Jungen Geflüchteten Teilnahme an Jugendverbandsmaßnahmen im EU-Ausland ermöglichen
Eine zentrale Aufgabe von Jugendverbänden besteht in der Ermöglichung von gleichberechtigter Teilhabe aller jungen Menschen an den Angeboten der Jugendarbeit. Jugendbegegnungen und Bildungsseminare im europäischen Ausland gehören zur außerschulischen Bildungsarbeit von Jugendverbänden. Im vorliegenden Zusammenhang muss die Jugendverbandsarbeit allerdings mit Teilhabe-Ungerechtigkeiten hantieren, da die Reiseerlaubnis für junge Menschen mit Fluchterfahrungen zum Teil stark eingeschränkt und Gleichberechtigung daher nicht gewährleistet wird.
Vertreter*innen von Jugendverbänden berichten vermehrt von Problemen bei der Realisierung gleichberechtigter Beteiligungsmöglichkeiten für alle Jugendlichen, wenn es um die Teilnahme junger Menschen mit Fluchtgeschichte an internationalen Bildungsprojekten im Ausland geht. Jedes Jahr mehren sich die Rückmeldungen von Mitgliedsverbänden hinsichtlich verweigerter Einverständnisse seitens der Ausländerbehörden: So wird es geflüchteten Jugendlichen mit Duldungsstatus sowie sich im Asylverfahren befindenden Jugendlichen häufig nicht erlaubt, an außerschulischen Jugendbildungsmaßnahmen außerhalb Deutschlands teilzunehmen.
Begründet werden die Negativentscheide seitens der Ausländerbehörden mit der Dublin III-Verordnung, nach welcher die Jugendlichen nicht erneut in Deutschland einreisen dürften bzw. der Antrag auf Asylanerkennung, sofern das Verfahren noch laufe, mit einer Ausreiseerlaubnis aus dem Bundesgebiet obsolet sei.
Für die Teilnahme an Klassenfahrten für geflüchtete Schüler*innen besteht nach § 22 Aufenthaltsverordnung ein Rechtsanspruch auf Teilnahme, der durch die sogenannte „Schülersammelliste“ sichergestellt wird. Diese unterliegen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung und ermöglichen geflüchteten Schüler*innen die Teilnahme an im Schulkontext stattfindenden Bildungsfahrten ins Ausland. Ein analoger Anspruch auf Teilnahme an außerschulisch organisierten Bildungsfahrten und Ferienfreizeiten liegt allerdings nicht vor – vielmehr wird hier an Einzelfallprüfungen mit zum Teil willkürlichen Entscheiden statt an einer pauschalen Teilnahmebewilligung festgehalten.
In Einzelfällen wird seitens der kommunalen Ausländerbehörden durchaus positiv entschieden, dementsprechend sind Lösungen bereits auf kommunaler Ebene möglich und Schritte hinsichtlich einer standardisierten Umsetzung entsprechend einzufordern.
Forderungen
Bereits im Mai 2017 forderte die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu auf, rechtliche Hindernisse zu beseitigen, welche der Teilnahme von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten an unter anderem sozialpädagogischen Gruppenfahrten entgegenstünden. Die Forderungen beinhaltete diesbezüglich vor allem die Prüfung erforderlicher Änderungen im Bundesrecht sowie auf notwendige Änderungen im EU-Recht hinzuwirken.[1] Dieser Forderung schließen sich die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Bundesjugendrings an und fordern den Deutschen Bundestag sowie die Bundesregierung auf, unter Einbeziehung der fachlichen Expertise des Deutschen Bundesjugendrings, nach Lösungen für das dargestellte Problem zu suchen.
Die Mitgliedsorganisationen des DBJRs setzen sich dafür ein und wirken auf ihren europäischen Verbandsstrukturen darauf hin, dass geflüchtete Menschen im Rahmen von Jugendverbandsmaßnahmen ins Ausland reisen dürfen, unabhängig davon, ob sie sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden oder einen Duldungsstatus erlangten. Dazu sollte, in Anlehnung an die sogenannten Schülersammellisten, eine entsprechende Bewilligungsliste für die Teilnahme an außerschulischen Jugendbildungsmaßnahmen anerkannt werden.
Einstimmig beschlossen von der DBJR-Vollversammlung am 26./27. Oktober 2018 in Dresden.
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[1] https://www.jfmk.de/index.cfm?uuid=18136D81FB48F0219C75CEF1C23695A2