Bildung

Forderung zum BAföG

Die 89. DBJR-Vollversammlung hat am 28./29. Oktober 2016 in Berlin folgende Position „Forderung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz“ beschlossen:

Der Deutsche Bundesjungendring (DBJR) stellt fest, dass die am 1. August 2016 in Kraft getretene Reform des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundes­ausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unzureichend geblieben ist, weil sie in verschiedenen Punkten die Probleme junger Menschen ignoriert. Der DBJR setzt sich im Vorfeld der kommenden Bundestagswahl deshalb mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Veränderung des BaföG in der kommenden Legislaturperiode ein. Dabei setzt er sich vor allem für Änderungen folgender Regelungen ein:

  1. Regelung nach Paragraf 2 Absatz 1a BAföG, nach welcher Schüler_innen-Bafög nur dann gezahlt wird, wenn der_die Schüler_in nicht im Haushalt der Eltern wohnt und gleichzeitig von diesem aus (Paragraf 2 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1) eine „entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“: Die Regelung soll so überarbeitet werden, dass zumindest volljährige Schüler_innen Ausbildungsförderung nach BAföG beziehen und einen eigenen Haushalt gründen können. Dazu soll Paragraf 2 Absatz 1a Nr. 1 BAföG etwa wie folgt ergänzt werden: „Dies gilt nicht, wenn der oder die Auszubildende 18 Jahre oder älter ist.“
  2. Regelung nach Paragraf 15 Absatz 3 BAföG: Der Absatz soll durch eine Nummer 6 ergänzt werden, die eine Fortführung der Förderung nach BAföG sichert, wenn die Förderungshöchstdauer infolge eines Engagements in einem der anerkannten Jugendverbände überschritten wurde.
  3. Höhe des BAföG-Satzes nach den Paragrafen 12 und 13: Ziel ist eine Erhöhung der Sätze nach Regelbedarf ohne Unterbringung auf einheitlich 600 Euro. Eine regelmäßige, automatische und bedarfsdeckende Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge ist in die Festlegung der Bedarfe in den Paragrafen 12 und 13 mit aufzunehmen.
  4. Die Höhe der zusätzlichen Bedarfe für Auszubildende im Sinne des BAföG, die nicht bei ihren Eltern wohnen, ist auf 300 Euro zu erhöhen. Die Regelungen nach Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 2 sind dahingehend zu ergänzen, dass sie eine individuelle Erhöhung dieses Betrags in Städten mit hohen Mieten vorsehen.
  5. Die Streichung des Paragraf 10 BAföG, der Altersgrenzen für die Förderung festlegt (und Ausnahmen beschreibt).
  6. Die Änderung der Regelung nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 2a für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung, so dass keine Wartezeiten mehr erforderlich sind.
  7. Darüber hinaus fordern wir, dass auch Asylbewerber_innen Anspruch auf BAföG erhalten. Hier ist dringend eine Anpassung an die Beschäftigungsverordnung notwendig. Denn Menschen, die noch im Asylverfahren stecken, ist es erlaubt nach 15 Monaten Aufenthalt ein Studium oder eine Ausbildung aufzunehmen. Mit der Aufnahme erlischt allerdings auch der Anspruch auf Leistung aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Diese gesetzliche Lücke gilt es zu schließen.

Einstimmig beschlossen auf der 89. Vollversammlung am 28./29. Oktober 2016 in Berlin.

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