Medien- und Digitalpolitik

Zum 2. Entwurf eines Medienstaatsvertrages

Die Rundfunkkommission der Länder diskutiert die Idee eines Medienstaatsvertrags weiter. Der Medienstaatsvertrag soll die bisherigen Rundfunkstaatsverträge ablösen und deutlich stärker als bisher den Rundfunk, Internetportale, Suchmaschinen und Soziale Netzwerke (so genannte Intermediäre) regulieren. Wir haben zum 2. Entwurf des Vertrages unsere Stellungnahme eingereicht.

Wie bereits in unserer Stellungnahme vom August 2018 beschrieben, finden wir es richtig und überfällig, Grundlagen für zeitgemäße Regeln in der digitalen Medienwirklichkeit zu schaffen. Medienschaffende und -nutzende brauchen eine Medienordnung, die mit Entwicklungen in der Medienwelt Schritt hält. Wir erkennen im vorliegenden Entwurf, dass endlich konsequenter der Bruch mit dem bisherigen Denken und System angestrebt wird.

Abgesehen von der immer noch stark formalen und juristischen Sprache, die eine breite und inklusive Debatte in der Gesellschaft über den Medienstaatsvertrag nach wie vor behindert, bleibt die Richtung des Medienstaatsvertrages richtig. 

Einige Änderungen sehen wir jedoch sehr kritisch und nehmen explizit dazu Stellung.

Werbung und Teleshopping

Der bisherige Paragraf 7a, Absatz 1 muss in der ursprünglichen Form erhalten bleiben: „Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden“. 

Im neuen Paragraf 7a, Absatz 1 und 2 wird Werbung für Kinder explizit erlaubt. Das lehnen wir im Sinne und Interesse der Kinder sowie zu deren Schutz entschieden ab. Die Werbefreiheit für Kindersendungen darf nicht aufgehoben werden. Es mangelt bisher an einer etablierten und breiten Kompetenzbildung für Kinder und junge Menschen, die einen selbstbestimmten und kritischen Umgang mit Werbung und Medieninhalten erlernen müssen. Mit Werbung wird ein Kaufverlangen erzeugt; das sehen wir als Problem.

Wir kritisieren ebenfalls scharf, dass im neuen Entwurf das Sponsoring von Firmen erlaubt werden soll, deren Haupttätigkeit die Herstellung und der Verkauf von Zigaretten oder anderen Tabakprodukten sowie Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen ist. Das ist nicht im Sinne des Jugendschutzes. 

Informationspflichten und Informationsrechte

Im Paragraf 55 Absatz 2, Satz 3 sollte eine Ausnahme geregelt werden, die Jugendlichen erlaubt, Telemedien für Jugendliche herauszugeben.

In allen Landespressegesetzen finden sich Regelungen, dass ein*e Verantwortliche*r im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) von jugendeigenen Druckwerken nicht volljährig sein muss. Das ist die presserechtliche Grundlage für Schüler*innen-Zeitungen und -Medien. Immer mehr Schüler*innen-Medien haben ein begleitendes Onlineangebot oder erscheinen ausschließlich online. In einem zeitgemäßen Medienstaatsvertrag muss sichergestellt werden, dass Onlineangebote und Druckwerke gleichgestellt werden.

Altersbestimmung

Abgesehen davon, dass Altersgrenzen innerhalb der Gesamtdefinition von Jugend immer willkürlich sind und von uns sehr kritisch gesehen werden: Die Altersdefinition von Kindern (bis 14) und Jugendlichen (14-18) steht im Widerspruch zu den bisher üblichen Angaben bei der ebenfalls willkürlichen Alterskennzeichnung, wie sie von den Freiwilligen Selbstkontrollen praktiziert wird (0, 6, 12, 16 und 18). Wir schlagen vor, mindestens die Definitionen anzugleichen und dabei entwicklungspsychologische Erkenntnisse der Gegenwart anzuwenden.

Themen: Medien- und Digitalpolitik