Jugendpolitik

Jugendverbände sind zu fördern!

Die Broschüre „Jugendverbände sind zu fördern!“ bietet ein Rechtsgutachten, das wir in Auftrag gegeben haben. Professor Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner, Hauptautor des Gutachtens, ist seit 2010 Anwalt in der Kanzlei Bernzen Sonntag in Berlin und Hamburg. Zuvor war er Leiter des Referats Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Hintergrund für das Gutachten war der in den Jahren zuvor beobachtete, drastische Rückgang von Fördermittel in der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit. Das Gutachten soll für mögliche Klagen der Jugendverbände gegen abgelehnte Förderanträge als rechtliche Grundlage liefern. Seine Kernaussage ist: „Jugendgruppen und Jugendverbände sind nach §§ 12, 74 SGB VIII zu fördern“. 

Das Gutachten besteht aus drei Hauptteilen. Nach einer knappen Erläuterung des Gutachtenauftrages am Beginn stellt Hauptteil B in fünf Kapiteln fest, warum es sich bei der Förderung der Jugendarbeit bzw. Jugendverbandsarbeit um eine Pflichtaufgabe handelt. Kapitel 1 erklärt hierzu die Begriffe „Pflichtaufgaben“, „Freiwillige Leistungen“ und „Kann-Vorschiften“, die in der Amtssprache häufig verwendet werden. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass es die sogenannte „Freiwillige Leistung" auf Grundlage des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) nicht gibt. 

Kapitel 2 stellt die Kriterien, die bei Ermessensentscheidungen in der Förderfrage eine wesentliche Rolle spielen, vor und geht näher auf diese ein. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Bedeutung der Jugendhilfeplanung für die Jugendförderung. Die Rolle und Bedeutung der Jugendhilfeausschüsse für die Förderung auf kommunaler und Landesebene nimmt Kapitel 4 unter die Lupe und in Kapitel 5 werden die kommunalpolitischen Entwicklungen im Bereich der Jugendförderung analysiert. Dabei werden Fragen beantwortet wie: Inwiefern kann die Finanznotlage einer Kommune eine Änderung der Förderpraxis rechtfertigen? Welche Auswirkungen haben „Zwangsverwaltungen“ bei Kommunen? Sind Haushaltssperren im Bereich der Erfüllung von Förderaufgaben zulässig.

Im Schlussteil C wird diskutiert, inwieweit §79a SGB VIII i.V.m. §74 SGB VIII n.F. die Förderverpflichtung konkretisieren und welche allgemeinen Vorgaben sich durch die Neufassung bzw. Einfügung dieser Vorschriften für die Ermessensausübung ergeben. Zu diesem Gutachten haben wir flankierend und erläuternd die Arbeitshilfe „Fördern fordern“ herausgegeben. 

Die Broschüre im Format 21 x 21 cm hat 28 Seiten.

Themen: Jugendpolitik