Medien- und Digitalpolitik

​Urheberrecht schränkt Kreativität junger Menschen ein

Der Bundestag hat die Anpassung des Urheberrechts an den digitalen Binnenmarkt der EU beschlossen. Ein guter Ausgleich zwischen Interessen von Urheber*innen und Nutzer*innen gelingt mit dem Gesetz nicht.

Mit dem Beschluss setzt Deutschland als Mitgliedstaat der EU die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt um. Das Versprechen der Koalition, Uploadfilter in Deutschland zu verhindern, wird dabei nicht eingelöst. So genannte Diensteanbieter (zum Beispiel Youtube, Facebook, Twitter oder TikTok) müssen Urheber angemessen vergüten und bereits beim Hochladen von nutzergenerierten Inhalten prüfen, ob das Recht von Urheber*innen verletzt wird. Zentrale Fragen sind also: Wenn „Dienstanbieter“ alles – auch im Gesetz beschriebenen Ausnahmen – vergüten müssen, werden sie dann noch Werke zur Verfügung stellen? Und wie werden Dienstanbieter die gesetzlichen Regeln umsetzen und Werke beim Hochladen prüfen, ohne automatisierte Filter zu nutzen? Als Nutzer*innen werden wir das ab 7. Juni merken, wenn das Gesetz in Kraft tritt.

„Wir fürchten, dass sich ein freies, vielfältiges Internet noch stärker zu einem kommerziellen Netz entwickelt, in dem Kreativität und Diskurs eingeschränkt werden“, sagt unsere stellvertretende Vorsitzende Daniela Broda. Das Gesetz macht zwar Ausnahmen für Wissenschaft, Bildung, Bibliotheken und Lexika wie Wikipedia. „Für den Bereich der außerschulischen Bildung sind diese Ausnahmen aber leider nicht eindeutig“, kritisiert Daniela Broda.

Die entscheidenden Regelungen, die unsere Befürchtungen stärken, stehen vor allem im Artikel 3 (Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Dienstanbietern für das Teilen von Online-Inhalten) und hier im 4. Teil. unter der Überschrift „Mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ regeln die Paragrafen 9 bis 12, was geblockt werden muss und was erlaubt ist. Zum Schutz der Kunstfreiheit und der sozialen Kommunikation erlaubt das die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere zu den Zwecken von Zitat, Karikatur, Parodie und Pastiche. Aber mit Einschränkungen:

  •  Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
  • Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
  • Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
  • Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.

Diese so genannten Bagatellschranken sind leider durch den Bundestag nicht mehr geöffnet worden. „160 Zeichen sind weniger als ein Tweet, 15 Sekunden reichen nie für einen verständlichen O-Ton“, kritisiert Daniela Broda. Gerade junge Menschen verlieren Möglichkeiten, sich mit Memes oder Fan Fiction kreativ auszudrücken. Gestärkt werden auch nur bedingt die Rechte der eigentlichen Urheber*innen. Profitieren werden aus unserer Sicht große Verlage, Medienunternehmen und Verwertungsgesellschaften.

Wir hatten uns in einer Stellungnahme dafür ausgesprochen das bestehende Copyright zu einem Lizenzsystem zu entwickeln, das sich am Modell der Creative Commons (CC) orientiert. Hier können Urheber*innen definieren, unter welchen verbindlichen Bedingungen ihre Werke genutzt werden können. Nutzenden werden die Bedingungen klar und verständlich dargestellt. Im Konfliktfall können Urheber*innen persönlich oder durch Interessengemeinschaften (Verwertungsgesellschaften) gegenüber Nutzenden ihre Rechte durchsetzen. Das würde Rechte von Urheber*innen und Rechte von Nutzer*innen gleichwertiger behandeln.

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