Kinderrechte

Zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz

Der DBJR-Vorstand hat am 19. Januar 2021 die folgende Stellungnahme zum Regelungstext des Koalitionsausschusses zur Änderung des Grundgesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte beschlossen:

Als Arbeitsgemeinschaft der bundesweit tätigen Jugendverbände und Landesjugendringe, in denen sich mehr als sechs Millionen junge Menschen engagieren, begrüßen wir, dass 30 Jahre nach Verabschiedung und Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) die Bundesregierung die besondere Stellung von Kindern und Jugendlichen im Grundgesetz stärken möchte. Die Stärkung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist seit unserer Gründung eines unserer wichtigsten Anliegen. Kinderrechte gehören zum Kern der täglichen Jugendverbandsarbeit, denn Jugendverbände und –ringe ermöglichen Räume, die junge Menschen nach ihren Interessen gestalten können, stehen für Kinderrechtsbildung und ermutigen jungen Menschen, ihre Rechte einzufordern und wahrzunehmen. Nicht nur deswegen setzen wir uns für eine umfassende Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland ein, zu der deren Verankerung im Grundgesetz gehört.

Die vom Koalitionsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe hat einen Regelungstext für die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz am 12. Januar 2021 vorgelegt. Damit setzt die Bundesregierung eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um, die die ausdrückliche Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz vorsieht.

Der nun vorliegende Regelungstext greift die Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere aus den Artikeln 3 und 12 UN-Kinderrechtskonvention, nur unzureichend auf. Damit besteht die Gefahr, dass nationales Recht hinter das völkerrechtlich vereinbarte Recht der UN-Kinderrechtskonvention sowie hinter die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückfällt. Um dies zu verhindern und um die Rechte von Kindern und Jugendlichen umfassend zu stärken, fordern wir Bundestag und Bundesrat dazu auf, den Regelungstext in wesentlichen Punkten zu überarbeiten.

Für den Regelungstext wurde sich für eine Erweiterung von Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz auf folgende Formulierung geeinigt (neuer Text kursiv): „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Im Einzelnen nehmen wir zum vorliegenden Regelungstext wie folgt Stellung:

Recht auf Achtung, Schutz und Förderung

Zum neuen Satz 3: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen.“

Diesen Satz begrüßen wir ausdrücklich.

Berücksichtigung des Kindeswohls

Zum neuen Satz 4: „Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen.“

Die Formulierung angemessenen zu berücksichtigen entspricht weder den Interessen der Kinder, die es hier zu wahren gilt, noch der UN-Kinderrechtskonvention die regelt, dass die Rechtssubjektivität von Kindern gestärkt werden soll. Insbesondere widerspricht die Formulierung dem Kindeswohlprinzip aus Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention, der dies ausdrücklich als einen Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist, bezeichnet.

Hier sollte die Formulierung „…ist bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen als vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt zu behandeln.“ gewählt werden. Mit der Verpflichtung das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, als vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt zu behandeln, werden Verantwortliche in Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen verpflichtet, Erwägungen im Sinne des Kindeswohls immer zuerst in den Blick zu nehmen, bei ihren Entscheidungen und Handlungen zu berücksichtigen und kohärent in allen Folgeprozessen zu berücksichtigen bzw. anzuwenden. Dies bedeutet nicht, dass andere Interessen, automatisch dahinter zurückgestellt werden, jedoch eine besondere Verpflichtung zu Abwägung und ggf. Begründung.

Berücksichtigung des Kindeswillens

Zum neuen Satz 5: „Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren.“

Mit diesem Satz wird nur der Anspruch auf rechtliches Gehör geregelt. Die in Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention ebenfalls geregelte Berücksichtigung der Meinung des Kindes wird nicht aufgegriffen. Die dort formulierten Beteiligungsrechte betreffen aber eben nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern beziehen sich auf alltägliche Prozesse wie etwa in der Familie, in der Schule oder im Bereich von Freizeitaktivitäten.

Damit bleibt der Entwurf deutlich hinter den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere Artikel 12, sowie hinter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welche die wesentlichen Grundsätze der Kinderrechtskonvention Eingang gefunden haben, zurück. Die im Entwurf vorgelegte Formulierung entspricht lediglich dem in Deutschland geltenden Rechtsstaatsprinzip und den verfahrensrechtlichen Garantien des Grundgesetzes (z.B. aus Artikel 103) sowie diversen einfachgesetzlichen Regelungen.1

Wir fordern daher eine entsprechende Erweiterung dieses Satzes. Die Formulierung „Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“, die angelehnt an Alternative 3 im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 14.10.20192 zu finden ist, geht in die richtige Richtung.

Elternrechte

Zum neuen Satz 6: „Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Wir fordern die Streichung des Satzes. Mit Verweis auf Artikel 6, Absatz 2, Satz 1 Grundgesetz sehen wir im Satz 4 des neuen Regelungstextes eine zusätzliche Betonung der Elternrechte, die bereits in Absatz 2 Satz 1 gegeben ist. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass mit der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonventionen in Deutschland bereits deutlich wurde, dass die Elternrechte nicht eingeschränkt werden. Wäre dies der Fall, dann hätten sich in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Zweifel ergeben, ob das Übereinkommen mit Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz, dem als Grundrecht verbürgten Elternrecht, vereinbar wäre. Wir verweisen an dieser Stelle auf Artikel 5 der UN-Kinderrechtskonvention zur Respektierung des Elternrechtes. Wir bewerten vielmehr die Verankerung des Regelungstexts in Artikel 6 Grundgesetz als eine Hervorhebung der Verantwortung der Eltern zur Mitwirkung bei der Umsetzung der Kinderrechte. Als Interessenvertretung und Selbstorganisationen von Kindern und Jugendlichen stehen für uns jedoch nicht der Schutz und die Stärkung der Elternrechte im Fokus, sondern die Beteiligungsrechte und die Rolle von Kindern und Jugendlichen als handelnde Subjekte. Uns geht es dabei nicht darum, das Elternrecht zu schwächen, sondern die Kinderrechte zu stärken.

Abschließend

Uns ist bewusst, dass die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz zunächst eine formale Maßnahme und vor allem nur ein Schritt von vielen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland ist. Die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz darf weder Politik, Verwaltung, Gesellschaft noch Erziehungsberechtigte von ihrer Verantwortung für deren Umsetzung entbinden. Im Gegenteil: Kinderrechte im Grundgesetz sollten die Subjektrolle des Kindes in diesem Gefüge von Verantwortungen, Bedürfnissen, Schutz und individuellen Rechten klarstellen.

Beschlossen vom DBJR-Vorstand am 19. Januar 2021

 

1 siehe z.B. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund): „(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“

2 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/102519_Abschlussbericht_Kinderrechte.html

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