Zur Nennung der DIDF-Jugend im Landesverfassungsschutzbericht Hessens 2021-22
Der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) nimmt die erneute Nennung der DIDF-Jugend im Landesverfassungsschutzbericht des Landes Hessen 2022 zum Anlass, sich auch bundesweit vor die DIDF-Jugend in Hessen zu stellen und kritisiert die ungerechtfertigte Nennung jugendverbandlicher Aktivitäten in Verfassungsschutzberichten.
Die in den genannten Verfassungsschutzberichten – wie auch in dem des Jahres 2021 – aufgezählten Aktivitäten der DIDF-Jugend in Hessen beschreiben typische Maßnahmen und Aktivitäten in der Jugendverbandsarbeit und rechtfertigen keine Nennung in einem Verfassungsschutzbericht. Eine bloße darüber hinausgehende mögliche Kontaktschuld zu als extremistisch verorteten Gruppierungen kann eine solche Nennung ebenfalls nicht rechtfertigen.
Aus dem eigenen Anspruch heraus, eine gute Jugendpolitik einzufordern und Politik mitgestalten zu wollen, sehen sich die Jugendverbände als wichtige Orte für politische Bildung und als Werkstätten der Demokratie. Maßnahmen der politischen Jugendbildung sind als Teil des in § 11 SGB VIII genannten Aufgabenspektrums der Kinder- und Jugendarbeit, die durch Jugendverbände wahrgenommen werden. Zivilgesellschaftlich verantwortete politische Jugendbildung wie sie die DIDF-Jugend unter anderem durchführt, ist eine Bereicherung des nach dem Zweck von § 5 SGB VIII angelegten Wunsch- und Wahlrechts für Kinder und Jugendliche.
So verstanden bewirkt politische Jugendbildung die Stärkung der Analyse-, Urteils-, Kritik-, Handlungsfähigkeit junger Menschen und macht eine kritische Auseinandersetzung auch zu politischen Fragen möglich. Jugendverbände müssen sich ihrer elementaren Werte und zentralen Definition als Vergemeinschaftung und Verfasstheit als selbst organisierte Struktur junger Menschen bewusst sein und diese substanziell nach außen vertreten. Durch verschiedenartige jugendpolitische Äußerungen wie sie im Verfassungsschutzbericht aufgelistet werden, werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. Dies gehört zu den in § 12 (2) SGB VIII gesetzlich beschriebenen Kernaufgaben der Jugendverbände und ihrer Zusammenschlüsse. Sie können daher für sich nicht Anlass für eine Beobachtung oder gar Nennung in einem Verfassungsschutzbericht sein und schon gar nicht dazu führen, einen Jugendverband unter Generalverdacht zu stellen.
Die Durchführung von „Diskussionsrunden, Gedenk- und Protestveranstaltungen bis hin zu Kundgebungen und Demonstrationen“ (Hessischer Verfassungsschutzbericht 2022) für junge Menschen sind legitime und für Jugendverbände typische Aktivitäten, die in einer pluralistischen Gesellschaft nicht unter Generalverdacht gestellt, sondern aktiv gefördert werden sollten. Ein breites Spektrum an Angeboten für alle Kinder und Jugendliche verschiedenster Meinungs- und Orientierungsinteressen sind im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB VIII gerade wünschenswert und für eine Demokratie eine wesentliche Grundlage, die der Staat selbst nicht zu schaffen in der Lage ist. Sie ist somit eine Grundlage und keine Gefährdung der liberalen Demokratie.
In Zeiten, in denen die pluralistische Arbeit der Jugendverbände auch auf Bundesebene zunehmend Angriffen von Rechtsextremisten ausgesetzt sind, gilt es die nach Art. 9 GG verfassungsrechtlich geschützten Aktivitäten legaler junger zivilgesellschaftlicher Strukturen zu schützen, um Angebote von Migrant*innenjugendselbstorganisationen wie die der DIDF-Jugend dauerhaft zu stärken.