahmen der inklusiven Ausrichtung des SGB VIII und die angestrebte Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und jungen Erwachsenen führen würde, z.B. in Fällen von Ausbildungsgeld nach SGB III.